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26.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062139

Amtsgericht Mühlheim: Urteil vom 23.06.2006 – 12 C 838/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


12 C 838/06
Verkündet am 23.06.2006

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen

Anspruchs aus Architektenvertrag

hat das Amtsgericht Mülheim
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2006 durch den Richter am Amtsgericht XXX

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Gewährleistungsfrist für das Bauvorhaben Kaiserstr. 39 in 45468 Mülheim an der Ruhr - Dachgeschosssanierung 2005 - aufzulisten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte, der im Auftrag der Klägerin Planungs- und Bauleitungsarbeiten für deren Bauvorhaben - Dachgeschosssanierung des Mehrfamilienhauses in Mülheim an der Ruhr - durchgeführt hat, ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI verpflichtet, die Gewährleistungsfristen für die bei der Sanierung zur Ausführung gekommenen Gewerke aufzulisten.

Auf Verlangen der Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben vom 13.12.2005 für die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten hinsichtlich der verschiedenen Firmen jeweils sowohl den Ablauf der Gewahrungstristen nach VOB als auch den davon verschiedenen Ablauf der Gewährungsfristen nach BGB aufgelistet ohne deutlich zu machen, hinsichtlich welcher Gewerke die Geltung der VOB vereinbart wurde und bei welchen Firmen die Verjährung der Gewährleistungsfristen nach BGB zu berechnen ist.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 23.01.2006 wurde klargestellt, bei welchem der insgesamt 9 aufgelisteten Firmen sich die Gewährleistungsfristen nach dem bürgerlichen Gesetzbuch und bei welchen sich die Gewährleistungsfristen nach der VOB richten.

Die von dem Kläger erstellte und durch Schreiben seiner Bevollmächtigten ergänzte Auflistung der Gewährleistungsfristen ist fehlerhaft, so dass der Klägerin gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag ein Nacherfüllungsanspruch zusteht.

Zunächst hat der Kläger den Fristablauf grundsätzlich fehlerhaft angegeben, in dem er entgegen §§ 187,188 BGB den Fristablauf unzutreffend berechnet hat.

Der Ablauf der Gewährleistungsfristen endet an dem Tag, welcher seiner Bezeichnung dem Tag der Abnahme entspricht und nicht - wie vom Kläger angegeben einen Tag vorher.

Bei den Verjährungsfristen, die sich nach der VOB berechnen, ist der Kläger fehlerhaft von einer zweijährigen Verjährungsfrist ausgegangen.
Da vorliegend Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten und Dacharbeiten durchgeführt wurden, liegen Arbeiten an einem Bauwerk vor, so dass die Verjährungsfrist nach § 13 Abs. .1 Nr. 4 VOB 4 Jahre beträgt.

Weiterhin ist der Beklagte bei der Berechnung des Ablaufs der Fristen fälschlicherweise von der von ihm durchgeführten technischen Abnahme ausgegangen, wobei der Architektenvertrag mangels besonderer Vereinbarung nicht die Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Anerkennung der Schlussrechnung, des Ausmaßes und der Abnahme im Rechtssinne enthält.

Der Beklagte kannte zwar die Daten der rechtsgeschäftlichen Abnahme nicht aus eigenem Wissen, die Klägerin hat diese Daten dem Beklagten jedoch mitgeteilt, so dass er diese Daten bei der Berechnung des Beginns und des Ablaufs der Verjährungsfristen berücksichtigen musste.

Da mithin die bisherigen Auflistungen der Verjährungsfristen mängelbehaftet sind, kann die Klägerin die Nacherfüllung verlangen.

Der Beklagte ist daher gemäß dem Klageantrag zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr.11 und 713 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 500,00 Euro festgesetzt.

12 C 838/06

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

werden die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 23.06.2006 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2, Zeilen 20 und 24 und auf Seite 3, Zeilen 4, 7 und 8 des Urteils jeweils statt "Kläger(s)" "Beklagte(n)" heißen muss.

Mülheim an der Ruhr, 13.7.2006

RechtsgebieteHOAI, BGBVorschriften§ 15 Abs. 2 HOAI, §§ 280, 281 BGB

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