20.04.2006 · IWW-Abrufnummer 061135
Landgericht Köln: Beschluss vom 17.06.2005 – 111 Qs 166/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Köln
Beschluss
111 Qs 166/05 ? LG Köln
503 Gs 932/05 ? AG Köln
323 UJs 20987/05 ? StA Oldenburg
In dem Ermittlungsverfahren
XXX
wegen Verdachts des Diebstahls
hier: Beschwerde des Präsidenten des Bundesamts für Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln als betroffene Behörde gegen Auskunftsverpflichtung bezüglich Mautbuchungen
Auf die Beschwerde des betroffenen Bundesamtes für Güterverkehr wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 2.5.2005 ? 503 Gs 932/05 ? aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn das Bundesamt für Güterverkehr ist nicht berechtigt, Auskunft über die Mautbuchungen zum Zwecke der Strafverfolgung zu erteilen. Aus den § 7 Abs. 2 S. 3 ABMG in der geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004, BGBl. S 3122) ergibt sich ein eindeutiges Auskunfts-, Beschlagnahme- und Verwertungsverbot der erhobenen Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Autobahnmautgesetzes verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Bundesgesetzgeber stellt in dieser Vorschrift ausdrücklich fest, dass ?die Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig? ist.
Anders als etwa die §§ 112 ff TKG enthält das Autobahnmautgesetz somit keine Auskunftspflicht, sondern ein Auskunftsverbot.
Dieses darf entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht durch Beschlagnahme von Geräten, die die Daten speichern, umgangen werden.
Auch aus der Tatsache, dass zu den Zwecken des ABMG auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 ABMG gehören, lässt sich nicht folgern, dass die Daten erst recht für Strafverfahren genutzt werden dürfen. Denn die Bußgeldvorschriften nach § 10 ABMG beziehen sich ausschließlich auf Verst öße gegen §§ 4 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 Satz 1 und 4 sowie § 7 Abs. 6 Nr. 1 ABMG, nicht hingegen auf zufällig bei Gelegenheit der Mautentrichtung begangene Straftaten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.