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19.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060125

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 29.09.2005 – 7 UF 284/05

Eine ca. 21 Monate nach Rechtskraft der Scheidung ausgebrochene Erkrankung kann, auch wenn sie bei Scheidung bereits latent vorhanden gewesen sein sollte, nicht mehr der Ehe zugerechnet werden, weil es am erforderlichen nahen zeitlichen Zusammenhang fehlt.



Besteht jedoch seit Rechtskraft der Scheidung bis zum Ausbruch der zur Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, kann sich, auch wenn dieser nicht geltend gemacht wurde, der Anspruch auf Krankenunterhalt hieran anschließen. Dieser Anspruch beschränkt sich aber auf die Höhe, in der der weggefallene Aufstockungsanspruch den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Gesamtbedarf gedeckt hat (Teilanschlussunterhalt).



Die Differenzmethode dient nicht dazu, ganz geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen. Daher besteht, vergleichbar mit den zu § 323 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen, kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn sich die Einkommensdifferenz auf weniger als 10% des Gesamteinkommens beläuft.



Ehegattenunterhalt kann nach § 1585b Abs. 2 BGB erst ab Zugang einer Mahnung, nicht bereits ab dem Anfang des Monats, in dem die Mahnung zuging, gefordert werden, weil § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB für den nachehelichen Unterhalt nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist.


Oberlandesgericht Koblenz
Im Namen des Volkes
Urteil

Geschäftsnummer:
7 UF 284/05

Verkündet
am 29. September 2005

in der Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts.

Der 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid und den Richter am Oberlandesgericht Eck auf die mündliche Verhandlung vom 08. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 14. März 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab August 2004 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 116,00 ¤, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, sowie einen Unterhaltsrückstand von 276,90 ¤ zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 53% dem Beklagten und zu 47% der Klägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung, die der Klägerin zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 02.07.1997 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie waren seinerzeit beide vollschichtig berufstätig und haben in einem Scheidungsfolgenvergleich vom 30.06.1997 u.a. vereinbart, dass Ehegattenunterhalt "zur Zeit nicht geltend gemacht" werde.

Die Klägerin ist seit April 1999 wegen eines Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit August 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Einen 1999 eingereichten Klageentwurf zur Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltszahlung hat die Klägerin, nachdem ihr die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert wurde, nicht weiter verfolgt.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie den Beklagten erneut auf Zahlung einer Unterhaltsrente ab Mai 2004 in Anspruch. Das Familiengericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der für die Gewährung von Krankenunterhalt erforderliche Einsatzzeitpunkt sei nicht gewahrt, ihr Unterhalt sei bei Scheidung durch eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert gewesen und sie sei in der Lage gewesen, den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch ihre Vollerwerbstätigkeit und eine Nebentätigkeit selbst zu decken. Ein verbleibender geringfügiger Einkommensunterschied sei nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung nicht auszugleichen.

Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Klägerin geltend, die zur Verrentung führende Krankheit sei bei Scheidung bereits latent vorhanden gewesen; zudem leide sie seit den 80er Jahren an schwerer Depression und langjähriger Alkoholabhängigkeit. Die Einkommensdifferenz sei auch nicht geringfügig gewesen; das Familiengericht habe sich insoweit verrechnet.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass die Klägerin ausweislich eines dem Scheidungsfolgenvergleich vorausgehenden Schriftsatzes seinerzeit über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt habe. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Sie habe auch nicht dargetan, dass sie trotz eigener Bemühungen nicht in der Lage gewesen sei, das erforderliche Einkommen selbst zu verdienen. Zudem habe sie über Kapitalzinsen verfügt und sei verpflichtet gewesen, teilweise auf den Stamm ihres Vermögens zurückzugreifen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und weitgehend begründet.

A.

Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) ist der Klägerin antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), weil sie ohne Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten. Sie war nämlich infolge Bedürftigkeit nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur fristgerechten Einlegung der Berufung zu beauftragen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 233 Rdn. 23 "Prozesskostenhilfe" m.w.N.), hat innerhalb der bis zum 18.04.2005 laufenden Berufungsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Senates vom 22.06.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 234 ZPO) und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO).

B.

Der Klägerin ist antragsgemäß ein Anspruch auf Anschlussunterhalt gemäß § 1572 Nr. 4 BGB in Höhe von 116,00 ¤ monatlich ab August 2004 gegen den Beklagten zuzusprechen. Die im Berufungsantrag mit 357,00 ¤ als Rückstand zusammengefassten Beträge für Mai bis Juli 2004 belaufen sich jedoch lediglich auf 276,90 ¤, sodass wegen des Differenzbetrages die Berufung zurückzuweisen ist.

Ein geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

1.

Dass die Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen Erkrankung, derentwegen ihr eine Erwerbsunfähigkeitsrente der BfA zuerkannt wurde, zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage ist, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Soweit er die von der Klägerin ebenfalls behauptete psychische Erkrankung und Alkoholabhängigkeit bestreitet und eine ausreichende Therapie in Frage stellt, kommt dem für die hier zu treffende Entscheidung keine Bedeutung zu, weil die Verrentung im Jahr 1999 aufgrund der Bandscheibenerkrankung erfolgte.

2.

Soweit die Klägerin geltend macht, diese Erkrankung sei im Zeitpunkt der Scheidung bereits latent vorhanden gewesen, ist jedoch der insoweit erforderliche zeitliche Zusammenhang nicht gewahrt. Zwar wird es für die Entstehung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB als ausreichend erachtet, wenn eine Krankheit zu einem der Einsatzpunkte nur latent vorhanden war, in nahem zeitlichen Zusammenhang damit ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit geführt hat (vgl. BGH FamRZ 2001, 1291 ff, 1293 und Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rdn. 100, jeweils m.w.N.). Jedoch ist ein solcher naher zeitlicher Zusammenhang hier nicht gegeben. Zwischen Rechtskraft der Scheidung (Juli 1997) und Ausbruch der Erkrankung (April 1999) waren ca. 21 Monate und damit fast zwei Jahre verstrichen. Unter diesen Umständen kann der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr dem Zeitpunkt der Scheidung zugerechnet werden. Eine großzügigere Betrachtungsweise würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, schicksalsbedingte Ereignisse, die sich nach der Scheidung im Leben eines der geschiedenen Ehegatten einstellen, grundsätzlich nicht zu Lasten des anderen Ehegatten gehen zu lassen, weshalb Erkrankungen, die nach der Scheidung auftreten und ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Ehe stehen, nicht zu einem Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB führen sollten (BT-Drucks. 7/650, S. 124; zitiert nach BGH a.a.O.; vgl. auch Wendl/Pauling, a.a.O.).

3.

Indes schließt sich der Krankenunterhalt unmittelbar an den Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB an (§ 1572 Nr. 4 BGB). Entgegen der Ansicht des Familiengerichts stand der Klägerin nämlich seit Scheidung durchgängig ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegen den Beklagten zu, auch wenn sie diesen nicht geltend machte. Das Einkommen der Klägerin war durchgehend geringer als das Einkommen des Beklagten und die Differenz war nicht derart geringfügig, dass ein Ausgleich nicht zu gewähren gewesen wäre. Insoweit ist allein auf das beiderseitige Erwerbseinkommen aus vollschichtiger Tätigkeit abzustellen, während die - geringfügigen - Nebeneinkünfte der Klägerin außer Betracht bleiben und ihr erst recht keine fiktiven Einnahmen aus einer weitergehenden Nebentätigkeit zugerechnet werden können. Wenn auch die Ehe der Parteien, wie der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat ausgeführt hat, durch beiderseitige Nebeneinkünfte geprägt war, hat die Klägerin durch ihre vollschichtige Tätigkeit der gegenüber dem Beklagten bestehenden Erwerbsobliegenheit Genüge getan, zumal dann, wenn Nebeneinkünfte auf Seiten der Klägerin zur Anrechnung kommen sollten, auch das Nebeneinkommen des Beklagten in die Berechnung miteinbezogen werden müsste. Auch (fiktive) Kapitalzinsen aus dem beim Verkauf des gemeinsamen Hauses erzielten Erlös können außer Betracht bleiben, weil diese als Surrogat des früheren Wohnwertes auf beiden Seiten in Ansatz zu bringen wären und sich gegenseitig aufhöben. Auf den Stamm dieses Vermögens - soweit es ihr überhaupt zugeflossen oder anzurechnen ist - brauchte die Klägerin nicht zurückzugreifen; eine Verweisung auf eine Verwertung dieses Vermögens wäre nämlich unbillig (§ 1577 Abs. 3 BGB), weil der Beklagte über ein gleich hohes Kapital verfügte, das er nicht zu Unterhaltszwecken einsetzen musste, und die Alterssicherung der Klägerin durch die erworbenen Rentenanwartschaften auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht ausreichend gewährleistet ist. Soweit der Beklagte auf ein weiteres, bei Eingehung der Ehe im Oktober 1968 vorhandenes Anfangsvermögen der Klägerin verweist, ist nicht ersichtlich, dass dieses nach der fast 29-jährigen Ehe im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden war.

a.

Nach den Einkommensverhältnissen der Parteien im Jahr 1998, die bis zum Ausbruch der Erkrankung im April 1999 keine wesentliche Änderung erfahren haben, bestand im Anschlusszeitpunkt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) in Höhe von 119,00 ¤, wie sich aus nachfolgender Berechnung ergibt (Beträge jeweils gerundet):

Erwerbseinkommen des Beklagten|1.300,00 ¤
abzüglich berufsbedingter Aufwendungen|65,00 ¤
|1.235,00 ¤.
Nach Abzug des Anreizsiebtels verblieben|1.059,00 ¤.

Erwerbseinkommen der Klägerin|1.008,00 ¤
abzüglich berufsbedingter Aufwendungen|50,00 ¤
|958,00 ¤.

Nach Abzug des Anreizsiebtels verblieben|821,00 ¤.

Summe aller prägenden Einkünfte|1.880,00 ¤
Bedarf der Klägerin (50%)|940,00 ¤,
gedeckt durch eigenes Einkommen von|821,00 ¤
Differenzanspruch:|119,00 ¤.

Die Differenz der beiderseitigen Einkommen war nicht derart geringfügig, dass diese nicht auszugleichen gewesen wäre. Allerdings dient die Differenzmethode nicht dazu, ganz geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 988 ff, 990; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rdn. 128 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senates besteht daher, vergleichbar mit den zu § 323 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen, kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn sich die Einkommensdifferenz auf weniger als 10% des Gesamteinkommens beläuft (vgl. z.B. Beschluss vom 16.06.2003, 7 WF 446/03). Diese Grenze ist hier jedoch überschritten. Die Differenz der beiderseitigen Einkommen (nach Abzug des Anreizsiebtels) belief sich auf 238,00 ¤. Das sind 12,66% des Gesamteinkommens von 1.880,00 ¤.

Eine vergleichbare Einkommensdifferenz bestand auch bereits im Zeitpunkt der Scheidung. Nach den Verdienstbescheinigungen 12/97 (Klägerin Bl. 161 GA, Beklagter 175 GA) verfügte die Klägerin in diesem Jahr über ein Nettoeinkommen von rund 989,00 ¤, bereinigt 805,00 ¤ während sich dasjenige des Beklagten auf 1.233,00 ¤, bereinigt 1.004,00 ¤ belief. Die Differenz betrug 199,00 ¤ und lag damit ebenfalls über 10% des Gesamteinkommens von 1.809,00 ¤.

b.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin im Scheidungsfolgenvergleich vom 30.06.1997 und in dem vorangegangenen Schriftsatz vom 04.06.1997 auch nicht für die Zukunft auf die Geltendmachung von Unterhalt verzichtet. Sowohl im Vergleich als auch in dem genannten Schriftsatz kommt lediglich zum Ausdruck, dass seinerzeit kein Unterhalt "geltend gemacht" werde (woran die Klägerin sich schließlich auch gehalten hat, solange sie zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage war). Ein Verzicht auf die künftige Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen war hiermit nicht verbunden.

4.

Der mit Ausbruch der Erkrankung an die Stelle des bisher bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt getretene Anschlussanspruch auf Zahlung von Krankenunterhalt gewährt allerdings nur einen Teilunterhalt im Umfang des weggefallenen früheren Anspruchsgrundes. Eine andere Auslegung des Wortlauts des § 1572 BGB, insbesondere des Wortes "soweit", stünde im Widerspruch zu dem Zweck der Einsatzzeitpunkte, die zu den Schutzvorschriften zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gehören (BGH, FamRZ 2001, 1291 ff, 1294; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 50). Maßgebend für die Bemessung dieses Teilanschlussunterhalts ist die Quote des nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse ungedeckten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten in dem Zeitpunkt, in dem sein Unterhalt im Übrigen nachhaltig gesichert war. Diese Quote beläuft sich hier auf 12,66% (119 : 940).

Hiernach bemisst sich der ab Mai 2004 zu gewährende Unterhalt wie folgt:

Erwerbseinkommen des Beklagten|1.388,00 ¤
abzüglich berufsbedingter Aufwendungen|69,00 ¤
|1.319,00 ¤.

Nach Abzug des Anreizsiebtels verblieben|1.131,00 ¤.

Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin|700,00 ¤
Summe aller prägenden Einkünfte|1.831,00 ¤
Bedarf der Klägerin (50%)|915,50 ¤,
gedeckt durch eigenes Einkommen von|700,00 ¤
Differenz:|215,50 ¤.

Der Teilanspruch der Klägerin beläuft sich aber nur auf 12,66% des vollen Bedarfs von 915,50 ¤ (s.o.). Das sind rund 116,00 ¤.

5.

Der Unterhalt ist ab Zugang des Schreibens vom 18.05.2004 (Bl. 25 GA), mit dem die Klägerin den Beklagten im Wege einer sogenannten "Stufenmahnung" (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 6, Rdn. 119) zur Zahlung des aus der zunächst verlangten Auskunft zu errechnenden Unterhalts aufgefordert hat, zu gewähren. Nach § 1585b Abs. 2 BGB kann der nacheheliche Unterhalt nämlich erst von der Zeit an gefordert werden, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Die für den Verwandtenunterhalt - und kraft Verweisung in §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 BGB auch für den Familien- und Trennungsunterhalt - geltende Bestimmung des § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB, derzufolge der Unterhalt ab dem Ersten des Monats, in dem die Verzug begründende Mahnung ausgesprochen wurde, geschuldet wird, ist für den nachehelichen Unterhalt nicht entsprechend anwendbar; § 1585b Abs. 1 BGB verweist nur auf § 1613 Abs. 2 BGB. Mag es sich hierbei auch - wie verschiedentlich angenommen wird (vgl. Maurer in MK/BGB, 4. Aufl., § 1585b Rdn. 11 m.w.N.) - um ein Versehen des Gesetzgebers handeln, muss eine Korrektur der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Vorschrift des § 1585b Abs. 2 BGB ("erst von der Zeit an") ebenfalls dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Der Senat geht davon aus, dass das Mahnschreiben dem Beklagten am 19.05.2004 zuging, so dass der Unterhalt ab dem 20.05.2004 geschuldet ist (§ 187 BGB). Hieraus errechnet sich für den Monat Mai 2004 ein Teilbetrag von 44,90 ¤ (116,00 ¤ : 31 x 12). Der Rückstand für die Monate Mai bis Juli 2004 beläuft sich hiernach auf insgesamt 276,90 ¤.

6.

Dass die Klägerin im vorangegangenen Verfahren 3 F 65/96 AG Montabaur mit ihrem Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die bereits damals beabsichtigte Klage auf Zahlung von Krankenunterhalt gescheitert ist, steht der Zuerkennung des erneut geltend gemachten Anspruchs nicht entgegen, weil die Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 4, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.865 ,00 EUR (13 x 116,00 ¤ + 357 ¤) festgesetzt.

RechtsgebieteZPO, BGBVorschriftenZPO § 323 BGB § 1360a Abs. 3 BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB § 1572 BGB § 1572 Nr. 4 BGB § 1573 BGB § 1573 Abs. 2 BGB § 1585b Abs. 1 BGB § 1585b Abs. 2 BGB § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB § 1613 Abs. 2

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