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19.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051393

Finanzgericht Köln: Urteil vom 10.03.2005 – 10 K 999/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln, 10 K 999/01

Datum: 10.03.2005

Gericht: Finanzgericht Köln

Spruchkörper: 10. Senat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 10 K 999/01

Tenor: Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 29.01.2001 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2001 mit der Maßgabe geändert, dass die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit um DM gemindert werden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der geldwerte Vorteil eines Arbeitgeberdarlehens zu ermitteln ist.

Der Kläger nahm im Rahmen einer Umschuldung zwei Hypothekendarlehen auf. Am 5. März 1999 nahm er ein Darlehen bei der Bank A über ...?-- DM auf. Am 18. Juni 1999 nahm er ein weiteres Darlehen über ...?-- DM bei der Pensionskasse... auf. Der Zinssatz für das Arbeitgeberdarlehen betrug nominal 4,88 v. H. und effektiv 4,99 v. H. Die Zinsbindung betrug 10 Jahre, Sondertilgungen waren nicht möglich.

Die Arbeitgeberin des Klägers versteuerte für das zweite Darlehen Zinsvorteile von 1,01 v. H. in Höhe von ... DM.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2000 einen entsprechenden Zinsvorteil als Arbeitslohn.

Aufgrund des hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruchs wurde der Einkommensteuerbescheid 1999 aus anderen Gründen am 29. Januar 2001 geändert. Dieser Änderungsbescheid wurde zum Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2001, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte anschließend den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog er sich darauf dass nach den Lohnsteuerrichtlinien ein Durchschnittszinssatz von 6 v.H. zugrunde zu legen sei. Soweit ein Arbeitgeber ein Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz gewähre, liege ein geldwerter Vorteil vor.

Mit der Klage trägt der Kläger vor Im Bereich ... habe der übliche Effektivzins bei einer zehnjährigen Zinsbindung ohne Sondertilgungen bei 4,99 v.H. gelegen.

Hierzu legt der Kläger eine Zusammenstellung der Hypothekenzinsen von Februar bis Juli 1999 vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 46 der Gerichtsakten). Daraus ergibt sich ein in den einzelnen Monaten schwankender Nominal- bzw. Effektivzinssatz. Nach dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2000 betrug der Effektivzinssatz z. B. im Mai 1999 zwischen 4,84 v. H. und 5,49 v. H., im Juni 1999 lag er zwischen 4,86 v. H. und von 5,80 v. H. und für Juli 1999 zwischen 4,99 v. H. und 6.17 v. H.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteueränderungsbescheid vom 29. Januar 2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit um ... DM gemindert werden.

Der Beklagte beantragt,

das Verfahren im Hinblick auf das BFH-Verfahren VI B 34/04 zu vertagen,

hilfsweise die Klage abzuweisen,

äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Der Beklagte hat zu Unrecht einen geldwerten Vorteil des Klägers wegen der Vereinbarung eines niedrigeren Zinssatzes als 6 v. H. für ein Arbeitgeberdarlehen angenommen.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Sache im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 34/04 anhängige Nichtzulassungsbeschwerde zu vertagen. Er misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu und lässt deshalb die Revision zu, so dass der Bundesfinanzhof Gelegenheit erhält, die Rechtsfrage zu entscheiden, ohne dass es auf die Zulässigkeit und/oder Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde ankommt.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch andere Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Zu diesen Vorteilen gehört u. a. ein Arbeitgeberdarlehen, wenn dieses nicht marktüblich verzinst wird. Im Streitfall ist das Arbeitgeberdarlehen jedoch marktüblich verzinst worden.

Der erkennende Senat stimmt dem Beklagten zwar zu, dass die Verwaltung grundsätzlich berechtigt ist, einen durchschnittlichen Zinssatz festzusetzen, bei dessen Unterschreiten ein geldwerter Vorteil angenommen werden kann (anderer Auffassung FG Köln, Urteil des Einzelrichters vom 27.01.2004 6 K 8194/00). Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG kann die oberste Finanzbehörde eines Landes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. Gerade für den Zinsbereich ist diese Typisierung nahezu unerlässlich, da die Zinsen von Monat zu Monat schwanken. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss aber erkennbar sein, ab welchem Zinssatz ein geldwerter Vorteil, der der Lohnsteuer unterliegt, anzunehmen ist. Auch würde es in Betrieben mit vielen Beschäftigten für den Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand verbunden sein, müsste er in bezug auf jeden Arbeitnehmer prüfen, ab welchem Zinssatz bei diesem ein geldwerter Vorteil anzunehmen ist, da jeder Arbeitnehmer andere Konditionen auf dem freien Markt erhalten kann.

Wenn damit eine Typisierung auch gerechtfertigt ist, muss diese aber regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch angemessen ist. Auch ein typisierter Zinssatz muss sich möglichst am Marktgeschehen orientieren. Dieses Erfordernis erfüllt die Regelung in Abschnitt 31 Absatz 8 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 nicht. Der Zinssatz von 6% wurde von der Finanzverwaltung viele Jahre lang ohne Überprüfung auf seine Marktüblichkeit hin beibehalten. Nach Auffassung des erkennenden Senats muss der Zinssatz wegen der Schwankungen gerade in diesem Bereich jedoch jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Da dies nicht geschehen ist, bindet die Typisierung in den Lohnsteuerrichtlinien das Gericht nicht.

Bei der deshalb vom Gericht selbst vorzunehmenden Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes greift der erkennende Senat auf die Angaben der Deutschen Bundesbank (vgl. Monatsbericht Januar 2000) zurück. Danach betrug der effektive Zinssatz im Juni 1999 zwischen 4,86 und 5,80 v. H. Der dem Kläger gewährte Zinssatz von 4,99 v. H. lag demnach im durchschnittlichen Rahmen. Ein geldwerter Vorteil in Form eines zinsverbilligten Darlehens ist damit nicht gegeben.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10 analog, 711 der Zivilprozessordnung.

Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. In einer Vielzahl von Fällen ist streitig, ob die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien einen Durchschnittswert von 6 v. H. als marktüblichen Zinssatz festlegen durfte. Auch bedarf es einer höchstrichterlichen Klärung, welcher Zinssatz zu Grunde zu legen ist (der von der Bundesbank ermittelte bundesweite Wert oder nur der in der näheren Umgebung des Arbeitnehmers übliche Wert), sollte der typisierte Zinssatz nicht zur Anwendung kommen.

RechtsgebietEStGVorschriften§§ 8 Abs. 2 Satz 8, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

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