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25.10.2006 · IWW-Abrufnummer 062870

Amtsgericht Magdeburg: Urteil vom 02.08.2006 – 121 C 2272/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Magdeburg

Geschäfts-Nr. :121 C 2272/04 (121)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Magdeburg im Verfahren nach billigem Ermessen am 2.08.2006 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 434,00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 14 % und der Beklagte 86 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestands ist gemäß § 313 a ZPO abgesehen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß den §§ 631, 632, 315, 316 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in ausgeurteilter Höhe zu. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag betreffend die Begutachtung des Schadens an einem PKW zustande gekommen. Eine Vergütungsvereinbarung ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Sie gilt indes gemäß § 632 BGB als stillschweigend vereinbart, weil der Beklagte die Erstattung des Gutachtens nur gegen eine Vergütung erwarten konnte. für die Erbringung derartiger Leistungen gibt es auch keine taxmäßige oder übliche Vergütung im Sinn von § 632 Abs. 2 BGB. Es gibt die unterschiedlichsten Methoden der Abrechnung einer Vergütung, so z. B. nach einer Tabelle wie der Kläger es tut oder nach Zeitsätzen u. ä. Auch der Kläger behauptet nicht mehr, dass alle Sachverständigen in der hiesigen Region nach ein und derselben Berechnungsmethode abrechnen.

Wegen einer fehlenden taxmäßigen Vergütung bzw. üblichen Vergütung ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars gemäß den §§ 315, 316 BGB durch den Unternehmer nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2006 (Az. 4 U 49/05) entspricht es billigem Ermessen, die Kosten für die Erstattung eines Schadensgutachtens an einem PKW nach der Tabelle des Klägers abzurechnen. Auf Seite 16, 17 des zitierten Urteils wird Bezug genommen. Demzufolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Grundhonorars in Höhe von 337,00 ? zu. Nach der Tabelle des Klägers ist für Schäden bei Reparaturkosten zwischen 3.750,00 und 4.000,00 ? ein Honorar in Hohe von 339,00 ? vorgesehen. Wenn der Kläger 2,00 ? weniger geltend macht, als nach seiner Tabelle vorgesehen, so ist an hand der bekannten Höhe der Reparaturkosten dennoch die Bemessung des Honorars nachvollziehbar und der Beklagte auch nicht benachteiligt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 36,00 ? begehrt. Er ist unstreitig von Stendal nach Barleben gefahren. Es ist gerichtsbekannt, dass die Entfernung mehr als 40 km beträgt. Danach wären nach der Honorartabelle 46,00 ? zu zahlen. Zu Gunsten des Beklagten ist angemessen berücksichtigt worden, dass der Kläger anschließend nicht nach Stendal zurückgefahren ist, sondern nach Rogätz weitergefahren ist, so dass gegen die Geltendmachung von 36,00 ? - Fahrtkosten keine Bedenken bestehen. Der Kläger kann weiterhin Zahlung von 25,00 ? für Lichtbilder begehren. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens hat der Kläger 16 Fotos gemacht. Bei einem Honorar von 25,00 ? entspricht dies Kosten in Höhe von 1,56 ? pro Foto. Dies ist nicht als unbillig anzusehen. Ebenfalls der Willigkeit entsprechend die Schreibgebühren in Höhe von 22,00 ? sowie 14,00 ? für Porto, Telefon und Faxgebühren. Bei den Schreibgebühren ist der Aufwand von Personal und Sachmitteln zu berücksichtigen. Auch die pauschale Berechnung von Porto, Telefon u. ä. ist nicht zu beanstanden. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, für jedes einzelne geführte Gespräch und jeden einzelnen Brief Buch zu führen.

Der Klage war daher hinsichtlich der Hauptforderung insgesamt stattzugeben.

Ein Zinsanspruch wegen Verzugs steht dem Kläger erst ab dem ausgeurteilten Zeitpunkt zu. Die einseitige Fristsetzung in der Rechnung vom 14.09.2003 führt nicht zu einer Bestimmung der Leistung im Sinn von § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine derartige Leistungsbestimmung kommt nur aufgrund gemeinsamer vertraglicher Vereinbarung zustande. Dies wird auch von dem Kläger nicht behauptet. Mithin ist der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, d. h. hier nach Rechnungslegung vom 04.09.2003, eingetreten. Eine frühere Mahnung wird auch von dem Kläger nicht behauptet.

Von den Kosten des Verfahrens waren dem Kläger 14 % aufgrund der Klagerücknahme aufzuerlegen. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§§ 631, 632, 315, 316 BGB

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