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07.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060346

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.11.2005 – 3 Ss OWi 767/05

Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht.


3 Ss OWi 767/05 OLG Hamm

Beschluss Bußgeldsache
gegen B.A.
wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 08.06.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 11. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 08.06.2005 wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des

Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l eine Geldbuße von 250,- ? und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Zum Tatvorwurf hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Am 19.10.2004 gegen 02.10 Uhr befuhr er (der Betroffene, der Senat) in Porta Westfalica die Portastraße in Richtung Bad Oeynhausen mit dem PKW Opel-Kadett, XXXXXX. Er wurde von den Zeugen M. und P. angehalten; die dann durchgeführte Alco-Test-Untersuchung nach Draeger ergab um 02.25 Uhr 0,259 und 02.28 Uhr 0,248 mg/l. Diese Untersuchung fand auf der Polizeiwache Porta Westfalica statt und zwar mit dem Gerät Draeger 7110 Evidential. Es wurden 2 Mundstücke verwendet. Das Gerät ist vor und nach der Messung auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft worden. Der Sicherungsstempel und das Eichsiegel, sowie die Plomben waren vor und nach der Messung im einwandfreien Zustand."

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Das Amtsgericht hat bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet. Dies war rechtsfehlerhaft. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung nämlich sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht (OLG Dresden, OLG-NL 2001, 264; ebenso BayObLG, NZV 2001, 524; OLG Köln, NZV 2001, 137). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich nach Nichtberücksichtigung der dritten Dezimalstelle Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und in Höhe von 0,24 mg/l ergeben. Der sich daraus weiter ergebende Mittelwert liegt bei 0,245 ml/l und damit wiederum unter der nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes gegebenen Grenze von 0,25 mg/l Atemalkohol. Der Betroffene war daher mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.

RechtsgebietStVGVorschriftenStVG 24a

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