09.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060023
Finanzgericht des Saarlandes: Beschluss vom 08.11.2005 – 1 V 260/05
Abzug von Unfallkosten bei Einrichtung einer Fahrgemeinschaft
Gründe
I.
Die Antragstellerin streitet mit dem Antragsgegner um die Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Antragstellerin, die in einem von ihr im Jahre 2001 in Homburg erworbenen Haus zusammen mit ihrer Schwester wohnt, arbeitet als Angestellte bei einem Unternehmen in P.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2003 wich der Antragsgegner im Einkommensteuerbescheid vom 23. April 2004 (ESt, Bl. 71 ff.) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von den Erklärungsangaben ab.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 28. April 2004 Einspruch ein (Rbh, Bl. 6). Nach Erteilung eines Hinweises auf die im Einspruchsverfahren mögliche Verböserung (Rbh, Bl. 70) wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom 13. Juni 2005 den Einspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück (Rbh, Bl. 114). Dabei blieben geltend gemachte Beiträge zur Gewerkschaft, Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Wegeunfall sowie Ausgaben im Rahmen eines mit der Schwester der Antragstellerin geschlossenen Mietverhältnisses unberücksichtigt.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2005, die am 23. Juni 2005 zur Post gegeben wurde (1 K 194/05, Bl. 16), erhob die Antragstellerin am 19. Juli 2005 Klage, die unter dem Gz. 1 K 194/05 erfasst ist.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 127) lehnte der Antragsgegner am 9. August 2005 ab (Bl. 128 f.).
Mit Schreiben vom 19. September 2005 beantragt die Antragstellerin sinngemäß (Bl. 1),
den Einkommensteuerbescheid 2003 hinsichtlich eines Betrages von 410 Euro von der Vollziehung auszusetzen.
Die Antragstellerin macht geltend (1 K 194/05, Bl. 29 ff.), im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einer einfachen Entfernung von 40 km auszugehen. Die Antragstellerin benutze statt der kürzeren Strecke von 34 km, die der Antragsgegner berücksichtigt habe, die längere Strecke über die Autobahn, um so eine Fahrgemeinschaft aufrecht zu erhalten, die von Limbach aus gebildet worden sei (Rbh, Bl. 78). Auch habe der Antragsgegner zu Unrecht die geltend gemachten Gewerkschaftsbeiträge nicht anerkannt. Die Zahlung dieser Beiträge könne sie nachweisen (1 K 194/05, Bl. 32). Ebenfalls unberechtigt sei die Nichtanerkennung eines Wegeunfalls, bei dem infolge eines auf der Fahrbahn liegenden Eisenteiles zwei Reifen beschädigt worden seien (1 K 194/05, Bl. 30). Auch seien beruflich bedingte Handykosten anzuerkennen (1 K 194/05, Bl. 30). Die Kürzung der Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei unberechtigt erfolgt. Die Aufwendungen beträfen den an ihre Schwester, Frau E, vermieteten Teil ihres Hauses. Es läge ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor (1 K 194/05, Bl. 30).
Der sofortige Vollzug des streitigen Bescheides beinhalte für die Antragstellerin im Übrigen angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse eine unbillige Härte (Bl. 4).
Der Antragsgegner beantragt (Bl. 13),
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insoweit als unbegr ündet zurückzuweisen, als er sich nicht auf die Anerkennung von Gewerkschaftsbeiträgen i.H. von 182,88 Euro bezieht.
Hinsichtlich der streitigen Gewerkschaftsbeiträge könne dem Antrag entsprochen werden, nachdem nunmehr die Antragstellerin die Zahlung in entsprechender Form nachgewiesen habe. Ansonsten scheide eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen aus.
Die Antragstellerin nehme aus privaten Gründen (Bildung einer Fahrgemeinschaft) eine längere Fahrstrecke in Kauf. Dies rechtfertige bei der Berücksichtigung der Entfernungspauschale nicht den entsprechenden höheren Ansatz. Hinsichtlich der Kfz-Reparaturkosten fehle der entsprechende Nachweis. Die Telefonkosten seien in der beantragten Höhe angesetzt worden. Der Ansatz weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheitere an der nicht möglichen steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses mit der Schwester der Antragstellerin. Das von der Antragstellerin und ihrer Schwester bewohnte Haus weise eine Gesamtwohnfläche von rd. 66 qm aus (EHZ, Bl. 48). Hiervon bewohne jede der Schwestern ein Zimmer (von 10,4 qm bzw. 12 qm). Die sonstigen Räume (Küche, Bad, Diele) würden gemeinschaftlich genutzt. Insoweit spiegele der schriftliche Mietvertrag mit der Schwester der Antragstellerin, der von einer alleinigen Nutzung etwa von Küche, Bad und Diele ausgehe, nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wider.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ist zwar zulässig (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO); er ist jedoch über die vom Antragsgegner zugestandene Aussetzung der Vollziehung (Anerkennung von Gewerkschaftsbeiträgen i.H. von 182,88 Euro als Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den f ür die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH - Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sind. Derartiges ist im Streitfall nicht geschehen. Der pauschale Hinweis auf die finanzielle Situation der Antragstellerin reicht hierzu nicht aus. Im Übrigen verfügt die Antragstellerin offenkundig über ein Sparkonto (ESt, Bl. 66), das in Höhe des streitigen Betrages eine sofortige Zahlung ermöglichen würde.
2. Nach Auffassung des Senats bestehen bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung über die vom Antragsgegner zugestandene Aussetzung der Vollziehung hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2003.
2.1. Entfernungspauschale
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Durch diese seit 2001 geltende Neuregelung sollen Fahrgemeinschaften begünstigt werden; denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft erhält für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale. Allerdings ist dabei jeweils nur die kürzeste Straßenverbindung des einzelnen Arbeitnehmers zwischen dessen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Umwege zum gemeinsamen Treffpunkt oder Umwege für das Abholen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft bleiben außer Betracht (vgl. Drenseck, in: Schmidt, EStG, Komm., 24. Aufl., 2005, § 9 Rz. 131).
Dementsprechend stößt die Entscheidung des Antragsgegners beim Senat auf keine Bedenken. Sie geht von den gesetzlichen Vorgaben aus und berücksichtigt unstreitig die kürzeste Straßenverbindung der Antragstellerin zwischen deren Wohnung und Arbeitsstätte.
2.2. Kfz-Unfallkosten
Mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG werden nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Allerdings lässt die Finanzverwaltung auch weiterhin die Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zu (Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2001, BStBl. I 2001, 994). Es entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuregelung, wonach durch die (frühere) Pauschbetragsregelung der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 158/76, BStBl II 1978, 595).
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er der Auffassung der Verwaltung folgt. Denn es wäre an der Antragstellerin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V. mit § 294 ZPO). Die Antragstellerin hat zudem keinerlei Angaben zum Ort des Geschehens gemacht, um so die Feststellung zu ermöglichen, ob es sich um einen Wegeunfall im oben erwähnten Sinne gehandelt hat. Dieser Vortrag erscheint insbesondere angesichts des Umstandes bedeutsam, dass die Antragstellerin Mitglied einer Fahrgemeinschaft ist, was zur Folge hat, dass Unfälle auf einem Umweg zum gemeinsamen Treffpunkt oder einem Umweg für das Abholen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft einen Ausschluss vom Steuerabzug herbeiführen (vgl. Drenseck, in: Schmidt, EStG, Komm., 24. Aufl., 2005, § 9 Rz. 131).
2.3. Telefonkosten
Die streitigen Kosten hat der Antragsgegner unter der Rubrik "übrige Werbungskosten" bereits berücksichtigt, so dass insoweit der Bescheid rechtmäßig ist.
2.4. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Die durch den Antragsgegner Streichung geltend gemachter Aufwendungen als Werbungskosten stützt sich auf die Annahme, wonach es sich bei dem mit der Schwester der Antragstellerin geschlossenen Mietvertrag (EHZ, Bl. 48 f.) nicht um ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis handelt.
Eine steuerlich relevante Vermietung kann grundsätzlich auch zwischen nahen Angehörigen erfolgen. Denn auch nahen Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BStBl II 1996, 214). Verträge unter nahen Angehörigen sind der Besteuerung jedoch nur dann zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung (hier gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BStBl II 1990, 160).
Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393). Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum sog. Oder-Konto von Ehegatten (vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; vom 15. August 1996 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470) ist in der Rechtsprechung des BFH wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BStBl II 2000, 386). Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen einer Gesamtbildbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine nicht ernstliche Vereinbarung zulassen (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152).
Einzelnen dieser Kriterien kann je nach Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995, a.a.O.). Dabei sind an den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten. Nach der ständigen Rechtsprechung trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steuermindernde Umstände (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562).
Speziell für die Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete (§ 535 BGB) klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BStBl II 2002, 699 m.w.N.). Bei Dauerschuldverhältnissen kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen außerdem die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BStBl II 1997, 703).
Im Streitfall widersprechen sich offenkundig die Angaben in dem mit der Schwester der Antragstellerin geschlossenen Mietvertrag und die tatsächlichen Gegebenheiten. So wird laut Mietvertrag der Schwester die (alleinige) Nutzung u.a. der Küche, der Diele und des Bades eingeräumt. Die Ermittlungen des Antragsgegners haben jedoch ergeben, dass in dem Anwesen die erwähnten Räumlichkeiten nur einmal vorhanden sind, so dass sie von der Antragstellerin und ihrer Schwester gemeinsam genutzt werden. Es ist nicht erkennbar, für welche Raumüberlassung welches Entgelt entrichtet wird. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der Antragstellerin. Diese hätte es in der Hand gehabt, durch eine transparente und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Vereinbarung die Voraussetzungen für einen Steuerabzug der auf den vermieteten Teil des Hauses entfallenden Aufwendungen zu schaffen.
3. Demzufolge konnte der auf Aussetzung der Vollziehung abzielende Antrag über den vom Antragsgegner zugestandenen Teilbetrag hinaus keinen Erfolg haben.
Dem Antragsgegner wird entsprechend § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, den auszusetzenden Betrag unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 182,88 Euro zu errechnen.
Die Kostenlast ergibt sich aus §§ 136 Abs. 1, 137 Satz 1 FGO. Die Antragstellerin hat die Zahlung der Gewerkschaftsbeiträge erst im finanzgerichtlichen Verfahren nachgewiesen.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.