Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

07.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053505

Oberlandesgericht Zweibrücken: Urteil vom 29.06.2005 – 1 U 9/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

Aktenzeichen:
1 U 9/05

Verkündet am: 29. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatzes aus Verkehrsunfall

hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth, den Richter am Oberlandesgericht Klüber und den Richter am Landgericht Stiefenhöfer auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es hinsichtlich der in Ziffer I des Urteilstenors zugesprochenen Zinsen statt "in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz" richtig "in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" heißen muss.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3. Mai 2004, bei dem sein Pkw BMW 530 d Touring beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grund nach außer Streit.

Der Unfallwagen des Klägers wurde in eine Fachwerkstatt gebracht, über die der Kläger bei der Autovermietung O.... für die Dauer der Reparatur seines Pkw in der Zeit vom 04.05. - 17.05.2004 einen Mietwagen der Mietwagengruppe "H" (Pkw BMW der 5er Reihe) mietete, mit dem er 595 km fuhr und für den ihm der Autovermieter insgesamt 3.315,67 ¤ in Rechnung stellte: 2.401,51 ¤ wegen "Standard-Tarif 13 Tage", 403,39 ¤ wegen "Haftungsbefreiung", 26,72 ¤ wegen Zustellgebühr und 26,72 ¤ wegen Abholgebühr = 2.858,34 ¤ zuzüglich Mehrwertsteuer. Darauf zahlte die Beklagte zu 2) im Verlauf des Rechtsstreits 2.361,71 ¤. Durch Urteil vom 23. Dezember 2004 hat der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) dem Kläger auch den Restbetrag der Mietwagenkosten von 935,96 ¤ "zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2004" zuerkannt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung dieses Zahlungsantrags erstreben.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Der Erstrichter hat dem Kläger zu Recht die restlichen Mietwagenkosten vom 935,96 ¤ (nebst Zinsen) zugesprochen. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat den Zinsausspruch (entsprechend dem Gesetzestext - vgl. § 288 Abs. 1 ZPO) neu gefasst.

1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Kläger von den Beklagten als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständig, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadenersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Allerdings darf bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs nicht das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den Augen verloren werden, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist auf seine spezielle Situation, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGHZ 132, 373; 160, 377; VersR 2005, 241; zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch BGH VersR 2005, 381 und 663).

2. Danach haben die Beklagten vorliegend dem Kläger auch die restlichen Mietwagenkosten von 935,96 ¤ zu ersetzen.

Dahinstehen kann, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, der von der Automieterin O... dem Kläger in Rechnung gestellte "Standard-Tarif 13 Tage" von 2.401,51 ¤ netto für die Anmietung eines Mietwagens der Gruppe "H (Zuordnung nach Schwacke)" wäre ein Unfallersatztarif, der den objektiv erforderlichen Aufwand für die Anmietung eines Mietwagens während der Reparaturdauer - der sich in einem Normaltarif für Selbstzahler ausdrücke - erheblich übersteige, zutrifft. Denn der Kläger hat nachgewiesen, dass ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war. Mit Rücksicht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung hat er deshalb auch Anspruch auf Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten.

a) Die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kläger darzulegen und notfalls zu beweisen (z.B. BGH VersR 2005, 569). Sie wäre ohne weiteres zu bejahen, wenn der von der Autovermieterin in Rechnung gestellte "Standard-Tarif 13 Tage" unter Berücksichtigung der Besonderheiten der durch den Unfall geschaffenen Situation betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (vgl. BGH aaO). Läge er über den danach erforderlichen Kosten der unfallbedingten Autoanmietung, steht dem Kläger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung der übersteigende Betrag dennoch zu, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (vgl. BGH VersR 2005, 850 m.w.N.). Somit hängt die Begründetheit des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten davon ab, ob der Standardtarif der Autovermieterin betriebswirtschaftlich gerechtfertigt war oder - wenn nicht - ob dem Kläger ein günstigerer Normaltarif zugänglich war. Auf die Frage der Zugänglichkeit kommt es zwar erst dann an, wenn und soweit eine Erhöhung des dem Kläger in Rechnung gestellten Tarifs gegenüber dem "Normaltarif" nicht durch die besondere Unfallsituation (betriebswirtschaftlich) gerechtfertigt ist (vgl. BGH VersR 2005, 850). Das zwingt indes nicht dazu, im Rechtsstreit zunächst Feststellungen zur Berechtigung des Mietwagentarifs z.B. durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens zu treffen. Denn wenn unabhängig davon z.B. durch die Erhebung von Zeugenbeweis relativ schnell und kostengünstig festgestellt werden kann, dass der Anspruch auf restliche Mietwagenkosten unter dem Gesichtspunkt der Nicht-Zugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs gegeben ist, entspricht es dem Gebot der Prozessökonomie, diesen Streitpunkt zuerst zu klären. Kommt es im Anschluss daran auf die betriebswirtschaftliche Beurteilung des in Rechnung gestellten Mietwagentarifs nicht mehr an, kann eine Beweiserhebung dazu unterbleiben. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dem dennoch zuerst nachzugehen, besteht nicht.

b) Der Kläger hat nachgewiesen, dass ihm "auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt" (BGH VersR 2005, 850) kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

(1) Der Zeuge K..., Geschäftsführer der Autovermietung O..., hat glaubhaft bekundet, dass seine Firma dem "Normalkunden" - im Gegensatz z. B. zum "Firmenkunden" - nur den Standardtarif anbiete. Einen günstigeren Tarif gebe es nicht. Der Standardtarif sei auf Kunden im Unfallersatzwagengeschäft zugeschnitten; sonstige Kunden, die sozusagen als "Selbstzahler aus eigener Tasche" Mietwagen nachfragen würden, seien im ländlichen Raum wie hier ohne Bedeutung. Soweit sie als Kunden kämen, müssten sie den Standardtarif akzeptieren oder woanders anmieten.

Der Zeuge hat seine Angaben ruhig und um Vollständigkeit bemüht gemacht. Seine unter Bezugnahme auf betriebswirtschaftliche Daten untermauerten Darlegungen haben dem Senat überzeugend vermittelt, dass dem Kläger bei dieser Autovermietung kein günstigerer Tarif zugänglich war.

(2) Die Anmietung eines vergleichbaren Mietwagens zu günstigeren Bedingungen bei einem anderen leistungsfähigen Anbieter auf dem für den Kläger relevanten Markt im Bereich B... (Wohnort des Klägers) und N... (Ort der tatsächlichen Anmietung des Ersatzwagens), der Autovermietung M..., kam schon deshalb nicht in Betracht, weil nach den Bekundungen des Zeugen R..., geschäftsführender Gesellschafter dieser Autovermietung, das eine Fahrzeug der Gruppe H, das von der Firma unter den 130 Fahrzeugen mit vorgehalten werde, in der Zeit vom 4. - 6. Mai und später im Mai noch einmal - also jedenfalls teilweise in der Zeit, in der es der Kläger benötigt hätte - auf Grund vorher festgelegter "Firmenmiete" anderweitig vermietet gewesen sei.

(3) Im Übrigen haben die Beklagten den Vortrag des Klägers nicht bestritten, dass er für die Anmietung eines Mietwagens der Gruppe H als "Selbstzahler" bei anderen großen Anbietern wie z. B. H...-A... in der Regel zwei Kreditkarten hätte einsetzen müssen, er aber nur eine Kreditkarte besessen habe, weshalb ihm ein Mietwagentarif für diese Personengruppe nicht zugänglich gewesen sei.

(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass der Kläger eine Facharztpraxis in M... betreibt, nicht dazu, dass er sich auch auf den Märkten in L... und M... nach (günstigeren) Mietwagentarifen hätte erkundigen müssen. Zum einen liegt M... in etwa in der Mitte zwischen B... (Wohnort des Klägers) und dem davon rund 22 km entfernt gelegenen L..., so dass der Sitz der Arztpraxis des Klägers kein Indiz für dessen Integration in den "M..." in L... ist. Zum anderen legt es die subjektbezogene Schadensbetrachtung nahe, bei der Bestimmung des für den Kläger relevanten Mietwagenmarkts auf dessen Lebensmittelpunkt abzustellen. Das ist in der Regel nicht der Arbeitsplatz (zur Differenzierung vgl. z.B. BVerfG NJW 2003, 125).

3. Ansonsten ist die Höhe der vom Erstrichter berechneten Mietwagenkosten nicht im Streit. Von einem Abzug wegen Eigenersparnis hat er bei der eher geringen Fahrstrecke (von weniger als 1000 km), die der Kläger mit dem Mietwagen zurücklegte, zutreffend abgesehen (vgl. BGH NJW 1983, 2694; Becker/Böhme/Biela Kraftverkehrs- Haftpflicht-Schäden 22. Aufl. D Rdnr. 59). Auch um die in der Mietwagenrechnung enthaltene Gebühr für "Haftungsbefreiung" von insgesamt 403,39 ¤ netto streiten die Parteien zu Recht nicht. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei - wie hier - Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. BGH VersR 2005, 568).

4. Auf den Streit der Parteien darüber, ob den Beklagten zumindest ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, weil der Kläger seine Pflichten aus § 3 Nr. 7 Satz 2 Halbs. 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 158 d Abs. 3 VVG nicht erfüllt habe, kommt es nicht an. Denn im Verhältnis zwischen den Parteien ist unerheblich, ob dem Kläger gegenüber der Autovermietung Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen. Entsprechen die geforderten Mietwagenkosten dem zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand, ist der Klage stattzugeben. Eine von den Beklagten ins Auge gefasste Pflicht des Autovermieters zur Aufklärung des Mieters über die Tarifstruktur bestand dann nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grund kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht. War der geltend gemachte Betrag nicht zur Herstellung erforderlich im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und war dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif zugänglich, ist die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen. Das zeigt, dass angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Kläger und mit den Beklagten das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Autovermieter keine Rolle spielt. Deshalb können die Beklagten die Abtretung evtl. vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen seinen Autovermieter und/oder die aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangen nicht zur Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts machen (vgl. BGH VersR 2005, 569).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708, Nr. 10, 713 ZPO.

6. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Was die Reihenfolge der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Berechtigung des Standardtarifs der Autovermietung und der Zugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs für den Kläger als Voraussetzungen für die Begründetheit des Schadenersatzanspruchs auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten angeht, beruht das Urteil nicht auf einer Abweichung von der Prüfungsreihenfolge, die nach Ansicht der Beklagten im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2005 (VersR 2005, 850) vorgegeben sein soll. Denn der Rechtsstreit wäre vom Senat auch bei Einhaltung der Reihenfolge aus den oben unter 2) dargelegten Gründen nicht anders entschieden worden. Im Übrigen sind die Besonderheiten des Einzelfalls maßgebend.

RechtsgebieteBGB, PflVG, VVGVorschriftenBGB § 242 BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 PflVG § 3 Nr. 7 Satz 2 Halbs. 1 VVG § 158 d Abs. 3

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr