Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

22.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052678

Verwaltungsgericht Köln: Urteil vom 21.02.2005 – 32 K 4638/99.T

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BERUFSGERICHT FÜR HEILBERUFE

BEIM VERWALTUNGSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am 21. Februar 2005
32 K 4638/99.T

In dem berufsgerichtlichen Verfahren XXX

hat die 2. Kammer des

BERUFSGERICHT FÜR HEILBERUFE

BEIM VERWALTUNGSGERICHT KÖLN

aufgrund der Hauptverhandlung vom 21. Februar 2005,

an der teilgenommen haben, XXX

für Recht erkannt:

Gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 Euro erkant.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensgebühr wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am .... geborene Beschuldigte ist in eigener Praxis als Arzt für Innere Medizin .... niedergelassen. Er erhielt am 01. Februar 1973 die Approbation als Arzt durch den (damaligen) .... Am 13. Juni 1973 promovierte er zum Doktor der Medizin. Am 14. Februar 1978 erhielt er durch die Antragstellerin die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin. Er ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 11. Juni 1999 hat die Kammer mit Beschluss vom 25. November 2004 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er die ihm als Arzt obliegende Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen sowie von seinem Namen und beruflichen Ansehen nicht in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke Gebrauch zu machen und verbotene Werbung durch andere nicht zu dulden nicht erfüllt hat, indem er

seit dem 22. Dezember 1997 seine ärztliche Tätigkeit als niedergelassener Facharzt für Innere Medizin mit einer gewerblichen Einrichtung in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht verquickt.

Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (HeilBerG) i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 3, 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.10.1993, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 27 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 14.11.1998.

II.

In der Hauptverhandlung hat die Kammer aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Inhalts der von der Antragstellerin Akten den folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschuldigte hält - neben seiner ärztlichen Tätigkeit ? 20 % der Geschäftsanteile der.... Die restlichen Geschäftsanteile halten die Ehefrau und der Sohn des Beschuldigten. Geschäftsführerin der GmbH ist die Ehefrau des Beschuldigten. Die GmbH befasst sich seit ... auch mit Ernährungsberatung und bietet in diesem Geschäftsfeld Beratungsleistungen und den Verkauf von Produkten nach dem sog. .... an. Die GmbH erzielt einen jährlichen Umsatz von ca. 350.000,00 Euro, davon entfallen auf das Geschäftsfeld ?Ernährungsberatung? ca. 180.000,00 Euro.

Die GmbH ist Hauptmieterin der im Erdgeschoss des .... befindlichen Räumlichkeiten. In diesen Räumlichkeiten betreibt der Beschuldigte als Untermieter der GmbH seine Arztpraxis. Außerdem werden die Räumlichkeiten von der GmbH zum Zwecke der Durchführung der Ernährungsberatung genutzt. An der Hauseingangstür befindet sich das Praxisschild des Beschuldigten mit der Aufschrift ....... und den Praxiszeiten, unmittelbar darunter in gleicher Breite ein Schild mit der - andersfarbigen - Aufschrift .... und einem Hinweis auf die Geschäftszeiten der GmbH. Auch an der Hauswand zur .... findet sich ein Praxisschild des Beschuldigten und unmittelbar darunter - in gleicher Breite aber andersfarbigem Schriftzug - ein Schild mit der Aufschrift ....

Die Aufteilung der Räume auf die unterschiedlichen Nutzungszwecke stellt sich wie folgt dar: Hinter der Eingangstür befindet sich ein gemeinsamer Flurbereich, der zu einem in zwei Bereiche unterteilten Anmeldetresen führt. Der linke Teil des Tresens gehört zur GmbH, darüber befindet sich ein an der Decke angebrachtes Hinweisschild mit dem Schriftzug .... Der rechte Teil des Tresens wird als Anmeldung für die Arztpraxis genutzt; hier findet sich ein an der Decke angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift .... Gegenüber (vis-a-vis) vom Anmeldetresen befindet sich ein Raum, der ausschließlich von der GmbH genutzt wird. Dieser Raum ist durch eine Faltwand vom rechts (vom Tresen aus gesehen) daneben liegenden Wartezimmer der Arztpraxis getrennt. An die andere Seite des Wartezimmers grenzt ein Raum, der von der GmbH als Messraum für sog. bio-elektrische Impedanzmessungen genutzt wird. Dort zweigt ein weiterer Flur ab, über den die sowohl von der GmbH als auch von der Arztpraxis genutzten Toiletten und ein Sprechzimmer der Arztpraxis erreicht werden können. Auf der anderen Seite des Tresens zweigt ein Flur ab, über den die ausschließlich von der Arztpraxis genutzten Räume erschlossen werden.

Regelmäßig am Montag Abend führt die GmbH eine offene - für die Teilnehmer kostenlose - Informationsveranstaltung über die von ihr angebotene Ernährungsberatung durch. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nehmen an dieser Veranstaltung regelmäßig drei bis fünf Personen teil, in früheren Zeiträumen waren es mehr. Bei diesen jeweils um 18:00 Uhr beginnenden Informationsveranstaltungen hält der Beschuldigte einen bis zu zweistündigen ?Vortrag mit Seminarcharakter? über Fragen der gesunden Ernährung. Zu diesem Zweck wird die Faltwand, die den Raum der GmbH vom Wartezimmer der Arztpraxis trennt, entfernt. Im Zusammenhang mit dieser Einführungsveranstaltung werden den Teilnehmern sog. bio-elektrische Impedanzmessungen angeboten, die in einem an das Wartezimmer angrenzenden separaten Raum durchgeführt werden. Dafür legen sich die Teilnehmer auf eine Liege. Es werden Elektroden an Händen und Füßen des Teilnehmers befestigt und ein elektrischer Strom durch den Körper geleitet. Die Auswertung wird an einem angeschlossenen Computer vorgenommen und lässt Rückschlüsse über die Knochen-, Fett -und Muskelmasse des Teilnehmers zu. Entscheiden sich die Teilnehmer daraufhin für die Angebote der GmbH, werden mit ihnen weitere (kostenpflichtige) Beratungen vereinbart, außerdem können die Teilnehmer von der GmbH entsprechende Diätprodukte erwerben. Am Montag endet der Praxisbetrieb des Beschuldigten spätestens um 17:00 Uhr. Die Beratungen der GmbH, die die Ehefrau des Beschuldigten durchführt, finden mittwochs statt; an diesem Tag ruht der Praxisbetrieb. Nach Aussagen des Beschuldigten lagen diese Zeiten in früheren Zeiträumen auch mal anders; es habe tatsächlich jedoch nie Überschneidungen zwischen den Praxiszeiten und den Geschäftszeiten der GmbH gegeben.

Wird der Beschuldigte während der Informationsveranstaltung auf teilnehmerbezogene gesundheitliche Fragen angesprochen, so verweist er die Teilnehmer auf die diese behandelnden Ärzte. Werden im Rahmen seines Praxisbetriebes Ernährungsfragen besprochen, so betont der Beschuldigte im Regelfall das Erfordernis langfristiger Änderungen bisheriger Ernährungsgewohnheiten und weist seine Patienten - auf entsprechende Anfragen - mitunter auch auf seinen regelmäßig am Montagabend stattfindenden Vortrag für die GmbH hin.

Der Beschuldigte hat sich schriftsätzlich und in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Ihm könne eine berufsrechtlich unzulässige Verquickung von ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit nicht vorgeworfen werden. Seine Praxistätigkeit und die gewerbliche Tätigkeit seien zeitlich, organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich völlig voneinander getrennt. Dies sei durch die Beschilderung und die klare Aufteilung der Räumlichkeiten gewährleistet und für jeden erkennbar. Es sei auch sichergestellt, dass während der Sprechstundenzeiten keinerlei gewerbliche Aktivitäten durchgeführt würden und somit das Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht tangiert sei. Zu keinem Zeitpunkt komme es zu einem Zusammentreffen zwischen Patienten der Arztpraxis und Teilnehmern an der Ernährungsberatung. Für seinen wöchentlichen Vortrag erhalte er ein Honorar von der GmbH; umsatzabhängige Vergütungen beziehe er nicht. Bei der von der GmbH vertretenen Ernährungsberatung handele es sich um ein wissenschaftlich abgesichertes und anerkanntes Konzept, von dessen Solidität er sich selbst in wissenschaftlichen Studien überzeugt habe.

III.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten nach dem von ihm eingeräumten und nach dem in der heutigen Hauptverhandlung festgestellten und sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin ergebenden Sachverhalt gegen § 29 Heilberufsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV NW 204, berichtigt 618 ) und gegen §§ 1 Abs. 1 und 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23. Oktober 1993 (Rheinisches Ärzteblatt Nr. 24/1993, S. 1016, MBI. NW 1994, S. 72 ) sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (Rheinisches Ärzteblatt Nr. 3/19939 S. 62, MBI, NW 1999, S. 350) verstoßen.

Nach § 29 Heilberufsgesetz sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung der nach § 31 Heilberufsgesetz in der Berufsordnung festgesetzten Berufspflichten. Der ärztliche Beruf ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnungen i. d. F. vom 23. Oktober 1993 und vom 14. November 1998 (gleichlaufend auch in der Fassung vom 22. November 2003) kein Gewerbe. Dies bedeutet auch, dass die ärztliche Tätigkeit nicht mit einer gewerblichen Tätigkeit verbunden werden darf. Zwar ist dem Arzt die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - soweit diese ethisch mit dem ärztlichen Beruf vereinbart ist - neben seiner ärztlichen Tätigkeit nicht schlechthin untersagt. Unvereinbar mit den Grundsätzen der Berufsordnung sind allerdings gewerbliche Tätigkeiten, die mit der ärztlichen Tätigkeit in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht verbunden sind. Das besondere Vertrauen, das einem Arzt durch seine Patienten entgegengebracht wird, gründet sich u. a. darauf, dass er unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen seine Entscheidungen nur am Wohl der Patienten orientiert. Dieses Vertrauen leidet, wenn der Arzt - jederzeit erkennbar für seine Patienten - in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit seiner Praxis eine gewerbliche Einrichtung (mit-) betreibt, deren Gegenstand - wie hier die Ernährungsberatung - zugleich einen Gegenstand der ärztlichen Tätigkeit bilden kann und regelmäßig bildet und Bestandteil auch seiner ärztlichen Aufgaben ist.

Dies war vorliegend im hier maßgeblichen angeschuldigten Zeitraum der Fall und ist auch nach wie vor noch der Fall. Schon nach dem Eindruck den die Praxisschilder an der Haustür und Hauswand vermitteln, drängt sich dem Betrachter auf, dass der Beschuldigte sowohl die ärztliche Praxis als auch die gewerbliche Ernährungsberatung betreibt. Beide Schilder, unmittelbar untereinander angebracht, tragen den Namen des Beschuldigten und verweisen letztlich in dieselben Räumlichkeiten. Dieser Eindruck wird durch die konkrete Aufteilung dieser Räumlichkeiten keineswegs revidiert, sondern bestätigt. Der gemeinsame Empfangstressen an dem üblicherweise der erster Kontakt des Patienten mit der Praxis stattfindet, weist zwei deutlich sichtbare Schilder auf, zum einen das der ... zum anderen das der ... ... . Auch wenn tatsächlich die Aktivitäten beider Einrichtungen sodann in unterschiedlichen Zimmern - innerhalb derselben abgetrennten räumlichen Einheit - stattfinden, so ist sowohl für die ?Kunden? der Ernährungsberatung als auch für die Patienten der Praxis ohne weiteres und deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte in dieser räumlichen Einheit zwei Tätigkeiten nachgeht - einmal der ärztlichen Tätigkeit und zum anderen der gewerblichen Tätigkeit der Ernährungsberatung.

Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass tatsächlich eine vollständige räumliche Trennung beider Bereiche auch nicht durchgeführt ist, denn neben dem gemeinsamen Eingangs- und Anmeldebereich werden auch die Toiletten und das Wartezimmer der Praxis (durch Entfernen der Trennwand) gemeinsam genutzt. Zudem betreten Praxispatienten auch dann mit ... bezeichneten Bereich, wenn sie ein dahinter liegendes Sprechzimmer aufsuchen. Der Eindruck wird weiter dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte wöchentlich einen offenen ?Vortrag? mit Seminarcharakter für die GmbH hält und damit in der Öffentlichkeit als Erstkontakt und Repräsentant der unter seinem Namen firmierenden Gesellschaft auftritt. Die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse an der GmbH bleiben Besuchern der Praxis zunächst ebenso verborgen wie der Umstand, dass sich die Tätigkeit des Beschuldigten für die GmbH in einer Teilnahme an diesem wöchentlichen Vortrag erschöpft. Vielmehr drängt sich jedem Praxisbesucher unmittelbar der Eindruck auf, dass der Beschuldigte in diesen Räumlichkeiten Ernährungsberatung betreibt, und zwar einmal als gewerbliche, an einem wirtschaftlichen Gewinn orientierte Tätigkeit und zum anderen als ärztliche Tätigkeit im Rahmen seiner internistischen Praxis.

Der Umstand, dass die Geschäftszeiten der GmbH und die Praxiszeiten nicht zusammenfallen und der Umstand, dass ansonsten organisatorische (insbesondere personelle) Verquickungen nicht gegeben sein mögen, vermag an diesem durch die Beschilderungen, Firmenbezeichnung und räumliche Aufteilung gewonnen Eindruck nichts zu ändern. Die Patienten der Praxis betreten diese zum Zwecke des Arztbesuches. Unabhängig von der Frage, ob zeitgleich die GmbH in ihren Räumen Aktivitäten entfaltet ist zumindest doch für jeden Patienten sichtbar, dass ?ihr? Arzt auch eine gewerbliche Ernährungsberatung betreibt. Umgekehrt erkennt jeder Interessent oder ?Kunde? der GmbH, dass hinter den Leistungen der GmbH auch eine ärztliche Autorität und Kompetenz steht.

Dass es darüber hinaus auch tatsächlich zu einem Ineinanderwirken beider Tätigkeiten kommt, hat der Beschuldigte im Übrigen auch dadurch eingeräumt, dass er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im Rahmen seiner ärztlichen Gespräche über Ernährungsfragen, die zum internistischen Alltag gehören, Patienten mitunter auch auf die GmbH und seinen wöchentlichen Vortrag hinzuweisen. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob er dies aus eigener Initiative tut oder ?nur? auf entsprechende Anfragen seiner Patienten reagiert, denn derartige Patientenanfragen werden nach aller Lebenserfahrungen bei dem äußeren Erscheinungsbild der Praxis nach unüblich sein und naturgemäß bereits dadurch hervorgerufen, dass für jeden Patienten schon aufgrund der äußeren Gestaltung sichtbar ist, dass der Beschuldigte sich auch in einem gewerblichen Rahmen mit Ernährungsberatung befasst.

Soweit der Beschuldigte vorträgt, für seine Vorträge der GmbH ?nur? ein Honorar und ansonsten keine ertrags- oder umsatzabhängigen Vergütungen zu erhalten, führt dies schon deswegen zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Umstände sowohl den ?Kunden? der GmbH als auch den Patienten der Praxis regelmäßig verborgen bleiben und für sie - nach dem äußeren Eindruck - der Beschuldigte auch mit der ... identifiziert wird. Im übrigen ist der Beschuldigte als Gesellschafter der GmbH selbstverständlich auch am Ertrag der GmbH beteiligt und hat darüber hinaus auch deshalb ein vitales Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, weil es sich um ein ?Familienunternehmen? handelt. Dementsprechend haben die wöchentlichen Vorträge des Beschuldigten für die GmbH neben dem informatorischen Charakter selbstverständlich auch eine werbende Funktion und denen dazu der GmbH neue Kunden zuzuführen. Interessenkonflikte zwischen der gewerblichen Tätigkeit und der ärztlichen Tätigkeit in Fragen der Ernährungsberatung sind deswegen durchaus nahe liegend.

IV.

Bei der nach §§ 83, 60 HeilBerG zu treffenden Maßnahmen konnte zugunsten des beschuldigten berücksichtigt werden, dass er bisher berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und dass ihm konkrete Fälle, in denen er die gewerblichen Interessen in unterlauterer Weise in seine ärztliche Tätigkeit hat einfließen lassen, nicht vorgeworfen werden. Allerdings musste auf der anderen Seite berücksichtigt werden, dass der Beschädigte die berufsrechtswidrige Verquickung der ärztlichen Praxis mit der gewerblichen Ernährungsberatung über Jahre hinweg bis heute in der angeschuldigten Weise durchgeführt hat und weiter durchführt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die GmbH mit der Ernährungsberatung nicht unerhebliche Umsätze erzielt und der Beschuldigte auf diese Weise durch sein berufsrechtswidriges Verhalten einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Die Kammer hält deswegen bei der Betrachtung und Abwägung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall den Ausspruch eines Verweises und die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 Euro für ausreichend aber auch für erforderlich, um den Beschuldigten zur Einhaltung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten.

Die Entscheidungen über die Kosten und die Verfahrensgebühr beruhen auf §§ 107, 108 HeilBerG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zulässig. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewährt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Münster, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht.

RechtsgebietBerufsrecht für HeilberufeVorschriften§§ 29,31,60,83 HeilBerG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr