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10.11.2005 · IWW-Abrufnummer 053145

Landgericht Hamburg: Urteil vom 08.07.2005 – 318 O 281/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT HAMBURG

Urteil
Verkündet am: 08. Juli 2005

Geschäfts.Nr: 318 O 281/02

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit XXX

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18,
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2005,
durch die Richterin am Landgericht
für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für beide Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung eines jeden Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

T a t b e s t a n d

Der Kläger besuchte zusammen mit seinem Bekannten am Abend des 22.08.2001 in H. in der Diskothek ? G.? ein Rockkonzert der Gruppe ?Green Day?. Als Vorgruppe spielten die ?Zebra Heads?. Der Kläger hielt sich nach seiner Darstellung im hinteren Teil des Konzertsaals auf. Die Beklagte zu 1. hat die örtliche Durchführung des Konzerts übernommen und den Kartenvorverkauf organisiert. Die Beklagte zu 2. war Organisator der Tournee und auf den Eintrittkarten als ?Tourneeleiterin? ausgewiesen (Anlage K 8).

Am 24.08.2001 suchte der Kläger den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. M. in H. auf wegen bestehender Ohrgeräusche. Aus dem Attest dieses Arztes vom 18.10.2001 geht hervor, dass Anamnese und aktueller Befund eindeutig für einen lärmbedingte Ursache der Ohrgeräusche sprächen und durch eine Infusionstherapie bislang keine wesentliche Symptomverbesserung erreicht werden konnte.

Der Kläger trägt vor, dass er auch jetzt noch unter dem Lärmtrauma leide und verlangt von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Größenordnung er mit ? 4.500,00 angibt sowie die Feststellung ihrer Ersatzverpflichtung für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Anspruchs vor: Die Vorgruppe, die etwa 45 minutenlang gespielt habe, sei lauter als die Hauptgruppe gewesen, die etwa 1 ½ bis 1 ¾ Stunde gespielt habe. Während eines kurzen Zeitraums der Darbietung der Vorgruppe habe der Kläger ebenso wie sein Begleiter die Lautstärke der Musik als schmerzhaft empfunden. Sie hätten sich zerrissene Tempotaschentücher in beide Ohren gesteckt, sie nach dem Ende des Spiels der Vorgruppe wieder entfernt, jedoch sie nach dem Beginn der Darbietung der Hauptgruppe wieder in die Ohren gesteckt. Als die Musik ganz aufgehört habe, habe der Kläger einen Pfeifton wahrgenommen. Sein Begleiter habe die Frage, ob er auch ?so ein Megapfeifen? höre, bejaht. Diese Hörstörung sei allein dadurch entstanden, dass während des Konzerts die zulässige Lautstärke von 90 Dezibel bei weitem überschritten worden sei und nach seiner Auffassung mindestens 115 bis 120 Dezibel betragen habe, unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass die von den Musikern verwendeten Instrumentenverstärker als Vorverstärker wirken würden. Jedenfalls sei die Musikanlage in dem Veranstaltungsort bei voller Leistung lauter als 110 Dezibel. Der zulässige Grenzwert von 90 Dezibel sei für eine erhebliche Zeitdauer überschritten worden. Das ärztliche Attest vom 18.10.2001 begründet zumindest einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach wie vor vorhandene schwere Tinnitus des Klägers auf die Lautstärke des Konzerts vom 21.08.2001 zurückzuführen sei. Nach diesem Konzert habe der Kläger sich ähnlichen Lärmauswirkungen nicht wieder ausgesetzt und sei auch ansonsten kerngesund. Der erste Anschein werde auch dadurch begründet, dass der Zeugen nach dem Konzert ebenfalls eine Schädigung des Innenohrs erlitten habe. Ein Mitverschulden könne dem Kläger nicht angelastet werden. Er habe darauf vertraut, dass die Beklagten die zulässigen Grenzwerte einhalten würden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

2. festzustellen, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem am 22.08.2001 in den Veranstaltungsräumen der ? G.? in H. erlitten Hörschäden durch den Besuch eines von den Beklagten veranstalteten Rockkonzertes der Gruppen ?Green Day? und ?Zebra Heads? noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. trägt vor: Die von ihr zur Verfügung gestellte, fest installierte Ton- und Lichtanlage sei vor dem Konzert von dem Haustechniker auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft worden. Hierbei sei sichergestellt worden, dass ein Dezibelwert von 85 bis kurzzeitig maximal 90 in den Spitzen im streitgegenständliche Bereich der Konzerthalle bei der Bedienung der Anlage nicht überschritten werden konnte. Allenfalls bei der Hinzufügung zusätzlichen Equipments bestehe die Möglichkeit, dass die Konzertlautstärke einen kritischen Wert von 95 Dezibel oder mehr erreichen könnte. Für das Konzert vom 21.08.2001 sei zusätzliches Equipment nicht angemietet worden. Die Umstände unter denen der Kläger angeblich zu Schaden gekommen sei, seien wegen der fest installierten Anlage reproduzierbar. Messungen des Haustechnikers unter den gleichen Bedingungen wie bei dem Konzert vom 21.08.2001 hätten konstante Werte zwischen 83 und 88 Dezibel ergeben, wobei es nur ganz kurzzeitig für die Dauer von ca. 1 bis 2 Sekunden zu Spitzenwerten von ca. 90 bis 93 Dezibel gekommen sei. Ein derartiger Lautstärkewert gelte nach den allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrungsstand sowie den einschlägigen DIN-Vorschriften als eindeutig nicht gesundheitsgefährdend. Es führe die Feststellung, dass ein Wert von 97 Dezibel möglicherweise kurzzeitig überschritten werden könne, nicht zu einer Überschreitung der nach der einschlägigen DIN-Norm zulässigen Grenzwerte. Die Beklagte zu 1. habe ihre Verpflichtungen als Konzertveranstalter nicht verletzt. Sie habe inzwischen mehrere Zeugen aufgetan, die erklärt hätten, dass das Rockkonzert vom 21.08.2001 ein besonders leises Konzert gewesen sei.

Ferner trägt die Beklagte zu 1. vor: Es solle nicht bestritten werden, dass der Kläger einen Hörsturz erlitten habe. Jedoch sei dieser ?allfällige Hörsturz? nicht auf eine Pflichtverletzung durch die Beklagte zu 1. ursächlich zurückzuführen. Hierfür gebe es auch keinen Beweises ersten Anscheins.

Die Beklagte zu 2. trägt vor: Ihr oblägen gegenüber dem Kläger keine vertraglichen und keine gesetzlichen Verpflichtungen, da sie als Tourneeveranstalter nur die in ihren Schriftsätzen vom 19.08.2002 und 24. Januar 2003 aufgelisteten Aufgaben wahrgenommen habe. Ferner treffe es nicht zu, dass während des Konzerts größere Lautstärken geherrscht hätten als zulässig gewesen sei. Die Beklagte zu 2. habe den Tontechniker angewiesen, sicherzustellen, dass die zulässigen Grenzwerte durch das Konzert nicht überschritten würden.

Ferner bestreitet die Beklagte zu 2., dass die ärztlich attestierten Lärmstörungen durch das Konzert vom 21.08.2001 entstanden seien und trägt vor, dass diese Störungen andere medizinische Ursachen hätten.

Beide Beklagten tragen darüber hinaus vor, dass dem Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er sich zu dem Zeitpunkt, als er die Musiklautstärke als unangenehm empfunden habe, nicht in das schallgeschützte Café begeben habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, außerdem auf die in dieser Sache von dem Gericht erteilten rechtlichen Hinweise.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R. W. und H. B. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 26.05.2003. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Institutes für Schall- und Schwingungstechnik, M. K., Dipl.-Ing. VDI/Beratender Ingenieur VBI, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz und Raumakustik vom 19.07.2004 wird Bezug genommen. Außerdem ist der Sachverständige zu diesem Gutachten ergänzend gehört worden und hat sich gemäß gerichtlicher Verfügung vom 28.02.2005 auch darüber geäußert, ob sich aus seinem Gutachten ergibt, dass die Grenzwerte der DIN 15905 Teil 5 bei dem Konzert vom 22.08.2001 überschritten worden sind. Auf das gerichtliche Protokoll vom 13. Mai 2005 über die Anhörung des Sachverständigen wird ebenfalls Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Gericht lässt offen, ob auch die Beklagte zu 2. die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen eines Konzertveranstalters gegenüber dem Konzertpublikum, hier dem Kläger, trifft. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann eine Verletzung dieser Verpflichtungen im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Zwar trifft einen Konzertveranstalter auch die Verpflichtung, das Konzertpublikum vor einer übermäßigen und gesundheitsgefährdenden Lautstärke durch die Musikdarbietungen zu schützen (BGH Urteil vom 13.02.2001 NJW 2001, 2019 ff. mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung, OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Versicherungsrecht 2003, 336 ff. sowie Wagner in Münchener Kommentar zum BGB 4. Auflage § 823 Randnummer 494). Diese Verpflichtungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eingehalten worden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.02.2001 als Maßstab für die Beurteilung der Rechtsfrage, worin die Verpflichtungen eines Konzertveranstalters zum Schutz des Konzertpublikums vor übermäßiger und gesundheitsgefährdender Lautstärke durch die Musikdarbietungen besteht, die DIN 15905 Teil 5 herangezogen. Diese Entscheidung hatte ein Konzert zum Gegenstand, welches in einem Zelt veranstaltet worden ist. Für das vorliegende Konzert in einer großstädtischen Diskothek im Hamburger Innenstadtbereich gelten keine anderen Beurteilungskriterien. Denn aus der genannten DIN-Norm mit der Überschrift ?Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen? heißt es unter Ziffer 1. unter der Rubrik ?Anwendungsbereich und Zweck? unter anderem, dass diese Norm einen Grenzwert für den Beurteilungspegel angibt, bei dessen Überschreitung eine Gehörgefährdung für das Publikum besteht. Aus den Erläuterungen zu Abschnitt dieser Norm geht ferner hervor, dass sie in rechtlichem und technischem Zusammenhang steht mit anderem, dem Schutz vor übermäßiger Lautstärke dienenden technischen Vorschriften, nämlich der Unfallverhütungsvorschrift ?Lärm? (VBG 121) vom 01.12.1974, der Arbeitstättenverordnung vom 20.03.1975 (BGBl I. Seite 729) sowie der EG-Richtlinie 86/188/EWG und den Besonderheiten Rechnung trägt, die darin bestehen, dass Konzertbesucher nicht täglich Musikdarbietungen besuchen, zwischen mehreren einzelnen Darbietungen eine Gehörerholung stattfindet und die durchschnittliche Belastung des Publikums geringer ist als die Belastung der Personen am Hörerplatz, wie er nach Abschnitt 4.2 der DIN als maßgeblicher Emissionsort festgelegt worden ist, an welchem der höchste Schalldruckpegel erwartet wird. Aus diesen Gründen zieht das Gericht die DIN 15905 Teil 5 vom Oktober 1989 (Anlage K 10) auch zur Beurteilung der Rechtsfrage heran, welche Verpflichtungen die Veranstalter des Rockkonzertes vom 21.08.2001 in der Diskothek ? G.? zum Schutze des Publikums vor gesundheitsgefährdender und übermäßiger Lautstärke der musikalischen Darbietungen treffen. Denn keine der Parteien trägt vor, dass diese Norm aus besonderen Gründen oder wegen technischer Veraltung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Dies hat zur Folge, dass ein Konzertveranstalter, welcher die sich aus der DIN 15905, Teil 5 von Oktober 1989 sich ergebenden Verpflichtungen einhält, wegen etwaiger bei den Konzertbesuchern eintretender Lärmtraumen nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der neusten Initiative verschiedener Gesundheitsministerien zum Schutze jugendlicher Diskothekenbesucher vor Gehörschäden (z. B. Artikel in der ??Welt? vom 05.07.2005, Seite 35), wonach ein Grenzwert von 100 Dezibel künftig angestrebt werden solle durch Selbstverpflichtung der Spitzenverbände.

Die Beweislast für eine objektive Verletzung dieser Veranstalterverpflichtungen bei dem Konzert vom 22.08.2001 liegt beim Kläger. Die Aussagen der Zeugen W. und B. haben allerdings ergeben, dass während der Dauer des Konzertes weder durch Messungen noch auf sonstige Weise kontrolliert worden ist, ob während der Musikdarbietungen unzulässige Lautstärken auf das Konzertpublikum eingewirkt haben. Der Zeuge W. als zuständiger Repräsentant der Beklagten zu 2. im Produktionsbereich hat sich für derartige Nachprüfungen nicht für zuständig gehalten. Der Zeuge B., der Haustechniker der Beklagten zu 1., hat bekundet, dass die Lautstärke der Musikdarbietungen durch die von den Gruppen mitgebrachten Tontechnikern reguliert werde und er selber nicht überprüft habe, welche Dezibelwerte durch die Musikdarbietungen des Konzerts erreicht worden sind. Ferner ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen B., dass der in der Musikanlage eingebaute Limiter nur den Schutz der Anlage selbst vor Schädigungen durch Übersteuerung dient, aber nicht den Schutz des Konzertpublikums vor übermäßiger oder gesundheitsgefährdender Lautstärke durch die Musikdarbietungen dient. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung erwogen, ob die DIN 15905 Teil 5 die Vornahme von fortlaufenden Messungen des Beurteilungspegels während eines Konzertes vorsieht und das Unterlassen derartiger Messungen dazu führen könnte, dass der Kläger sich auf einen Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Konzertveranstalters beziehen kann. Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof unentschieden gelassen. Sie kann auch im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Denn er weist die Besonderheit auf, dass die Musikanlage, die bei dem Rockkonzert vom 22.08.2001 benutzt worden ist, sich an derselben Stelle noch in unverändertem Zustand befindet. Außerdem haben die beiden vom Gericht vernommenen Zeugen W. und B. glaubhaft bekundet, dass zusätzliches Equipment, durch welches die Lautstärke der Musikdarbietungen hätte verstärkt werden können, für das Konzert nicht angemietet worden war. Die von dem Kläger aufgestellten Behauptungen darüber, welche Lautstärken der Musikdarbietungen mit dieser Anlage während des Konzerts erreicht worden sind, sind daher einer Überprüfung durch einen Sachverständigen zugänglich.

Die von dem Sachverständigen M. K. vorgenommenen Überprüfungen haben ausweislich seines schriftlichen Gutachtens nebst den ergänzenden Erläuterungen vom 13.05.2005 ergeben, dass die nach der DIN 15905 Teil 5 vom Oktober 1989 vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschritten worden sind.

Der Sachverständige hat durch seine Messungen festgestellt, dass unter Konzertbedingungen bei voll besetztem Konzertsaal der im Höchstfall auf die Konzertbesucher einwirkende Dauerschallpegel sich auf 97 Dezibel beläuft. Dieser Wert liegt unterhalb der Grenzwerte, welche nach der DIN 15905 Teil 5 für Konzerte bis zwei- bzw. dreistündiger Dauer eingehalten werden müssen. Nach den überzeugenden und von keiner Partei in Abrede genommenen Darlegungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten gilt dies unabhängig davon, ob die Musiker der Konzertgruppen ihre Signale mit eigenen Vorverstärkern noch verstärken oder nicht. Ferner hat der Sachverständige auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass durch Übersteuerung der Musikanlage die optimalen Eingangspegel häufig verstärkt werden, in dem die Werte auf einen höheren Wert einreguliert werden, bei welchem noch keine hörbaren Klangverzerrungen (nicht lineare Verzerrungen) eintreten. Bei seiner gerichtlichen Anhörung hat der Sachverständige klargestellt, dass der von ihm ermittelte Dauerschallpegel auch in diesem Fall gilt, weil er eine Übersteuerung im Bereich von + 9 Dezibel bis + 12 Dezibel bei der Ermittlung des Dauerschallpegels schon mitberücksichtigt hat. Ferner hat er sich durch Ingangsetzen der Musikanlage davon überzeugt, dass durch weitere Verstärkungen des Summensignals am Mischpult auf einen Bereich von + 15 Dezibel bis + 18 Dezibel Klangverzerrungen der Musik deutlich zu hören waren, diese Verzerrungen aber auch schon in dem darunter liegenden Grenzbereich ab einer Idealpegelüberschreitung von mehr als 12 Dezibel, begonnen haben. Das Gericht folgt dem Sachverständigen bei seiner Annahme, dass die Anlage während der Konzertdarbietungen nicht in einem Bereich übersteuert worden ist, in welchem Langverzerrungen der Musikdarbietungen hörbar geworden wären. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zwecke der Beeindruckung des Konzertpublikums mit lauter Musik die Tontechniker der Musikgruppen es hingenommen haben könnten, dass die Musikdarbietungen in ihrem Klang verzerrt werden würden. Denn dies hätte sicher auch ein durch große Lautstärke der Musik beeindrucktes Konzertpublikum nicht kritiklos hingenommen. Es hätte dem Renommee der Musikgruppen geschadet.

Der von dem Sachverständigen festgestellte Dauerschallpegel von 97 Dezibel überschreitet die nach der DIN 15905 Teil 5 für Konzerte dieser Art geltenden Grenzwerte zum Schutze des Publikums vor Gehörgefährdung noch nicht, weil sie für ein zweistündiges Konzert bei 99 Dezibel und für ein vierstündiges Konzert bei 96 Dezibel liegen, die Musikdarbietungen nach den Angaben des Klägers aber 2 ¼ bis 2 ½ Stunden gedauert haben.

Der Sachverständige hat es zwar nicht ausschließen können, dass der von ihm gemessene Dauerschallpegel bei dem Konzert am 22.08.2001 kurzzeitig auch überschritten worden sein kann. Dass hierdurch die geltenden Grenzwerte zum Schutze des Publikums vor Gehörgefährdungen überschritten worden sein könnten, lässt sich nicht feststellen. Dagegen spricht, dass der Sachverständige bei seinen Ermittlungen des Dauerschallpegels schon die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt hat, dass Musikanlagen, bis zu der Grenze, ab welcher Klangverzerrungen hörbar werden, häufig übersteuert zu werden pflegen. Übersteuerungen in einer Größenordnung, wie sie zu den vom Kläger vorgetragenen Dauerschallpegeln führen würden, hätten aber zu hörbaren bzw. sogar deutlich hörbaren Klangverzerrungen geführt. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch durch etwaige kurzzeitige Überschreitungen des Dauerschallpegels die Grenzwerte der DIN 15905 Teil 5 nicht überschritten worden sind.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.

RechtsgebieteSchadenersatzrecht, Haftungsrecht, GesundheitbeschädigungVorschriften§ 823 BGB

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