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29.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053652

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 14.11.2005 – 3 Ss OWi 476/05

Soweit der Senat in der Vergangenheit gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann die Rede sein könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten.


Az: 3 Ss OWi 476/05 OLG Hamm

Beschluss

Bußgeldsache

gegen A.R.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 13.04.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 11. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 OWiG beschlossen:

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Minden hat die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- ? verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Ferner hat das Amtsgericht eine Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Betroffene "den Inhalt des Bußgeldbescheides, der lautet:

"Der Betroffenen wird zur Last gelegt, am 11.12.2003 um 12.04 Uhr in Bad Oeynhausen, B 61, westliche Einfahrt Werrepark, FR Osten, als Führer des Audi, Kennzeichen XXXXXXX, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24, 25 StVG begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h;
festgestellte Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz): 82 km/h."

letztlich eingeräumt."

Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und die Rechtsbeschwerde ebenso form- und fristgerecht mit der im Einzelnen ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

II.
Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen, § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG.

III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Rechtsbeschwerde hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft. Insbesondere bedarf es entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsbeschwerde hier nicht der Angabe des zur Anwendung gebrachten Geschwindigkeitsmessverfahrens und des von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwertes. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Beide Entscheidungsgrundlagen stehen nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alternativ nebeneinander, so dass es der Mitteilung des Messverfahrens und der Messtoleranz dann nicht bedarf, wenn ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des bzw. der Betroffenen vorliegt (BGH, a.a.O.). Die von der Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffenen hier vertretene Ansicht, von einem glaubhaften Geständnis einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung könne nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung selbst gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung gerade verworfen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der Begriff des Geständnisses im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben kann, dass ein Geständnis aber insbesondere auch dann vorliegt, wenn der Betroffene an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung hat, aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der anders gelagerten Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die Zuverlässigkeit der Geräte und das Ergebnis der Messung aber nicht bezweifeln will (BGH, a.a.O., S. 487). Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis nur dann die Rede sein könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten. Die Sache ist zur Klärung dieser Frage dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern gem. § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG übertragen worden.

Das Amtsgericht war auch nicht gehalten, besondere Feststellungen zur Erkennbarkeit der Beschilderung bzw. der auf der Straße aufgemalten Ziffer "50" als Hinweis auf die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 1997, 525, 527) kann nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Verkehrsteilnehmer die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrnimmt mit der Folge, dass die Nichtwahrnehmung von Verkehrszeichen nur dann in den Urteilsgründen näher zu behandeln ist, wenn der Betroffene sich darauf beruft. Dies war aber hier ausweislich der Urteilsgründe gerade nicht der Fall.

Endlich kann auch nicht beanstandet werden, dass das Amtsgericht nicht von der Verhängung des Regelfahrverbotes von einem Monat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften abgesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Betroffene hierzu lediglich vorgetragen, ihr Vater sei schwer krank, er sei in einer Reha-Klinik untergebracht und sie müsse ihre Mutter ständig zum Vater fahren. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen. Von der Verhängung des Regelfahrverbots kann dann abgesehen werden, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (BVerfG, NJW 1996, 1809, 1810 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine solche, für die Betroffene unzumutbare Härte sind hier indes nach den Urteilsfeststellungen, die für den Senat allein maßgebend sind, nicht gegeben. Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Besuche bei dem erkrankten Vater der Betroffenen auch durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel durchgeführt werden können. Warum dies für die Betroffene eine unzumutbare Härte darstellen sollte, ist nicht ansatzweise erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

RechtsgebietStPOVorschriftenStPO 267

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