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31.05.2005 · IWW-Abrufnummer 051127

Finanzgericht Bremen: Beschluss vom 01.12.2004 – 2 V 64/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Verfahren
des Herrn B. P., B.
Antragsteller,
Verf.-Bev.: Rechtsanwalt B.
gegen
Finanzamt Bremen-Ost, Rudolf-Hilferding-Platz, 28195 Bremen,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001)
hat das Finanzgericht Bremen - 2. Senat - am 01. Dezember 2004 durch
die Richterin am Finanzgericht ten Weges als Vorsitzende,
die Richterin am Finanzgericht Dr. Wendt und
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohmann
beschlossen:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni und Juli 2001 vom 8. Juli 2002 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf ? 26.890 festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden.

Gründe

I.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

In dem ersten in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 18. August 2003 2 V 593/02 ? 2 V 594/02, EFG 2003, 1737 hatte das Finanzgericht Bremen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und die Beschwerde zugelassen.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 05. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988 hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Bremen zurück.

Den Sachverhalt fasste der BFH in seinem Beschluss wie folgt zusammen:

?I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt einen Import-Export-Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. U.a. verkauft er in Deutschland eingekaufte Fahrzeuge an Firmen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien. Diese Lieferungen behandelte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).

Im Jahr 2001 lieferte er Kraftfahrzeuge u.a. an zwei spanische Firmen, T.R. SL und A.R. SL. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Idnr.) der beiden Firmen waren dem Antragsteller nach seinen Angaben im Rahmen der Geschäftsaufnahme bekannt geworden. Auf seine Anfragen beim Bundesamt für Finanzen (BfF) nach § 18e UStG am 29. Mai 2001 und am 5. sowie am 29. Oktober 2001 wurde dem Antragsteller die Gültigkeit der USt-IdNr. für die Firma T.R. und am 8. Februar 2001 für die Firma A.R. bestätigt. Am 10. Juni 2001 teilte auf Anfrage des Antragstellers das BfF mit, dass die für die Firma A.R. angegebene USt-IdNr. nur in der Zeit vom 22. Januar bis 30. Mai 2001 gültig war. Nach spanischen Handelsregisterauszügen vom 15. Juli 2002 hat die Firma T.R. ihre Geschäftstätigkeit am 4. Juli 2000 aufgenommen und am 12. Februar 2002 wieder eingestellt.

Auf eine Anfrage des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 26. November 2001 gab das BfF die Auskunft, nach Mitteilung der spanischen Finanzbehörden (Agencia Tributaria) vom 8. Januar 2002 sowie vom 21. Januar 2002 handle es sich bei den betreffenden Firmen um sog. missing trader (wörtlich heißt es im Schreiben der Agencia Tributaria vom 8. Januar 2002 zu A.R.: "I advise you that A.R. and ... are missing traders ... According to VIES it has made intrac. acquisitions for 420,3 million PTA --398,1 million PTA from Germany-- in 1st und 2nd quarter 2001 but it has sent money to Germany for 725,9 million PTA in 1st, 2nd and 3rd quarter 2001" und zu T.R.: "According to VIES this company has made intrac. acquisitions for 212,7 million PTA --197,9 million PTA from Germany--. It has paid VAT for 69.300 PTA and has not submitted Recapitulative Statements. It has registered in Spain 147 vehicles --since 3-7-01 to 21-11-01). It looks like a missing trader but we are going to visit it ...)" und im Schreiben vom 21. Januar 2002 zu T.R.: "I advise you, that our lokal tax administration informed me that this company is also a missing trader: They were unable to locate it. We are going to initiate a procedure to deregister its VAT-number in VIES."

Das FA vertrat daraufhin die Auffassung, es handle sich bei A.R. und T.R. um Scheinfirmen und die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung lägen nicht vor; es erließ deshalb am 22. März 2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni bis August 2001, die zu einer Nachzahlung in Höhe von ... DM (Juni 2001) und in Höhe von ... DM (Juli 2001) führten.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch und beantragte --nach erfolglosem Antrag beim FA-- die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni bis August 2001 beim Finanzgericht (FG), mit der Begründung, er habe sich von den beiden Firmen Kopien der Gewerberegistrierung und des Personalausweises der Inhaber zusenden lassen. Außerdem habe er sich die USt-IdNr. der Erwerberfirmen vom BfF vorab bestätigen lassen und erst dann den Verkauf vollzogen und die Fahrzeuge ausgeliefert oder nach Spanien versendet. Damit habe er alle Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung i.S. des § 4 Abs. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG erfüllt. Jedenfalls greife die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG zu seinen Gunsten ein.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens schränkte der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag mit der Begründung ein, nachdem das BfF mit Schreiben vom 2. Mai 2002 und 29. Juli 2002 ihm mitgeteilt habe, dass die Firma A.R. nur in der Zeit vom 22. Januar bis 30. Mai 2001 bestanden habe, verzichte er auf eine AdV der für Umsätze an diese Firma für Juli (... DM) und August 2001 (... DM) festgesetzten Beträge.?

Der BFH stellte fest, dass hinsichtlich der Frage, ob für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung der buchmäßige Nachweis der richtigen USt-Idnr. des wirklichen Abnehmers zu fordern ist, ernstliche Zweifel nicht vorliegen. Er fasste die Rechtslage insoweit wie folgt zusammen:

?Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG), wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Mit Beschluss vom 2. April 1997 V B 159/96 (BFH/NV 1997, 629) hat der erkennende Senat entschieden, dass auch die USt-IdNr. des Abnehmers Teil des Buchnachweises und damit materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist und ohne diesen keine Steuerbefreiung möglich ist (a.A. für den hier jedoch nicht vorliegenden Fall, dass der Erwerb nachweislich versteuert worden ist oder feststeht, dass der Erwerb im Mitgliedsstaat nicht der Besteuerung unterliegt, Leonard in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., § 6a Rz. 37). Die nach § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV buchmäßig nachzuweisende USt-IdNr. des Abnehmers ist die richtige USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers.?
Der BFH führte weiter aus, dass allein mit der Begründung, A. R. und T.R. seien ?missing traders? gewesen, nicht die Annahme gerechtfertigt werden könne, nicht A.R. und T.R, sondern andere Personen seien Empfänger der Lieferung gewesen. Zur Rechtslage führte er aus:

?Unter der --insbesondere nicht gesetzlich-- definierten Bezeichnung "missing trader" werden zum Teil typischerweise vermögenslose natürliche oder juristische Personen beschrieben, die von vornherein keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollen und deshalb keine Umsatzsteuer anmelden, zum Teil auch solche, die nur kurzfristig tätig sind und angemeldete und geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Juli 2002 5 StR 516/01, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 465; Klawikowski/ Leitmeier/ Zühlke, Die Steuerliche Betriebsprüfung, 2002, 121; Wenning, Umsatzsteuerberater 2002, 265, unter III.; Fumi, EFG 2003, 891). Weder der Umstand, dass der Adressat einer Lieferung die Ware nicht zur Ausführung entgeltlicher Umsätze eingesetzt hat, noch die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten Umsätze nicht versteuert, erlauben für sich genommen den Schluss, nicht der Vertragspartner, sondern andere Personen seien Empfänger der Lieferung gewesen.?
Der BFH legte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149) dar, dass die Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht zuzurechnen ist, im Wesentlichen tatsächliche Würdigung sei. Zu den zu treffenden Feststellungen führte er aus:

?Die bisherigen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung. Der BFH hat als Beschwerdegericht in erster Linie die Aufgabe, die Vorentscheidung des FG zu überprüfen, selbst wenn er dabei auch Tatsachen feststellen kann (BFH-Beschluss vom 22. November 2001 V B 124/01, BFH/NV 2002, 549). Das gilt in besonderem Maße für die Beschwerde gegen die AdV, die nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur ausnahmsweise bei Zulassung durch das FG zulässig ist, und für deren Zulassung nach § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO § 115 Abs. 2 FGO entsprechend gilt. Der Senat hält es unter den gegebenen Umständen für zweckmäßig, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen, dass das FG nach weiteren Ermittlungen die streitigen Lieferungen erneut beurteilt.

Der Senat weist hierzu auf Folgendes hin: Regelmäßig ergibt sich zwar aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist. Allerdings kommt unter vergleichbaren Voraussetzungen eine von den "vertraglichen Vereinbarungen" abweichende Bestimmung nicht nur des Leistenden (zu den Grundsätzen hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149), sondern auch des Leistungsempfängers in Betracht, z.B. wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach den konkreten Umständen des Falles für den Steuerpflichtigen erkennbar eine andere Person als sein "Vertragspartner" unter dessen Namen auftritt, und bei denen der Leistende mit der Nichtbesteuerung durch den Empfänger rechnet oder rechnen muss. Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt als tatsächliche Würdigung dem FG, das dabei die konkreten Umstände des Falles wie z.B. die Umstände der Vertragsanbahnung, der Vertragsabwicklung, der Bezahlung oder --wie hier-- der Umstand, dass der Antragsteller offenbar noch bis August 2001 die Steuerbefreiung für Fahrzeuglieferungen an A.R. beansprucht hat, obwohl ihm vom BfF bereits am 10. Juni 2001 mitgeteilt wurde, dass die A.R. mitgeteilte USt-IdNr. nur bis 30. Mai 2001 gültig war.

Sollte das FG nach weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass A.R. und T.R. tatsächlich Empfänger der Lieferungen waren, ist Folgendes zu berücksichtigen:

aa) Das BfF hat --so das FG-- dem Antragsteller noch im Oktober 2001 die Richtigkeit der USt-IdNr., die diesem Abnehmer in Spanien erteilt worden ist, bestätigt. Ist hiernach davon auszugehen, dass der Firma T.R. im Zeitpunkt der streitigen Lieferungen im Juni und Juli 2001 diese USt-IdNr. erteilt worden ist, die der Antragsteller für diese Lieferungen auch buchmäßig aufgezeichnet hatte (§ 6a Abs. 3 UStG, § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV), hat der Antragsteller die Nachweisanforderungen erfüllt, wenn an T.R. tatsächlich geliefert worden sein sollte.

bb) In Bezug auf A.R. fehlt es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung schon daran, dass der Antragsteller für diese Lieferungen den Nachweis durch Aufzeichnung der der diesem Abnehmer erteilten USt-IdNr. nicht erbracht hat. Denn schon am 10. Juni 2001 hat das BfF dem Antragsteller auf seine Anfrage mitgeteilt, dass die dieser Firma zugeteilte USt-IdNr. nur bis zum 30. Mai 2001 gültig war. Der Antragsteller wusste somit, dass die für die danach ausgeführten Lieferungen aufgezeichnete USt-IdNr. nicht gültig war. Für die danach ausgeführten Lieferungen im Juni und Juli 2001 stellt sich deshalb schon gar nicht die Frage, ob der gute Glaube die Ungültigkeit der USt-IdNr. überwinden konnte.?

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 05. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988 Bezug genommen.

Mit Aufklärungsanordnung vom 19.04.2004 hat der Berichterstatter den Beteiligten aufgegeben, ?die tatsächlichen Leistungsempfänger und die konkreten Umstände der Vertragsgestaltung sowie der Vertragsdurchführung zu benennen und ggfs. nachzuweisen.?
Der Antragsteller verweist darauf, dass er dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.12.2001 zum Nachweis dafür, dass er alle formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit der Pkw-Lieferungen nach Spanien erfüllt und sich vergewissert habe, dass es sich bei seinen spanischen Abnehmern tatsächlich um Unternehmer i.S. des § 6a Abs. 1 UStG handele, Unterlagen überreicht habe. Dabei handele es sich um Kopien der Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Januar 2000 bis November 2001, denen jeweils Kopien der Rechnungen über die in diesen Monaten verkauften Pkw mit den entsprechenden CMR-Papieren, den Bestätigungen des Bundesamts für Finanzen nach § 18 e UStG und den entsprechenden Bestätigungen über die Gewerberegistrierung der spanischen Abnehmer nachgeheftet gewesen seien, so dass der Antragsgegner für jede Pkw-Lieferung nach Spanien die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 b UStG i.V. mit § 6a Abs. 1 UStG habe nachprüfen können. Der Antragsteller habe den Verbleib der nach Spanien exportierten Pkw im Einzelnen weder kontrollieren noch beeinflussen können. Er habe stichprobenartig bei einigen der teureren der von ihm nach Spanien exportierten Pkw bemüht, festzustellen, ob diese Pkw auch in Spanien zugelassen worden seien. In sämtlichen stichprobenartig überprüften Fällen seien die Pkw in Spanien zugelassen. Dies ergebe sich beispielhaft aus vom Vater des Antragstellers eingeholten Bestätigungen der spanischen Zulassungsbehörden (Bl. 55 GA).

Er trägt weiter vor, dass die Geschäfte von den Firmen T.R. und A.R telefonisch angebahnt worden seien. Der Antragsteller habe sich die genauen Firmennamen, die Adressen, USt-IdNr., die genaue Anschriften der Geschäftsführer mit spanischen Pass-Nr. geben lassen und sich Kopien der Bestätigungen der Gewerberegistrierungen senden lassen. Dann habe er sich vom Bundesamt für Finanzen die Gültigkeit der USt-IdNr. bestätigen lassen. Er habe auch über spanische Bekannte Nachforschungen über die Firmen angestellt. Danach habe er keinen Anlass gehabt, an der Seriosität seiner Geschäftspartner zu zweifeln.
Er habe dann telefonisch Angebote über Pkw unterbreitet, wobei er den ihm vorschwebenden Kaufpreis und die Zahlungsbedingungen genannt habe. Dazu habe vor allem die Leistung einer erheblichen Anzahlung oder des vollen Verkaufspreises vor Lieferung des Pkw gehört.
Nach telefonischer Annahme der Angebote und der Leistung der Anzahlung oder des vollen Verkaufspreises habe der Antragsteller die Pkw einem Spediteur übergeben, der sie an die Firmen nach Spanien geliefert und dem Antragsteller das entsprechende CMR-Papier ausgestellt habe.

Nach dem problemlosen Verlauf einiger Geschäfte habe er keinen Grund gehabt, nicht noch weitere Geschäfte auszuführen. Er habe sich gleichwohl in regelmäßigen Abständen beim Bundesamt für Finanzen versichert, dass die USt-IdNr. noch stimmten.

Um sicherzugehen, habe er im Falle der Firma T.R. noch einen Handelsregisterauszug des spanischen Wirtschafts- und Finanzministeriums angefordert, der die tatsächliche Existenz der Firma bestätige. Es stehe fest, dass die Firma T.R., in der Zeit, in der der Antragsteller an sie Fahrzeuge geliefert habe, tatsächlich existiert und nachweislich umfangreiche Geschäfte getätigt habe, im spanischen Handelsregister eingetragen gewesen sei und über eine gültige USt-IdNr. verfügt habe. Er sei überzeugt, dass es sich um eine tatsächlich existierende Firma und nicht um eine Scheinfirma oder einen sog. ?missing trader? handele. Er habe keinen Zweifel, dass er an die Firma T.R. und nicht an einen Dritten geliefert habe.
Auf jeden Fall sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine andere Person als Vertragspartner unter dem Namen der Firma T.R. aufgetreten sei, falls dies der Fall gewesen sein sollte. Er habe auch nicht mit der Nichtbesteuerung seiner Pkw-Lieferungen durch die Empfängerfirma T.R. rechnen können.

Im Falle der Firma A.R. habe der Antragsteller Anfang September 2001 von einem Geschäftsfreund in Madrid erfahren, dass mit ihr etwas nicht stimmte, und dann seine Geschäftsbeziehung abgebrochen und sie nicht mehr beliefert. Daher stammten die letzten Lieferungen aus dem August 2001.

Das vom BFH zitierte Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 14.06.2001, in dem dieses mitgeteilt habe, dass die der Firma zugeteilte USt-IdNr. nur bis zum 30.05.2001 gültig gewesen sei, habe der Antragsteller nicht erhalten. Er sei deshalb der vollen Überzeugung gewesen, dass auch für die Lieferungen in den Monaten Juni bis August 2001 die aufgezeichnete USt-IdNr. noch gültig gewesen sei. Hätte er dieses Schreiben erhalten, hätte er sofort die Geschäftsbeziehungen abgebrochen und diese Firma nicht noch in gutem Glauben bis August 2001 weiterbeliefert. Erst mit Schreiben vom 05.03. und 06.05.2002 habe er vom Bundesamt für Finanzen erfahren, dass die USt-IdNr. der Firma als ungültig zurückgemeldet worden sei. Es gebe daher keinen Grund, ihm die Umsatzsteuerfreiheit seiner drei Pkw-Lieferungen an die Firma A.R. im Juni 2001 zu versagen.
Selbst wenn der Antragsteller das Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 14.06.2001 erhalten hätte, hätte er noch zwei der drei Lieferungen im Juni 2001 an die Firma A.R. in gutem Glauben ausgeführt. Dies ergebe sich aus den Rechnungen vom 13.06. und 19.06.2001 mit dem dazugehörigen Lieferschein vom 08.06.2001. Erst die dritte im Juni 2001 durchgeführte Pkw-Lieferung sei nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem er das Schreiben des Bundesamts frühestens erhalten hätte können.

Der Antragsteller habe ausschließlich an Unternehmen in Spanien geliefert, die zur Zeit der Rechnungsstellung über vom Bundesamt für Finanzen bestätigte gültige USt-IdNr. verfügt hätten. Dies habe eine Überprüfung durch den Vater des Antragstellers ergeben.

Der Ast. beantragt,
die Vollziehung des geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Juni 2001 vom 22. März 2002 ohne Sicherheitsleistung in voller Höhe auszusetzen und die Vollziehung des geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Juli 2001 vom 22. März 2002 in Höhe von ? 98.445,12 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er hält an seiner Auffassung weiterhin fest. Er trägt vor, dass der Antragsteller nachweislich an ein Unternehmen in Spanien geliefert habe, von dem ihm bekannt gewesen sei, dass die USt-IdNr. nicht mehr existiert habe. Darüber hinaus habe er in großem Umfang im Zeitraum 2000 bis 2001 immer wieder an mehr als 10 verschiedene Scheinunternehmen in Spanien geliefert. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass sich der Antragsteller bewusst derartige Vertragspartner aussuche. Damit stehe fest, dass die Kraftfahrzeuge überhaupt nicht nach Spanien gelangt seien oder Hintermänner die Ware angenommen und bezahlt hätten.

Die Lieferungen an die Firma A.R. im Juni 2001 seien in keinem Fall steuerfrei, da der Antragsteller für diese Lieferungen den für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung notwendigen Nachweis durch Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers nicht erbracht habe. Die richtige USt-IdNr. des Abnehmers werde nach dem BFH-Beschluss vom 05. Februar 2004 nur dann aufgezeichnet, wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung gültig gewesen sei. Die USt-IdNr. der Firma A.R. habe nur bis zum 30.05.2001 gegolten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten Bezug genommen. Die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (1 Bd.) und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen (2 Ordner) waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag ist nach § 69 Abs. 3 und 4 Satz 1 FGO zulässig. Er ist aber unbegründet.

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des unstrittigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten Tatsachen und präsenter Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage bewirken oder zu Unklarheiten hinsichtlich von Tatfragen führen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFHE 188, 131 m.w.N.). Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Einspruchs bzw. der Klage ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1998 VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468).

Der Entscheidung kann nicht zugrundegelegt werden, dass ernstliche Zweifel in diesem Sinne an den angefochtenen Vorauszahlungsbescheiden bestehen. Denn nach summarischer Prüfung ergibt sich, dass in den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden Juni und Juli 2001 die Lieferungen an die beiden spanischen Firmen zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden sind.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) (a.) und wenn der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung bei dem Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG) (b.). Diese Voraussetzungen müssen von dem Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG).

Wie dieser Nachweis, der materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist (BFH-Beschluss vom 02. April 1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629), zu erbringen ist, ist im Einzelnen in § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG i. V. m. § 17a ff. UStDV geregelt. An die Nachweispflichten sind besonders dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung hochwertiger Pkw telefonisch vereinbart wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04 ? juris zum Barkauf).

a. Gemäß § 17a UStDV muss der Unternehmer durch Belege die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen, wobei sich der Nachweis aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss. Er muss nachweisen, wer der wirkliche Abnehmer war (BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04 ? juris).

Nach dem Vortrag des Antragstellers liegt ein Versendungsfall i. S. v. § 17a Abs. 4 UStDV vor. Denn der Antragsteller hat vorgetragen, die von ihm verkauften Kraftfahrzeuge Spediteuren zum Transport übergeben zu haben.

Sofern der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung versendet, soll der Nachweis gemäß § 17a Abs. 4 UStDV durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG) und durch einen Beleg gemäß § 10 Abs. 1 UStDV geführt werden. Sofern es dem Unternehmer nicht möglich oder es ihm unzumutbar ist, den Verwendungsnachweis auf diese Weise zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 17a Abs. 2 oder 3 UStDV führen.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Belegnachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet an die von ihm angegebenen Abnehmer A.R und T.R. nicht erbracht. Die vom Antragsteller vorgelegten Belege erfüllen nicht die Anforderungen gemäß § 17a Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 1 UStDV.

aa) Zu bemerken ist, dass bereits die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungsdoppel nicht die gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG erforderliche Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts enthalten. Es ist nicht einmal der Kalendermonat der Lieferungen (vgl. § 31 Abs.4 UStDV) angegeben. Es lassen sich auch kein Angaben hinsichtlich des Eingangs der nach dem Vortrag des Antragstellers häufigen Vorauszahlungen feststellen.

bb) Als Versendungsbelege hat der Antragsteller Fotokopien von CMR-Frachtbriefen vorgelegt, die die Lieferung der verkauften Kraftfahrzeuge an die Firmen A.R und T.R in Spanien belegen sollen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV soll der Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Versendungsbeleg geführt werden. Als geeignete Versendungsbelege sind in § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV beispielhaft aufgeführt: ?Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke?. Die an den Inhalt eines Versendungsbeleges zu stellenden Anforderungen sind in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV bestimmt. Danach müssen Versendungsbelege, die als Nachweis dienen sollen enthalten:

?a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,

b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,

c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes,

d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,

f) eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,

g) die Unterschrift des Ausstellers.?

Üblicherweise wird dieser Nachweis in innergemeinschaftlichen Versendungsfällen durch die Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke (Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 17. Januar 2000 IV D 2?S 7134?2/00, BStBl I 2000, 179), der sog. ?weißen Spediteursbescheinigung?, einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Muster, geführt. Diese Bescheinigung enthält die Angaben, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV für den Nachweis erforderlich sind.

Eine derartige Bescheinigung wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt. Sondern er hat zum Nachweis der Lieferung an die von ihm benannten Abnehmer in Spanien Fotokopien sog. CMR-Frachtbriefe vorgelegt (vgl. Bl. 42 GA und die vom Antragsteller vorgelegten Ordner).

Auch wenn die vom Antragsteller als Versendungsbelege vorgelegten Fotokopien von CMR-Formularen als ?Frachtbriefe? bezeichnet werden, stellen sie keine als Versendungsbelege geeigneten Frachtbriefe im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV dar.

Es handelt sich bereits nicht um ordnungsgemäße CMR-Frachtbriefe.
CMR-Frachtbriefe werden nach Maßgabe des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr --CMR-- (BGBl II 1961, 1120) ausgestellt. Sie müssen gemäß Art. 6 des Übereinkommens folgende Angaben enthalten:

a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers;
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfängers;
f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
j) Weisungen für die Zoll- und sonstigen amtliche Behandlung;
k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

Die vom Antragsteller vorgelegten CMR-Formulare entsprechen bereits nicht den sich aus Art. 6 des Übereinkommens ergebenden zwingenden Anforderungen an den Inhalt eines Frachtbriefs, da sie keine Angaben über die mit der Beförderung verbundenen Kosten enthalten.
Ein CMR-Frachtbrief, dem die Bestätigung des Empfängers, das Gut erhalten zu haben, fehlt, ist nicht als Versendungsbeleg im Sinne von § 10 Abs. 1 UStDV geeignet.

Ein CMR-Frachtbrief ist bereits grundsätzlich nicht dazu bestimmt, dem Nachweis der Auslieferung des Transportgutes an den Empfänger zu dienen, sondern seine Funktion besteht im Nachweis des Beförderungsvertrages und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Zudem kann der Absender noch nach der Übernahme des Gutes den Bestimmungsort der Ware ändern. So heißt es in Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens:

?Der Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.?

Und in Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens ist zu den Rechten des Absenders ausgeführt:

Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert.

Wie der BFH in seinem Urteil vom 24. August 2004 VII R 50/02 ZSteu 2004, Heft 14, R558-R561 zur Frage nach den Anforderungen an ein ?Beförderungspapier? i. S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ausführt, stellt ein CMR-Frachtbrief jedenfalls dann lediglich eine Quittung i. S. v. § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darüber dar, dass die Ware durch eine andere Person übernommen worden ist, wenn die in Feld 24 des CMR-Formulars vorgesehene Bestätigung des Empfängers, das Gut erhalten zu haben, fehlt. Ein solches Dokument ist nach dem BFH lediglich zum Nachweis der Abholung des Ausfuhrgegenstandes durch einen Frachtführer geeignet. Die Beförderung zum Empfänger im Drittland kann auf diese Weise nicht nachgewiesen werden.

Die vom Antragsteller vorgelegten Fotokopien von CMR-Frachtbriefen betreffend die streitgegenständlichen Lieferungen enthalten in Feld 24 des CMR-Formulars sämtlich keine Bestätigung der Empfänger, die Kraftfahrzeuge erhalten zu haben, und können deshalb die Versendung nach Spanien und an die angegebenen Empfänger nicht belegen.
Die vorgelegten ?CMR-Frachtbriefen? enthalten nicht die Angaben, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV in einem Versendungsbeleg enthalten sein müssen.

Maßgeblich dafür, ob ein Dokument geeignet ist, als Versendungsbeleg im Sinne von § 10 Abs. 1 UStDV zu dienen, ist nicht seine Bezeichnung z. B. als ?Frachtbrief?, sondern sein Inhalt, der den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV entsprechen muss. Nur wenn diese Angaben vorliegen, kann ein Dokument die Funktion erfüllen, die für die Steuerbefreiung notwendigen Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen (vgl. Winter, Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlicher Lieferung ? Welche Belege und Aufzeichnungen sind für die Inanspruchnahme erforderlich in: UStB 2000, 362).

Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente enthalten keine Angabe zum Ort und Tag der Ausfuhr oder zum Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, sondern nur eine Angabe zum Ort und Tag der Übernahme der Güter durch die Spedition. Weiterhin fehlen die Versicherungen der Aussteller, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.

cc) Der Antragsteller hat die unvollständigen Angaben der von ihm vorgelegten Versendungsbelege auch nicht durch die Vorlage weiterer geeigneter Geschäftspapiere ausgeglichen.

Der Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet kann durch die Vorlage geeigneter bei einem solchen Geschäft anfallender Dokumente führen, wenn sich aus der Gesamtheit der Papiere die erforderlichen Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (vgl. auch UStR 2000 Abschnitt 133).

Der Antragsteller hat nach der Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 19.04.2004 keine weiteren Unterlagen vorgelegt, sondern sich auf den Hinweis auf die dem Antragsgegner bereits vorgelegten Unterlagen beschränkt. Der Antragsteller hat die von ihm vorgetragenen Umstände des Vertragsschlusses und der Lieferung nicht durch geeignete Unterlagen belegt, obwohl dies nach dem BFH-Beschluss vom 05. Februar 2004 nahegelegen hätte.

Die vom Antragsteller vorgetragene Zulassung von die Firma T.R. gelieferten Fahrzeugen in Spanien ist nicht geeignet, nachzuweisen, dass der Antragsteller diese Fahrzeuge nach Spanien und an die Firma T.R. geliefert hat.

dd) Sofern der Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch Vorlage eines Beleges entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV nicht möglich ist, kann gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 UStDV der Nachweis auch nach § 17a Abs. 2 UStDV oder § 17a Abs. 3 UStDV geführt werden. Nach § 17a Abs. 2 UStDV hat der Antragsteller den Nachweis der Lieferung nicht geführt, da er weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) noch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, vorgelegt hat. § 17a Abs. 3 UStDV kommt nicht zur Anwendung, da die Beförderung nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt ist.

Ergänzend ist auszuführen, dass nach dem Vortrag des Antragstellers in diesem Verfahren und den von ihm vorgelegten Unterlagen weder der Abschluss der vorgetragenen Kaufverträge mit den Firmen A.R. und T.R. noch die Bezahlung der Fahrzeuge durch diese Firmen, noch die Lieferung der Fahrzeuge an diese Firmen festgestellt werden können.

b) Da nicht durch die erforderlichen Belege nachgewiesen ist und daher nicht festgestellt werden kann, dass A.R. und T.R. tatsächlich Empfänger der Lieferungen waren, kann die Frage der buchmäßigen Aufzeichnung und der Gültigkeit der USt-IdNr. der Firmen T.R und A.R. dahinstehen.

c) Eine Berufung auf die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG scheidet aus, da der Antragsteller den erforderlichen Belegnachweis nicht vollständig geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 3/02, BFH/NV 2002, 1405).

2. Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist
soweit über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden wird, nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO,
soweit über die Kosten entschieden wird, nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO und
soweit über den Streitwert entschieden wird, nach § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG
unanfechtbar.

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