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15.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060779

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.03.2006 – I-1 U 163/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Gründe:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.290,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2004 sowie 90,77 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht auf den mit 4.570,- ¤ errechneten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt; sie kann vielmehr die nachgewiesenen höheren Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur von netto 4.995,79 ¤ ersetzt verlangen. Entsprechend steht ihr weiterer Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Den vollständigen Ersatz des Wiederbeschaffungswertes in der geltend gemachten Höhe von 7.950,- ¤ kann sie jedoch nicht beanspruchen.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

Entgegen ihrer Ansicht steht der Klägerin - insbesondere auch nicht auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. 2. 2005 - VI ZR 172/04 NJW 2005, 1110 - Schadenersatz in Höhe des (mit der Berufung nur noch verlangten) Wiederbeschaffungswertes zu.

Vielmehr ist dem zitierten Urteil zu entnehmen, dass in dem Fall, dass der Kraftfahrzeugschaden - wie hier - den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt, dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden können, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

Da die Klägerin aber weder eine Reparaturkostenrechnung vorgelegt hat, noch bewiesen hat, das Fahrzeug dem Wiederbeschaffungswert entsprechend repariert zu haben, kann sie Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes jedenfalls nicht verlangen. Erst recht kann sie nicht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden, geschätzten Reparaturkosten von netto 9.460,81 ¤ fordern. Insoweit hat der BGH (zuletzt in BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1108 und BGHZ 162, 170 = NJW 2005, 1110) wiederholt betont, dass bei einer derartigen Fallkonstellation, Ersatz dieses (geschätzten) Reparaturaufwands nur verlangt werden kann, wenn der Geschädigte durch eine qualifizierte Reparatur (d.h. fachgerecht und in einem Umfang, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat) sein Integritätsinteresse nachweist. Eine derartige Reparatur hat die Klägerin aber nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht bewiesen.

Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes auch nicht auf das Urteil des BGH vom 29. 4. 2003 - VI ZR 393/02 (DAR 2003, 372 = NJW 2003, 2085) stützen. Denn im Unterschied zu dem vorliegenden Fall lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die geschätzten Reparaturkosten unter (statt wie hier: über) dem Wiederbeschaffungswert lagen.

Allerdings bedeutet der Umstand, dass die Klägerin lediglich eine Teilreparatur durchgeführt hat, nicht ohne weiteres, dass ihre Ersatzforderung - in der gegebenen Fallkonstellation, in der die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen - auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist. Vielmehr bildet insoweit der Wiederbeschaffungsaufwand nur die untere Grenze. Seine abweichende (strengere) Auffassung in den Urteilen vom 28.12.1994, NZV 1995, 232 und vom 10.03.1997 (NZV 1997, 355) gibt der Senat auf. Nach dem oben zitierten Urteil des BGH (NJW 2005, 1110) ist zu prüfen, ob der Aufwand der durchgeführten Teilreparatur wertmäßig den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Ist dies nicht der Fall, so kann nicht mehr als der Wiederbeschaffungsaufwand verlangt werden. Den Grund hierfür mag man darin sehen, dass eine wertmäßig unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegende Teilreparatur nicht als Betätigung des Integritätsinteresses, sondern nur des Interesses an der Mobilität gewertet werden kann, welches aber in vollem Umfang mit der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges befriedigt werden kann (vgl. Greiner, zfs 2006, 63, 67f). Liegt hingegen - wie hier - der Aufwand der durchgeführten Reparatur über dem Wiederbeschaffungsaufwand (aber unter dem Wiederbeschaffungswert), so kann der Geschädigte in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen. Im Fall einer solchen Reparatur betätigt der Geschädigte nämlich ebenfalls ein Integritätsinteresse, wenn auch nicht in dem Umfang, der eine den Wiederbeschaffungswert übersteigende Erstattung rechtfertigen würde. Die Opfergrenze des Schädigers wird zwar nur bei einer vollständigen Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall erhöht. Andererseits lässt der Geschädigte durch die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigende Reparatur erkennen, dass er Wert nicht nur auf Mobilität, sondern auch auf Integrität legt. Deshalb soll ihm jedenfalls der Wert der tatsächlich durchgeführten Reparatur erstattet werden (vgl. Greiner, aaO).

Danach kann die Klägerin also einen Betrag von - mangels der bei der Eigenreparatur anfallenden Umsatzsteuer: netto - 4.995,79 ¤ beanspruchen, den der Sachverständige M. - unbeanstandet - als Kosten der durchgeführten Reparaturmaßnahmen ermittelt hat und der den Wiederbeschaffungsaufwand jedenfalls übersteigt. Zuzüglich der von dem Landgericht zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung von 680,- ¤, ergibt das einen Betrag von 5.675,79 ¤, so dass der Klägerin abzüglich der von der Beklagten gezahlten 4.384,96 ¤ - statt der von dem Landgericht ausgeurteilten 865,04 ¤ - noch 1.290,83 ¤ zuzusprechen waren.

Daneben hat sie - entsprechend der Ausführungen des Landgerichts - einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 1.290,83, d.h. hier eines Betrages von 90,77 ¤ (136,50 ¤ + 20,- ¤ + MwSt. x 50 %).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 3.380,- Euro festgesetzt.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 92 ZPO § 97 Abs. 1 ZPO § 543 Abs. 2 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 713

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