13.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062037
Amtsgericht Nürnberg: Beschluss vom 01.06.2006 – 102 F 03503/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
102 F 03503/05
1. Juni 2006
In Sachen XXX
wegen Scheidung
ergeht durch die unterzeichnende Richterin folgender
Beschluß
Der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 07.03.2006 wird dahingehend abgeändert, daß auch die Einigungsgebühr hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleichs in Höhe von insgesamt 98,60 EUR zu erstatten ist.
Gründe
Im zugrundeliegenden Scheidungsverfahren vereinbarten die Parteien einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Diese Vereinbarung wurde auch familiengerichtlich genehmigt.
Den Parteien war jeweils Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.
Am 02.02.2006 beantragte die anwaltschaftliche Vertreterin der Antragsgegnerin die Kostenfestsetzung. Sie machte auch eine Einigungsgebühr aus dem Streitwert von 1.000,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich geltend.
Diese Einigungsgebühr wurde vom zuständigen Kostenbeamten nicht erstattet, da seiner Ansicht nach bei einem bloßen Verzicht nach dem Wortlaut des VV RVG Nr. 1000 keine Einigungsgebühr anfalle.
Dagegen hat die Antragsgegnervertreterin Erinnerung eingelegt. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor hat beantragt die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Einigungsgebühr für eine Vereinbarung auf Verzicht der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist zu erstatten. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Verzicht. Zum einen wurde eine Vereinbarung geschlossen, der verschiedene Gespräche der Parteien untereinander und auch in der mündlichen Verhandlung vorausgegangen waren, zum anderen ist eine solche Vereinbarung familiengerichtlich zu genehmigen, damit sie Wirkung entfalten kann. Dies alles spricht gegen einen bloßen Verzicht.