Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.08.2005 · IWW-Abrufnummer 052383

Amtsgericht Essen: Urteil vom 22.06.2005 – 8 C 89/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit des Herrn Rechtsanwalt xxx, Klägers, Prozessbevollmächtigte: xxx gegen den Herrn xxx, Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: xxx Streitverkündete und Streitgehilfin des Beklagten, hat das Amtsgericht Essen-Steele aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.05 durch den Richter am Amtsgericht xxx für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 186,82 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 10. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Beklagte. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streitgehilfin des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 186,82 Euro aus der Kostenrechnung vom 10.11.2004 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die der Höhe nach richtig berechneten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Kläger angefallen sind und dem Grunde nach vom Beklagten dem Kläger zu erstatten sind.

Der Beklagte und die Streitgehilfin können sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger das geforderte Honorar deshalb nicht verlangen können, weil sie ihre Schadensminderungspflicht gegenüber dem rechtsschutzversicherten Beklagen verletzt haben und es sich deshalb bei den geforderten Gebühren um solche handelt, die nicht entstanden wären, wenn die Kläger den Beklagten bei der Mandatserteilung umfassend über die entstehenden Gebühren aufgeklärt hätten.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Kläger den Beklagten bei mindestens einem Besprechungstermin an dem weitere potenzielle Mandanten der Kläger teilgenommen haben, die - wie der Beklagte selbst ? von ihrem Arbeitgeber, xxx eine Änderungskündigung erhalten haben, über das weitere Vorgehen insbesondere über die voraussichtlich für die Tätigkeit der Kläger entstehenden Gebühren informiert worden sind, wobei dargestellt wurde, dass im außergerichtlichen Bereich nach dem RVG eine Geschäftsgebühr entstehe und im gerichtlichen Bereich voraussichtlich eine Terminsgebühr und eine Verfahrensgebühr anfallen würde. Auch sind die Teilnehmer der Besprechung, so auch der Beklagte, darauf hingewiesen worden, dass die hälftige Geschäftsgebühr aufs gerichtliche Verfahren angerechnet werden.

Dabei ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin bei Mandatserteilung erklärt hat, dass er rechtsschutzversichert und zunächst mit seinem Arbeitgeber eine außergerichtliche Lösung anzustreben sei, mithin bedeutete es, keine Pflichtverletzung, dass der Kläger dem Beklagten zunächst zur Erteilung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung veranlasst hat und nicht zunächst ? wie die Beklagte und die Streitgehilfin meint ? sofort sich Prozessvollmacht habe erteilen lassen.

Zwar war den Klägern bekannt, dass der Beklagte rechtsschutzversichert ist. Den Klägern war nicht bekannt, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstatten würde, wenn ihnen anstelle der möglichen sofortigen Erteilung der Prozessvollmacht zunächst eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt würde und, falls eine solche außergerichtliche Lösung nicht zustande käme, im Falle der weiteren Erteilung einer Prozessvollmacht und Durchführung des Klageverfahrens, die nicht anrechenbaren bereits entstandenen außergerichtlichen Gebühren von der Rechtsschutzversicherung des Beklagten nicht erstattet würden. Von einer solchen Handhabung haben die Kläger, wie sie im Termin ausgeführt haben, bei Ausführung des Mandats keine Kenntnis gehabt.

Ohne gesonderten Auftrag ist der Rechtsanwalt auch nicht verpflichtet, von der Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für die Kosten des Verfahrens zu besorgen, zumal durch diesen Auftrag eigene Gebühren entstehen, die durch die Gebühren im Verfahren nicht abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/vanEicken/Madert, 12 Aufl. § 118 Rdnr. 15). Einen solchen gesonderten Auftrag hatten die Kläger nicht. Vielmehr wusste der Beklagte durch die Hinweise der Kläger bei der Besprechung, dass auch bei Klageauftrag nicht anrechenbare Kosten für die zunächst gewünschte außergerichtliche Tätigkeit entstehen können, wobei der Beklagte ausdrücklich zunächst wünschte, dass in jedem Fall die Kläger sich um eine außergerichtliche Einigung vorrangig sich bemühen sollten.

Zwar verletzt der Anwalt dann nach Auffassung des Gerichts seine Schadensminderungspflicht, wenn er von vornherein weiß, dass die Gebühren geringer gewesen wären, wenn er sich anstelle einer Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung sofort eine Prozessvollmacht hätte erteilen lassen, weil in diesem Falle die Anrechenbarkeit der Tätigkeit für die außergerichtlichen nicht anrechenbaren Gebühren entfallen wären. Zurecht weist deshalb die Streitgehilfin darauf hin, dass der Anwalt verpflichtet ist, für das erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg des Mandanten zu wählen, zumal dieser bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung davon ausgeht, dass diese Versicherung sämtliche Kosten übernimmt, die der Anwalt für seine Tätigkeit beanspruchen kann. Die Kläger wären daher verpflichtet gewesen, falls sie hiervon Kenntnis gehabt hätten, den Beklagten darüber zu unterrichten, dass gegebenenfalls bei bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei der Erteilung einer Vollmacht zunächst für die außergerichtliche Regelung ? und im Falle des Scheiterns ? bei Erteilung einer nachfolgenden Prozessvollmacht die Rechtsschutzversicherung des Beklagten, die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten nicht übernehmen würde. Dass die Kläger hiervon Kenntnis hatten, ist nicht dargelegt, zumal nach dem Sachvortrag der Kläger andere Rechtsschutzversicherer ohne weiteres die vorhandenen außergerichtlichen Kosten der Mandanten in vergleichbaren Fällen übernommen haben und die Rechtsschutzversicherung des Beklagten bei Erteilung des Mandats gegenüber dem Kläger nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie in einem solchen Falle die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht fordern und bei Erteilung einer Vollmacht zunächst zur außergerichtlichen Streitbeilegung die nicht anrechenbaren Kosten bei Durchführung des Prozessverfahrens für die außergerichtliche Tätigkeit nicht erstattet. Die Kläger waren auch nach Sinn und Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, zumal diese auch dem ausdrücklichen Wunsch des Beklagten entsprach. Die Vorgehensweise entspricht mithin nicht nur dem Willen des Beklagten sondern auch dem Willen des Gesetzgebers nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beklagte ist auch auf die Anrechnung der hälftigen Gebühr im gerichtlichen Verfahren hingewiesen worden.

Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, in dem sie den Beklagten nicht darauf hingewiesen haben, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht zu geringeren Gebühren führen würde, selbst wenn vor Klageerhebung der Versuch einer außergerichtlichen Lösung versucht werde. Zwar ist richtig, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht die Kläger nicht daran gehindert hätte, vor Klageerhebung eine außergerichtliche Einigung zu versuchen und auch zu erreichen.

Ein solcher Hinweis wäre über die allgemeinen Hinweise der Kläger über die entstehenden Gebühren, die erfolgt sind, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn in jedem Falle die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des Beklagten an einer zunächst zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht zuwider gelaufen wären und dadurch auch zwingend geringere Gebühren für den Beklagten entstanden wären, ohne dass die Ziele der Mandatserteilung des Beklagten dadurch verletzt oder gefährdet würden.

Zwar ist die Argumentation der Streitgehilfin richtig, dass die Kläger bei der Durchführung der Vergleichsverhandlungen nicht hätten offen legen müssen, ob sie zur außergerichtlichen Vertretung des Mandanten berechtigt sind oder auch bereits Prozessvollmacht haben. Auch besteht kein Zweifel, dass bei sofortiger Erteilung der Prozessvollmacht im Fall der Durchführung des darin bereits enthaltenen Klageauftrags die nunmehr geltend gemachten Gebühren nicht angefallen wären. Dies war jedoch für die Kläger insoweit nicht voraussehbar, da ? wo sie zu Recht darauf hinweisen, bei der Erteilung einer Vollmacht zunächst zur außergerichtlichen Einigung die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit mit 2,8 geringer gewesen wären, als wäre eine solche Einigung zustande gekommen, wenn sofort Prozessvollmacht erteilt worden wäre. Dann wäre nämlich neben der Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Euro noch die Termingebühr in Höhe von 1,2 und die Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, mithin 3,5 an Gebührenaufkommen entstanden.

Durch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind damit keine unnötigen bereits bei Mandatserteilung voraussehbaren Kosten verursacht worden, da durch einen sofortigen Prozessauftrag möglicherweise höhere Kosten, nämlich Gebühren in Höhe eines Gebührensatzes von 3,5 entstanden wären. Die Kläger und auch der Beklagte gingen bei Mandatserteilung davon aus, dass eine außergerichtliche Einigung durchaus möglich und wahrscheinlich ist. Gegenteiliges haben weder der Beklagte noch die Streitgehilfen hierzu vorgetragen. Ob dies dann tatsächlich nicht der Fall gewesen ist, weil eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen und trotzdem Prozessvollmacht seitens des Beklagten erteilt werden musste, war bei Mandatserteilung nicht voraussehbar und die Erteilung einer Prozessvollmacht hätte auch nicht zwingend zur Entstehung geringerer Gebühren führen müssen, selbst wenn die Kläger eine entsprechende Einigung bei Erteilung einer Prozessvollmacht hätte auch nicht zwingend zur Entstehung geringerer Gebühren führen müssen, selbst wenn die Kläger eine entsprechende Einigung bei Erteilung einer Prozessvollmacht vor Klageerhebung erzielt hätten. Hat der Rechtsanwalt nämlich den Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, so entstehen Gebühren nach dem Teil III des Vergütungsverzeichnisses. Führt der Rechtsanwalt, nachdem ihm der Klageauftrag erteilt worden ist, mit der Gegenseite oder einem Dritten eine Besprechung im Hinblick auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens, so wird hierdurch die 1,2 Terminsgebühr aufgelöst. Damit steht fest, dass ? wären die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen erfolgreich verlaufen ? die Rechtsschutzversicherung Gebühren in Höhe von 3,5 hätte zahlen müssen, weil im Fall der Bloßen außergerichtlichen Interessenwahrnehmung an Gebühren lediglich 2,8 im Falle einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung an Gebühren lediglich 2,8 im Falle einer außergerichtlichen Einigung entstanden wären. Welche Gebühren tatsächlich anfallen, haben die Kläger bei Mandatserteilung nicht voraussehen können, waren jedenfalls an den Auftrag des Beklagten gebunden, zunächst eine außergerichtliche Einigung zu versuchen, so dass die Erteilung einer außergerichtlichen Vollmacht zunächst sachgerecht war und zu diesem Zeitpunkt auch nicht absehbar war, ob im Fall eines Scheiterns der Einigung höhere Gebühren entstehen, weil anschließend noch die Erteilung einer Prozessvollmacht erforderlich gewesen wären oder ob im Falle einer sofortigen Erteilung einer Prozessvollmacht die Gebühren höher gewesen wären, wenn vor Klageerhebung trotz Erteilung einer sofortigen Prozessvollmacht noch einer außergerichtliche Einigung erfolgt wäre. Diese Feststellungen können, wie die Kläger richtig vortragen ? nur in der Rückbetrachtung getroffen werden, sind jedoch bei Mandatserteilung nicht voraussehbar, so dass die Kläger in der Tat, wenn sie sich sofort Prozessvollmacht erteilen lassen und dann vor Klageerhebung eine außergerichtliche Einigung mit der Wirkung erzielt wird, dann höhere Gebühren anfallen, wenn der Mandant zunächst eine Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung erteilt hätte, die Streitgehilfin möglicherweise eingewandt hätte, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst eine außergerichtliche Einigung hätte versucht werden müssen und deshalb die Erteilung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung genügt und im Interesse des Mandanten gewesen wäre, dass erstrebte Ziel mit möglichst niedrigen Anwaltsgebühren zu erreichen. Aus alledem folgt, dass ein Verstoß der Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht vorliegt, mit der Folge, dass die Klage begründet.
Die Nebenentscheidungen sind aus §§ 286, 288 BGB gerechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff, 11, 713 ZPO.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr