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10.08.2006 · IWW-Abrufnummer 062362

Landgericht Berlin: Urteil vom 21.06.2006 – 58 S 75/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Im Namen den Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

der Zürich Versicherung AG
XXX
Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Johannsen, Ernst-Merck-Straße 12-14,20099 Hamburg

gegen

XXX
Kläger und. Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Siegmar Koslowski, Gabriel-Max-Straße 15 a, 10245 Berlin

hat die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin, Littenstraße 12 - 17, 10179 Berlin (Mitte), auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2006 durch die Richterin am Landgericht Mertens als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte ? 13 C 3172/05 ? wird dieses geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Ziff. 1 und 2 PflVG aus dem Verkehrsunfall am 22. Mai 2005 in der Oranienburger Straße in Berlin nicht mehr zu.

Der Kläger legt bezüglich der klageweise geltend gemachten restlichen Schadensersatzforderung die in dem von ihm eingeholten Privat-Sachverständigengutachten Alabucak vom 1. Juni2005 errechneten Stundensätze zugrunde. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses restlichen Schadensersatzanspruches unter Hinweis auf die Stundenverrechnungssätze des Karosseriefachbetriebes Hans Hoffmann abgelehnt. Diese Ablehnung ist zu Recht erfolgt.

Denn der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen (BGHZ 155, 1 ff).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei einer Entfernung von ca. 3 Kilometern zwischen dem Wohnsitz des Klägers und der konkret benannten Fachwerkstatt Hoffmann ist diese ohne weiteres für den Kläger zugänglich. Ihre Stundenverrechnungssätze sind günstiger. Die Höhe der Differenz der geltend gemachten Reparaturkosten ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Gleichwertigkeit ist gegeben. Bei der hier erforderlichen Instandsetzung einer Fahrzeugkarosserie ist die Firma Hoffmann als Fachwerkstatt, auch wenn sie nicht markengebunden ist, zu solchen Arbeiten gleichermaßen wie eine Mercedes-Werkstatt in der Lage. Dies kann das Gericht ohne weiteres beurteilen. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der Fachwerkstatt Hoffmann um einen Kfz-Meisterbetrieb. Eine Reparatur der hier betroffenen Fahrzeugmarke wird nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller durchgeführt. Es werden Originalersatzteile verwendet. Die eingesetzten Fachkräfte sind Spezialisten auf dem Gebiet für Karosserie- und Lackreparaturen. Es besteht eine 3-Jahres-Garantie auf alle ausgeführten Arbeiten. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Fachwerkstatt Hoffmann zur Durchführung der Reparatur im konkreten Fall geeignet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer die vorzunehmende Reparatur nur von einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden könnte. Insbesondere enthält die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Beschränkung auf eine Verweisung auf eine andere Markenwerkstatt. Der Begriff der ?Gleichwertigkeit? wäre überflüssig, wenn darunter nur eine andere Markenwerkstatt verstanden werden könnte.

Dem Kläger war eine Erwiderungsfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2006 nicht einzuräumen, da dieser kein neues Vorbringen enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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