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23.11.2006 · IWW-Abrufnummer 062871

Amtsgericht Witten: Urteil vom 08.06.2006 – 2 C 437/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Witten 2. Zivilabteilung

Urteil

2 C 437/06

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 170,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2006 zu zahlen sowie Zinsen in gleicher Höhe aus weiteren 125,60 Euro für die Zeit vom 25.04.2006 bis zum 02.05.2006.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als , Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 20.12.2005 gegen 9.36 Uhr auf der E-Straße in X gegen die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 + 2 PflVersG ein restlicher Schadensersatzanspruch in ausgeurteilter Höhe von 170,03 Euro wegen der restlichen Sachverständigenkosten für den Schadensgutachter C zu.

Aus dem Verkehrsunfallgeschehen haften die Beklagten dem Kläger unstreitig in voller Höhe.

Die zunächst mit der Klageschrift noch geltend gemachten weiteren Schadenspositionen (Wertminderung, Taxifahrtkosten) in einer Höhe von 125,60 Euro sind von der Beklagten zu 2) nach Rechtshängigkeit beglichen worden. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Streitig sind allein restliche Sachverständigenkosten aus der Beauftragung des Sachverständigen C mit der Feststellung der Schadenshöhe. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen C am 20.12.2005 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Auf dem Auftragsschreiben vom 20.12.2005 ( BI. 54 d.A.) wurde hinsichtlich der Berechnung des Sachverständigenhonorars zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen C folgendes vereinbart:

"Das Grundhonorar des Gutachters wird gemäß abgedruckter Tabelle berechnet. Zwischenwerte können interpoliert werden. Dazu kommen Schreibkosten/Porto/Telefon mit 31,22 Euro; Fahrtkosten mit je 2,00 Euro pro 1 Km; Digitalfotos pro Stück mit 3,00 Euro; Restwertermittlung ggf. mit Abfragen bei Restwertbörsen im Internet werden mit 30,00 Euro berechnet, sowie eventuell angefallenen Werkstattkosten bei Nachweis und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung gültigen Mehrwertsteuer.

Die Schadenshöhe ohne Mehrwertsteuer und zuzüglich einer eventuellen Wertminderung ist die Basis für das Grundhonorar. Bei Totalschaden ab 130% des Wiederbeschaffungswertes, wird der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer als Grundlage zur Honorartabelle berechnet."

Die Honorartabelle ist auf dem Auftragsschreiben abgedruckt. In seinem Gutachten vom 23.12.2005 gelangte der Sachverständige C zu Reparaturkosten in Höhe von 3997,13 Euro netto. Zuzüglich 100,00 Euro Wertminderung ergibt dies einen Betrag von 4097,13 Euro. Auf der Grundlage dieses Wertes ermittelte der Sachverständige C sein Grundhonorar in Höhe von 437,00 Euro. Hinzu kommen die in der Rechnung genannten Nebenforderungen. Auf die Sachverständigenrechnung vom 23.12.2005 in einer Gesamthöhe von 631,30 Euro zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag von 461,27 Euro.

Der Kläger hat bei dieser Sachlage einen Anspruch auf Zahlung der restlichen aufgewendeten Sachverständigenkosten.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschädigter im Rahmen der Regulierung einer Verkehrsunfallangelegenheit berechtigt ist, einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. In diesem Rahmen sind auch die Sachverständigenkosten ersatzfähig. Im Ansatz zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB darstellen kann, wenn ein Geschädigter auf eine unsubstantiierte und der Höhe nach nicht gerechtfertigte Sachverständigenrechnung eine vollständige Zahlung leistet. Allerdings wird von einem derartigen Mitverschulden nur dann ausgegangen werden können, wenn der Geschädigte hinsichtlich der Auswahl des Kraftfahrzeugsachverständigen fehlerhaft gehandelt hat oder er die überhöhte Rechnungsstellung ohne weiteres hätte erkennen und zurückweisen können ( OLG Hamm DAR 1997, 275). Davon kann hier keine Rede sein.

Der Sachverständige C benutzt - wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - im Rahmen der Auftragserteilung seit längerem eine Honorartabelle, die sich bei der Höhe des Honorars allein an der Schadenshöhe orientiert. Dies ist in der Sache auch nicht zu beanstanden. Dass andere Kraftfahrzeug-Sachverständige allein nach Zeitaufwand oder nach einer Mischkalkulation von Schadenshöhe und Zeitaufwand abrechnen, ist dabei nicht maßgeblich.

Hier entspricht die - entgegen der Ansicht der Beklagten auch prüffähige Rechnung des Sachverständigen C in vollem Umfang der vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Es ist daher für den Rechtsstreit irrelevant, ob das Sachverständigenhonorar sich im Rahmen der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB hält oder angemessen ist im Sinne des § 315 BGB. Diese Vorschriften sind nachrangig gegenüber einer vereinbarten Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 1 BGB.

Der Kläger konnte und musste nicht wissen, dass einzelne Kfz-Haftpflichtversicherungen - wobei hier an erster Stelle die I zu nennen ist, wie das Gericht aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren weiß - die Abrechnungsweise des Sachverständigen C nach Schadenshöhe nicht akzeptieren und mit diesem Einwand in den gerichtlichen Verfahren regelmäßig unterliegen. Soweit die Beklagtenseite auf das Urteil vom 05.11.2004 im Verfahren AG Witten 2 C 1160/04 verweist, stellt dies eine Ausnahmeentscheidung dar, die allein darauf beruht, dass der dortige Geschädigte keinen substantiierten Sachvortrag zur Zusammensetzung des Honorars hinbekommen hat. Er hat nämlich das Auftragsschreiben an den Sachverständigen C mit der Honorartabelle nicht zur Akte gereicht. Hier liegt das Auftragsschreiben vom 20.12.2005 mit der in Bezug genommenen Honorartabelle vor und der Rechnungstext ist im Schriftsatz der Klägervertreter vom 17.05.2006 auch nachvollziehbar erläutert worden.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen, da die Beklagten sich durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben haben und so die Berechtigung der Klageforderung anerkannt haben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 09.05.2006 auf 295,63 Euro und für die Zeit danach auf 170,03 Euro festgesetzt.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 632 Abs. 2 BGB, § 315 BGB

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