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29.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053033

Landgericht Schweinfurt: Urteil vom 03.03.2005 – 21 O 959/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Schweinfurt

21 O 959/04

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz

hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt, ,Vorsitzender Richter am Landgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2005

für R e c h t erkannt :

1. Die Klage wird abgewiesen .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T at b e s t a n d

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach einem Verkehrsunfall auf Neuwagenbasis abrechnen kann.

Der Kläger hat bei der XXX einen Pkw geleast. Das Fahrzeug wurde am 12.10.2004 durch das alleinige Verschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers beschädigt. Der Schaden kann mit einem Reparaturaufwand von 5.281,42 EUR behoben werden. Der Sachverständige hat den merkantilen Minderwert mit 1.100,00 EUR veranschlagt. Das Fahrzeug war dem Kläger nach. Zulassung vom 03.09.2004 am 06.09.2004 ausgehändigt worden und wurde vom Kläger bis zum Unfall - mit Ausnahme der Zeit vom 21.09.2004 - 07.10.2004 in der der Kläger eine Flugreise durchgeführt hatte - gefahren. Beim Unfall wies der Km-Zähler einen Km-Stand von 828 km auf. Der Nettokaufpreis des Fahrzeuges .beträgt 23.254,31 EUR. Die Beklagte hat die geschätzten Reparaturkosten bezahlt. Ebenso den Minderungsbetrag. Mit Schreiben vom 20.10.2004 hatte sie die Regulierung auf Neuwagenbasis abgelehnt.

Der Kläger meint, er könne auf Neuwagenbasis abrechnen, weil der neuwertige Pkw so stark beschädigt worden sei, dass Richtarbeiten erforderlich seien. Die Behebung des Schadens könne nicht durch den bloßen Austausch von Montageteilen erfolgen.

Der Kläger beantragt,

1. die. Beklagte zu verurteilen, 16.872,89EUR nebst Zinsen hieraus i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2004 an die XXX Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Ford Mondeo Turnier, Fahrzeug-Ident-Nr. : XXX zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie bezweifelt die Aktivlegitimation des Klägers und ist der Ansicht, dass der Eigentümer des Fahrzeugs nur Ersatz des Reparaturschadens verlangen könne, weil das Fahrzeug nicht mehr neuwertig sei. Die Beklagte weist im übrigen darauf hin, dass der Eigentümer mit Schreiben vom 26.10.2064 mit der Abrechnung auf Reparaturbasis einverstanden gewesen :sei. Auch liege kein erheblichere Schaden vor.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen übergebenen Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet, weil die Beklagte, die die geschätzten Reparaturkosten und die Wertminderung ausgeglichen hat, keinen weiteren Schadensersatz mehr schuldet.

Der Kläger ist befugt, die Ansprüche des Eigentümers im eigenen Namen im Wege. der Prozesstandschaft geltend zu machen. Dazu hat ihn: der Eigentümer (Leasinggeber) ausdrücklich ermächtigt.

Das Schreiben der XXX vom 26.10.2004 kann nicht dahin verstanden werden, der Eigentümer sei mit der Abrechnung auf. Reparaturbasis einverstanden. Es handelt sich erkennbar um ein Formblatt, das in Schadensfällen verwendet wird, die auf Reparaturkostenbasis abgewickelt werden.. Ein Verzicht auf Abrechnung auf Neuwagenbasis kann hierin nicht erblickt werden.

Auch die Tatsache, dass der Eigentümer das Fahrzeug gewerblich nutzt, steht der Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht entgegen. Denn der Makel eines Unfallfahrzeuges realisiert sich auch bei ihm, sobald er nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug veräußert oder anderweitig verleast.

Grundsätzlich kann der Geschädigte gem. § 249 BGB nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes, also die Reparaturkosten verlangen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn einneuwertiges Fahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat. In diesem Falle darf der Geschädigte auf Neuwagenbasis abrechnen. Bagatellschäden berechtigen den Geschädigten nicht zur Abrechnung auf Neuwagenbasis. Vorliegend handelt es sich um einen nicht unerheblichen Schaden, der nicht als Bagatellschaden angesehen werden kann. Die geschätzten Reparaturkosten machen ca. 20 % des Kaufpreises aus.

Wann ein Fahrzeug als neuwertig bewertet werden kann; wird im Einzelfall unterschiedlich beurteilt. Als Faustregel gilt jedoch, dass das Fahrzeug nicht mehr 1.000 km gefahren haben darf oder nicht mehr als ein Monat in Gebrauch sein darf.

In Bezug auf die Laufleistung des Fahrzeuges kann es als neuwertig bewertet werden.

Die Gebrauchsdauer richtet sich nicht nach der Zeit der tatsächlichen Nutzung, sondern danach, wie lange das Fahrzeug gebraucht werden konnte. Die Zeit des Urlaubs des Klägers (2l.09.2004 - 17.10.2004) verkürzt deshalb die Gebrauchsdauer nicht. Diese beginnt mit der Zulassung des Fahrzeuges und endet mit dem Unfallgeschehen. Die Gebrauchsdauer beträgt somit vorliegend 40 Tage und überschreitet damit die Grenze von einem Monat. Diese Grenze ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten keine starre Grenze, muss jedoch als Faustregel beachtet werden. Außerhalb dieser Grenze kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen erfolgen. Diese liegen vor, wenn der Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall bei objektiver Beurteilung durch eine Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann (vgl. BGH VersR 84, 46). Dies ist dann der Fall, wenn auch nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur optische oder technische Mängel zurückbleiben. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass die Vornahme von Richtarbeiten erforderlich ist, besagt nur, dass die Beschädigung des Fahrzeuges nicht unerheblich war. Ohne das Vorliegen einer erheblichen Beschädigung kann jedoch ohnehin nicht auf Neuwagenbasis abgerechnet werden. Dass die Durchführung von Richtarbeiten die ordnungsgemäße Wiederherstellung ausschließt, ist nicht hinreichend dargetan. Auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des BGH war das Fahrzeug so beschädigt, dass Richtarbeiten erforderlich waren.

Aus dem Gesagten folgt, dass es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz des § 249 BGB zu verbleiben hat, wonach der Geschädigte nur die. Wiederherstellung des früheren Zustandes und somit Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 709 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 249 BGB

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