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27.10.2005 · IWW-Abrufnummer 052755

Amtsgericht Gießen: Urteil vom 28.07.2005 – 47 C 630/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Gießen

47 C 630/05

verkündet am 28.7.2005

Urteil

Im Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Gießen durch Richter am Amtsgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2005 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 916,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt die Klägerin rechtlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Am 01.11.04 wurde dieses Fahrzeug durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beim Ausparken beschädigt. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin beauftragte am 23.11.2004 die Firma XXX mit den notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Diese Firma wiederum beauftragte mit der Durchführung von Lackierarbeiten die Firma XXX, die Lackierarbeiten dauerten bis zum 29.11.04 an. Am 30.11.2004 war der klägerische Pkw vollständig repariert. Für die 7tägige Reparaturdauer mietete die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an, wodurch ihr Kosten in Höhe von 1.284,93 ? entstanden. Die Beklagte zahlte vorprozessual einen Anteil entsprechend 2 Miettagen. Die Klägerin forderte mit anwaltlichen Schreiben vom 14.12.04 die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.12.04 zur vollständigen Schadensausgleichung auf.

Die Klägerin trägt vor:

Es sei mittlerweile unstreitig, nicht nur notwendig gewesen, eine neue Tür vorne links einzubauen und zu lackieren. Vielmehr sei auch die hintere beschädigte Tür links ausgebeult und sodann lackiert worden. Im übrigen habe nicht von vornherein festgestanden, dass die Reparaturdauer 5 Tage betragen würde.


Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hatte zunächst vorgetragen, dass die notwendige Reparatur .in 2 Tagen hätte durchgeführt werden können. Mehr ist sie. der Ansicht, dass die Klägerin lediglich für insgesamt 5 Tage Ersatz der Mietwagenkosten verlangen könne. Wenn die Klägerin das Fahrzeug nämlich nach einer entsprechenden Absprache an einem Montagmorgen in die Werkstatt gebracht hätte, wäre das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen, also am Freitagabend fertiggestellt gewesen und hätte wieder benutzt werden können.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weiteren Schadenersatz in Höhe von 916,91 ? verlangen.

Am 01.11.04 wurde das Fahrzeug der Klägerin, amtliches Kennzeichen XXX durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin kann von der Beklagten mit Erfolg Zahlung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs betreffend 5 weitere Tageverlangen.

Nachdem die Beklagte die Notwendigkeit drei weiterer Tage zugestanden hat, mußte das Gericht lediglich noch über die Frage entscheiden, ob die Beklagte der Klägerin mit Erfolg vorhalten kann, dass sie das Fahrzeug am Montagmorgen zur Durchführung der Reparaturarbeiten hätte abgeben und dann am Freitagnachmittag abholen können. Der Beklagten ist zuzugeben, dass dies rein rechnerisch zutrifft. Die Klägerin konnte jedoch nicht wissen, wie lange die Reparatur andauern würde. Ein Gutachten hat sie, was der Beklagten letztendlich zu Gute kommt; nicht eingeholt, so dass ihr jegliche Information darüber fehlte, wie lange die Reparaturarbeiten in Anspruch nehmen würden. Mithin wäre der Klägerin lediglich vorzuwerfen gewesen, dass sie keine Fachwerkstatt beauftragt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, die Firma XXX in Gießen ist eine autorisierte Fachwerkstatt. Gleiches gilt für den Lackierfachbetrieb XXX, derer sich die Firma XXX zur Durchführung der Lackierarbeiten bediente. Mithin war im Ergebnis der Klage vollständig stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen über Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 286 ff. BGB, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietUnfallschadenrecht

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