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02.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060596

Finanzministerium Saarland 10/2005 Seite B/2 - 4 - 134/05 S 2334

Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Möglich bei Bonus-Programm der Bahn


Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Saarland vom 24.10.2005, Az. B/2 - 4 - 134/05 - S 2334

Bei Fluggesellschaften sind Kundenbindungsprogramme schon seit langem üblich, bei denen es für die Inanspruchnahme einer Leistung Bonuspunkte gibt. Nun bietet auch die Bahn ein solches Prämienmodell für Bahn-Card-Inhaber unter "bahn.bonus" an. Die Finanzverwaltung unterscheidet aus lohnsteuerlicher Sicht drei Sachverhalte:

Resultiert der Bonus aus Privatfahrten der Arbeitnehmer und wird er wiederum für diese Zwecke verwendet, liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor.

Gleiches gilt, wenn dienstlich gesammelte Punkte der Arbeitnehmer ausschließlich für beruflich veranlasste Reisen eingesetzt werden.

Werden die auf dienstlichen Fahrten gesammelten Punkte der Arbeitnehmer allerdings für private Zwecke verwendet, liegt ein geldwerter Vorteil, d.h. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Im dritten Fall ist der Arbeitgeber im Ergebnis zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Er muss seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie ihm am Ende eines Lohnzahlungszeitraums mitteilen, ob eine private Verwendung "betrieblicher Bonuspunkte" stattgefunden hat. Kommen die Arbeitnehmer ihrer Angabepflicht nicht nach, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ihm bekannten Tatsachen dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.

Hinweis: Der Zufluss von Arbeitslohn liegt erst bei Inanspruchnahme und nicht bereits bei Erhalt der Bonuspunkte vor. Hierbei kann der Freibetrag für Sachprämien in Höhe von aktuell 1.080 EUR pro Empfänger und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Für den Teil der Prämien, die den Freibetrag überschreiten, kann das Finanzamt auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Einkommensteuer pauschal erhoben wird. Der Arbeitgeber hat die Prämienempfänger in diesen Fällen von der Steuerübernahme in Kenntnis zu setzen

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