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31.03.2006 · IWW-Abrufnummer 053736

Amtsgericht Hamm: Urteil vom 28.08.2005 – 16 C 139/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


16 C 139/05
verkündet am 23. August 2005

Amtsgericht Hamm

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Hamm im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 16.8.2005 am 23. August 2005 durch die Richterin am Amtsgericht XXX

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,17 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.2.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9 %, die Beklagte 91 %. .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPOab gesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im wesentlichen begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7,17 StVG, 3 PflVG ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 319,17 ? zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Gem. § 249 Abs. 2S. 1.BGB kann der Kläger von der Beklagten den für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die tatsächliche Wiederherstellung ist dafür nicht Voraussetzung. Der Kläger kann frei entscheiden; ob, wann, wie und wo er sein Fahrzeug reparieren lässt.

Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze und der vom Sachverständigen angesetzte UPE-Aufschlag bei Durchführung der Reparatur in einer örtlichen Audi-Fachwerkstatt tatsächlich anfielen.

Allerdings ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er muss sich, wenn er mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen (NJW 2003, 2086).

Dazu genügt jedoch nicht, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit aufzeigt, die Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt wie hier der Firma XXX durchführen zu lassen. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich ausführen lässt oder nicht. Der Geschädigte hat nämlich regelmäßig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt. Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt tätig bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen, dass die Arbeiten mit der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Vielmehr kann der Geschädigte verlangen, dass die Arbeiten in einer Fachwerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden. Die für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten sind daher diejenigen, die bei Durchführung der Reparatur in einer ortsnahen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, nicht diejenigen einer nicht markengebundenen Werkstatt.

Dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt kostengünstiger aus zuführen gewesen wäre als in dem vorgelegten Gutachten XXX ausgewiesen, behauptet auch die Beklagte nicht. Die Ansätze des Gutachtens XX sind daher der Schadensabrechnung zugrunde zu legen.

Sowohl die im Gutachten berücksichtigten UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten gehören zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, die unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu erstatten sind. Die Beklagte hat weder substantiiert dargelegt, in welcher Fachwerkstatt ortsnah keine oder geringere UPE-Aufschläge anfallen würden noch in welcher Fachwerkstatt keine Verbringungskosten anfielen.

Die Kostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25,- ?.

Wegen der Kosten der Nachbesichtigung war die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Zahlung von Nutzungsausfall nicht von einer solchen Bescheinigung abhängig gemacht. Die Durchführung der Reparatur hätte auch durch Vorlage eines Fotos des reparierten Fahrzeugs, durch Rechnungen für die Ersatzbeschaffurig oder ähnliches nachgewiesen werden können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Streitwert: 349,33 ?

RechtsgebietSchadenrechtVorschriften§ 249 Abs. 2 BGB

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