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01.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060577

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 09.02.2006 – 3 Ss OWi 1376/05

Auf die ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens in den Urteilsgründen (hier: Atemalkoholbestimmung mit dem Gerät ?Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential?) kann bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG jedenfalls dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der verwandte Gerätetyp neben seiner Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt.


3 Ss OWi 1376/2005

Oberlandesgericht Bamberg

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

am 9. Februar 2006

folgenden B e s c h l u s s :

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e :

I.

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen jeweils fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen Atemalkoholkonzentration führenden Alkoholmenge im Körper (§ 24 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG) in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs unter verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) zu einer Geldbuße von 520 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Zugleich hat es bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung.

a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Betroffene am 28.12.2004 um 01.49 Uhr einen Pkw auf öffentlichen Straßen in München, wobei er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führte, was der Betroffene bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. Die Sachverhaltsdarstellung schließt mit dem Passus:

?Atemalkoholmessungen, die am 28.12.2004 um 02.10 Uhr und um 02.13 Uhr vorgenommen wurden, erbrachten AAK-Werte von 0,338 mg/l bzw. 0,327 mg/l.?

b) Im Rahmen der anschließenden Beweiswürdigung hat das Amtsgericht sodann u.a. ausgeführt:

?Dieser Sachverhalt beruht auf den Angaben der Zeugen POM M. und POM P., auf dem bei den Akten befindlichen AAK-Ausdruck, sowie auf den eigenen Angaben des Betroffenen, soweit ihnen das Gericht zu folgen vermochte.
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung lediglich vorgetragen, es sei nicht richtig, dass er mit einem Handy telefoniert habe, zur Frage des Fahrens unter Alkoholeinfluss hat er selbst keine Angaben gemacht.

Seitens des Verteidigers wurde folgendes vorgetragen:
Der Betroffene sei von den Polizeibeamten nicht über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests belehrt worden. Zwischen Trinkende und der ersten Messung seien keine 20 Minuten vergangen. Beide Messungen seien überdies nicht innerhalb von 5 Minuten durchgeführt worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die beiden Messergebnisse stark voneinander abweichen würden. Es habe somit ein Grenzfall vorgelegen, der die Polizeibeamten hätte veranlassen müssen, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Das Messgerät sei nur bis zum 28.02.2005 geeicht gewesen. Somit liege die Vermutung nahe, dass die Messung ungenau gewesen sei.
Seitens der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten wurde vorgetragen, dass der Betroffene über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests belehrt worden sei. Fahrtzeitpunkt sei der 28.12.2004, 01.49 Uhr gewesen. Die erste verwertbare Atemalkoholmessung sei am 28.12.2004 um 02.10 Uhr erfolgt.

Für das Gericht bestand keinerlei Veranlassung an der Richtigkeit der Angaben der beiden Polizeibeamten zu zweifeln. Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests belehrt worden war und dass zwischen Fahrtzeit und erster Messung der geforderte Zeitraum von 20 Minuten gelegen hat. Abgesehen davon, dass die beiden verwertbaren Tests im Abstand von 3 Minuten durchgeführt wurden, vermag das Gericht die Auffassung der Verteidigung nicht nachzuvollziehen, weshalb die beiden Messungen innerhalb von 5 Minuten durchgeführt werden müssen. Das Gericht vermag ebenfalls nicht zu erkennen, weshalb die beiden festgestellten Messergebnisse stark voneinander abweichen sollen. Ebenso vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb die Polizeibeamten eine Blutabnahme hätten veranlassen müssen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das fragliche Messgerät nach Alkomatenausdruck und nach Angaben der Polizeibeamten bis Februar 2005 geeicht gewesen ist, so dass auch insoweit keinerlei Zweifel an der Richtigkeit einer am 28.12.2004 vorgenommenen Messung bestehen.

Aus den beiden festgestellten Messwerten von 0,338 mg/l und 0,327 mg/l wurde zurecht ein Mittelwert von 0,33 mg/l gebildet.?

2. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere Fehler bei der Durchführung und im Ergebnis der Atemalkoholbestimmung. Zudem sei er nicht über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests belehrt worden.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht hat ebenfalls beantragt, das Urteil aufzuheben. Nach ihrer Ansicht tragen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen den Schuldspruch in objektiver Hinsicht bereits deshalb nicht, weil dem Urteil die eingesetzte Methode zur Atemalkoholmessung nicht zu entnehmen sei.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

1. Der Bestand des Urteils wird insbesondere nicht deshalb in Frage gestellt, weil das Messverfahren zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in den Urteilsgründen nicht namentlich bezeichnet wird.

Auf die ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens (hier: Atemalkoholbestimmung mit dem Gerät ?Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential?) konnte schon deshalb verzichtet werden, weil sich der verwandte Gerätetyp neben seiner ausdrücklichen Nennung im Bußgeldbescheid vom 01.02.2005 unzweifelhaft den differenzierten Ausführungen zum Messverfahren in den Urteilsgründen des Amtsgerichts entnehmen lässt. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Gerät ?Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential? um das derzeit in der alltäglichen Praxis ausschließlich verwendete und gegenwärtig einzig von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Eichung zugelassene Atemalkoholmessgerät handelt (Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005> Rn. 541, 1984).
Die Atemalkoholmessung mit dem Gerät ?Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential? erfüllt die Voraussetzungen eines so genannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 358/367 ff. = NJW 2001, 1952/1953 ff.; BayObLG NZV 2000, 295 ff.; 2001, 524; 2003, 393 f.; BayObLG, Beschl. v. 18.11.2004 ? 2 ObOWi 594/04, KG VRS 100, 337; OLG Hamburg NStZ 2004, 350; OLG Celle NStZ-RR 2004, 286; zusammenfassend: Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 24a StVG Rn. 4b f.).

2. Auch den sonstigen sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe (§ 267 Abs. 1 StPO) wird die angefochtene Entscheidung gerecht:

a) Die aufgrund der Einwendungen des Betroffenen gegen die ordnungsgemäße Einhaltung des Messverfahrens gebotenen Feststellungen zur Eichgültigkeitsdauer (hier: bis Februar 2005), zur Einhaltung von Kontroll- und Wartezeit sowie zur Doppelmessung im Zeitabstand vom maximal 5 Minuten unter Mitteilung der beiden Einzelmessergebnisse mitsamt ausdrücklicher Bezugnahme auf den ?bei den Akten befindlichen AAK-Ausdruck? lassen einen Anwendungsfehler nicht erkennen. Die für die Bestimmung des Mittelwerts und für die Verwertbarkeit der Messung gebotene Ausblendung der dritten Dezimalstelle der Einzelmesswerte (hier: 0,338 mg/l und 0,327 mg/l) ergibt vorliegend bei einem der Verurteilung damit korrekterweise, d.h. ohne Aufrundungen zugrunde zu legenden Mittelwert von 0,32 mg/l (statt 0,33 mg/l) eine die höchstzulässige Variationsbreite der beiden Einzelmesswerte der AAK von 0,04 mg/l (bei einem Mittelwert bis 0,40 mg/l; vgl. BayObLG NZV 2000, 295) nicht erreichende Differenz beider Messwerte von lediglich 0,01 mg/l. Hinweise auf sonstige erhebliche Störfaktoren, die zu einer Verfälschung der Messergebnisse führen konnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen.

b) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er sei über die Freiwilligkeit des Atemalkoholtests nicht belehrt worden, steht sein Vortrag im Widerspruch mit den auf der Einvernahme der beiden polizeilichen Zeugen beruhenden Feststellungen des Amtsgerichts, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat. Die dazu vorgenommene tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen deckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils keine sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird daher nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch Beschluss verworfen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

RechtsgebieteStVG, StPOVorschriftenStVG § 24a Abs. 1, § 24a Abs. 3, StPO § 267 Abs. 1

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