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07.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060351

Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 30.11.2005 – 1 Ss 120/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 Ss 120/05
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

1. Senat für Bußgeldsachen


Bußgeldsache gegen

aus
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Beschluss vom 30. November 2005

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2005 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Gebühr wird um die Hälfte ermäßigt; die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 12.07.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 50 Euro und untersagte ihm gleichzeitig für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen hatte der Betroffene am 29.03.2004 gegen 15:21 Uhr die auf der Gemarkung liegende Landstraße L. in Höhe der Firma H. mit seinem PKW in Fahrtrichtung E. mit einem Tempo von 99 km/h befahren und die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten.

Mit seiner auf die Rüge materiellen und formellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die vollständige Aufhebung des Urteils und dessen Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch angetragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; sie führt zum Wegfall des Fahrverbots.

1. Soweit sich der Betroffene gegen den Schuldspruch und die festgesetzte Geldbuße wendet, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet i.S.v. §§ 349 Abs. 2 StPO, 46 OWiG.

2. Die Verhängung des Fahrverbots kann jedoch keinen Bestand haben.

Der Senat teilt die sorgfältig begründete Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass sich der Tatrichter mit dem Vorliegen eines ?Augenblicksversagens? in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen.

a. Zwar ist das Amtsgericht zunächst zu Recht vom Vorliegen eines Regelfalles der Anordnung eines Fahrverbots nach dem Bußgeldkatalog aus-gegangen, da gegen den Betroffenen innerhalb der Frist eines Jahres aufgrund des Bußgeldbescheides des Kreises Z. vom 09.10.2003 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h eine seit 30.10.2003 bestandkräftige Geldbuße festgesetzt worden war und er nunmehr erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat, was als Regelfall nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV einen beharrlichen Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 S.1 StVG indiziert, der regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117 ff.; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Köln NStZ-RR 1996, 52; OLG Karlsruhe VRS 88, 476).

b. Eine solche Bewertung scheidet aber aus, wenn der Verkehrsverstoß lediglich auf eine augenblickliche Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. In einem solchen Fall ist die Verhängung eines Fahrverbots nicht angezeigt, wenn der Verstoß nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Köln VRS 97, 375: ?einzelnes Verkehrszeichen am linken Fahrbahnrand?). In solchen Fällen des ?Augenblicksversagens? indiziert zwar der in der BKatV beschriebene Regelfall (hier: § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) das Vorliegen einer groben bzw. - wie hier - beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs.1 StVG, es fehlt jedoch an einer ausreichenden individuellen Vorwerfbarkeit. Ein Fahrverbot ist nämlich nur dann veranlasst, wenn der Verstoß auch subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit aufweist, dass es zur Einwirkung auf den Betroffenen grundsätzlich eines ausdrücklichen Denkzettels durch ein Fahrverbot bedarf (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe VRS 104, 454 ff; 100, 460 ff.). Auch bei einem beharrlichen Pflichtenverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV muss die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruhen (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 374 ff.; OLG Braunschweig DAR 1999, 273 f.), woran es bei einem bloßen ?Augenblicksversagen? in der Regel fehlen wird.

c. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht ausdrücklich, dass sich der Betroffene in der Hauptverhandlung auf das Vorliegen eines solchen Augenblicksversagens berufen hat; dies war aber vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weshalb der entsprechende Vortrag der Rechtsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht ungehört bleibt. Die Möglichkeit des Vorliegens einer solchen besonderen Ausnahmesituation drängte sich nämlich schon aus weiteren Umständen auf.

Das Amtsgericht hat nämlich in zulässiger Weise zur Identifizierung des Betroffenen auf die in den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (§ 267 Abs.1 Satz 3 StPO, 46 OWiG), welche damit als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe wurden und vom Rechtsbeschwerdegericht aus eigener Anschauung gewürdigt werden dürfen (Meyer-Goßner, StPO, 48 Auflage 2005, § 267 Rn. 10). Aus diesen ergibt sich aber, worauf die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zutreffend hinweist, dass es sich bei der Messstelle um eine dreispurig ausgebaute Fahrbahn mit Mittelleitplanke handelt. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h außerorts ist ungewöhnlich. Mit einer solchen braucht ein auswärtiger Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres zu rechnen. Gründe, welche eine solche Einschränkung erwarten lassen könnten, wie etwa eine Baustelle, Belagsmängel oder ähnliches, sind weder aus den Lichtbildern noch den Urteilsgründen ersichtlich.

Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter aber mit der auf der Landstraße vorhandenen Beschilderung auseinandersetzen und abklären müssen, ob der Betroffene möglicherweise ein oder gar mehrere Verkehrszeichen übersehen hat und dies auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit oder grober Nachlässigkeit beruhte (vgl. OLG Sachsen-Anhalt ZfSch 2000, 318 f.).

3. Auch auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalles geht das Urteil nicht ein.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reichen wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (Senat NZV 2004, 211 ff.; VRS 106, 393 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.). Bloße berufliche Folgen selbst von schwer-wiegender Art genügen nicht, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Betroffenen die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen geschäftlichen oder beruflichen Belange einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins auswählen kann (BayObLG NZV 2003, 349 f.). Einem Betroffenen ist es daher grundsätzlich zuzumuten, solche Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorüber-gehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (Senat NZV 2004, 211 ff.). Auch kann im Einzelfall Anlass zur Prüfung bestehen, ob ein Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden kann (Pkw) und hiervon bestimmte Fahrerlaubnisklassen ausgenommen werden können (Senat NZV 2004, 653 f.).

b. Mit der sich aufdrängenden Frage eines solchen Härtefalles - der Betroffene ist angestellter Außendienstmitarbeiter und auf sein Kraftfahrzeug angewiesen - setzt sich das Urteil nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass der Betroffene bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verkehrsrechtlich auffällig geworden sei, weshalb von einem Fahrverbot nicht abgesehen werden könne. Dies reicht aber als Begründung nicht aus. Zwar kann die Anordnung eines Fahrverbot wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs.1 StVG auch bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte ausnahmsweise veranlasst sein. Erforderlich hierfür ist aber, dass es sich beim Fahrzeugführer um einen wiederholt auffällig gewordenen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur noch durch die Verhängung eines Fahrverbot eingewirkt werden kann (Senat NZV 2004, 316 f.). Solche Feststellungen hat das Amtsgericht aber nicht getroffen.

III.

Der Senat kann offen lassen, ob sich in einer neuen Hauptverhandlung die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere zur Beschilderung, aufgrund des Zeitablaufs überhaupt noch klären lassen, denn hierauf kommt es nicht an. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht konnte nämlich abgesehen und in der Sache durch Anordnung des Wegfalls des Fahrverbots entscheiden werden (§ 79 Abs.6 OWiG), da nunmehr seit der Tatbegehung im März 2004 mehr als 20 Monate vergangen sind und bis zu einer neuen Hauptverhandlung ein weiterer, nicht unerheblicher Zeitraum verstreichen würde, so dass die nochmalige Anordnung eines Fahrverbot aufgrund Zeitablaufs - wie hier - ihren Sinn verliert.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 StPO, 46 OWiG.

RechtsgebieteStVG, BKatV, StPOVorschriften§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

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