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02.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052422

Amtsgericht Hagen: Urteil vom 23.05.2003 – 9 C 221/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


9 C 221/03

Amtsgericht Hagen

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 2.5.2003 durch die Richterin XXX für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand:

Am 11 0.1 0.2001 verkaufte die Beklagte dem Kläger in ihrer Niederlassung in Hagen einen gebrauchten Pkw Opel, Typ 396 I Kombi unter Gewährleistungsausschluss zum Preis von 16.000,00 DM.
Der Kläger wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Zahnriemen ausgewechselt werden müsste.
Der Pkw wurde am 14.04.1997 erstmals zugelassen. Im September 2002 war der Zahnriemen defekt. Der Pkw erlitt einen Motorschaden. Der Pkw musste abgeschleppt werden. Dem Kläger wurden 1.996,91 ? für die Reparatur und 62,64 ? Abschleppkosten in Rechnung gestellt.
Der Kläger verlangte vergeblich von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom
09.01.2003 unter Fristsetzung zum 16.01.2003 Zahlung des Klagebetrags.

Der Kläger trägt vor, nach den Werksvorschriften sei der Zahnriemen zu wechseln, sobald der Pkw 4 Jahre lang zugelassen sei oder sobald er eine Laufleistung von 65.000 km erreicht habe. Der Zahnriemen hätte daher am 14.04.2001 gewechselt werden müssen. Aus den vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten als Händler ergebe sich, dass der Kläger auf den Umstand, dass der Zahnriemen alsbald zu wechseln sei, hätte hingewiesen werden müssen. Ihm stehe daher ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der pVV und cic zu. Der Gewährleistungsausschluss greife nicht, da er einen Anspruch nach pVV und cic geltend mache. Die Beklagte habe den Schaden schuldhaft, nämlich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Als Fachbetrieb habe sie so viel know.:how besessen, dass man davon gewusst habe, dass der Zahnriemenwechsel überfällig sei. Das Fahrzeug sei nicht scheckheftgepflegt gewesen, da lediglich eine Inspektion im Januar 1998 durchgeführt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.059,55 ? nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 14.4.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, ein Hinweis an den Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Es gebe keinerlei Verkehrssitte, nach der der Verkäufer den Käufer über irgendwelche Wartungspflichten informieren müsse. Dies sei vielmehr allgemein bekannt. Das verkaufte Fahrzeug sei ?scheckheftgepflegt" gewesen. Das Scheckheft habe dem Pkw beigelegen. Aus diesem sei zu entnehmen gewesen, wann die Wartung durchzuführen sei. Ob und inwieweit sich der Kläger hieran gehalten habe entziehe sich ihrer Kenntnis. Der Zahnriemen sei nicht nach vier Jahren oder einer Laufleistung von 65.000 km auszuwechseln. Es sei kein Motorschaden infolge des fehlenden Zahnriemenwechsels eingetreten. Die Höhe der Reparaturkosten und deren Verursachung durch den unterlassenen , Zahnriemenwechsel werde bestritten. Ein Anspruch komme auch deshalb nicht in Betracht, da der Pkw unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung yeräußert worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Betrages nach den Vorschriften der cic oder den Vorschriften der pVV.

Ein solcher Anspruch entfällt bereits aus dem Grunde, dass eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nicht ersichtlich ist. .

Dem Kläger kann 'nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass den Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges die Verpflichtung trifft, auf die Erforderlichkeit regelmäßiger Inspektionen hinzuweisen. Deren Notwendigkeit dürfte allgemein bekannt sein, anderenfalls obläge es dem Käufer eines Kfz, sich über die Erfordernisse der ordentlichen Wartung seines Fahrzeugs selbst kundig zu machen.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte vorliegend aufgrund ihres überlegenen Fachwissens dazu gehalten gewesen wäre, ihn auf den Umstand hinzuweisen, dass die Inspektionen bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht ordentlich durchgeführt wurden. Für den Kläger war dieser Umstand ohne weiteres aus dem dem Fahrzeug beiliegenden Service-Heft erkennbar. Aus diesem geht hervor, dass die Jahresinspektion bereits im Juni 2000 bzw. jeweils nach 15.000 km fällig war.
Der Wagen wurde mit einem Kilometerstand von 44.500 km verkauft, der Schaden trat bei einem Kilometerstand von 54.136 km ein.
Der Kläger hätte daher zum einen aufgrund des Zeitablaufs; zum anderen aber auch aufgrund der gefahrenen Kilometerzahl doppelten Anlass zur Durchführung einer Inspektion gehabt.

Selbst wenn man dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Verpflichtung auferlegen wollte, auf den Umstand hinzuweisen, dass eine Inspektion fällig ist, so entfiele hier, aus den vorstehenden Gründen in jedem Fall die Kausalität zwischen der fehlenden Aufklärung und dem Eintritt des Schadens, da diese durch das eigene Verhalten des Klägers unterbrochen worden wäre.

Der Kläger kann sich weiterhin nicht darauf berufen, dass auf dem Garantievertragsformular vermerkt ist, dass eine Übergabeinspektion durchgeführt wurde. Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach §§ 133, 1'57 BGB, ist unschwer erkennbar, dass es sich dabei lediglich um eine Überprüfung des Fahrzeugs im Hinblick auf den abgeschlossenen Garantievertrag handelt, nicht aber um eine gründliche Wartungsinspektion. Dies ergibt sich auch daraus, dass diese "Übergabeinspektion;, nicht in das Serviceheft eingetragen wurde.

Da bereits eine vertragliche Nebenpflichtverletzung zu verneinen ist, kann dahinstehen, ob der Kläger nicht bereits aus dem Grunde mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist, dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nr.11, 711 ZPO.

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