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15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051076

Amtsgericht Bad Schwartau: Urteil vom 28.05.2003 – 3 C 253/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 C 235/03
verkündet am 28.5.2003

Amtsgericht Bad Schwartau

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Bad Schwartau auf die mündliche Verhandlung vom 5.5.2003 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.443,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.3.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 14.11.2002 auf der L 184 ereignete.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Mercedes Benz 220 CDI die L 184 in Richtung Stockelsdorf. In Höhe des Kilometers 7,5 kam dem Kläger auf seiner Fahrspur der zwei weitere Fahrzeuge überholende und bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX entgegen, worauf es zur Kollision der Fahrzeuge kam.

Die Alleinhaftung der Beklagten ist zwischen den Parteien außer Streit.

An dem Fahrzeug des Klägers entstand ein Totalschaden. Das Ingenieurbüro XXX erstellte unter dem 19.11.2002 ein Sachverständigengutachten, wonach der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer 22.000 Euro, die voraussichtlichen Reparaturkosten 31.056,53 Euro und der Restwert inklusive Mehrwertsteuer 3.200 Euro betrugen.

Der Kläger erwarb unter dem 22.11.2002 bei der Firma XXX ein Ersatzfahrzeug der Marke Mercedes Benz E 220 CDI zum Kaufpreis von 26.500 Euro.

Der Kläger macht folgende Forderung geltend:

Wiederbeschaffungswert/22.000 Euro
abzüglich Restwert/3.200 Euro
abzüglich von der Beklagten gezahlter/15.765,51 Euro
/557,56 Euro
/33,77 Euro
insgesamt/ 2.443,16 Euro

Der Kläger ist der Meinung, dass von dem gesamten Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer zu erstatten sei.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.443,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.3.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 591,33 Euro neben dem Netto-Wiederbeschaffungswert zu erstatten sei, weil die Firma Daimler Chrysler AG lediglich Umsatzsteuer auf den Betrag zwischen Händlerverkaufspreis von 26.500 Euro und Händlereinkaufspreis von 22.212,91 Euro, mithin auf 3.695,76 Euro entrichten müsse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.443,16 Euro aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu.

Der Haftungsgrund der Beklagten ist unstreitig gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der vom Sachverständigen festgestellte Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 Euro ohne Abzug der Mehrwertsteuer gemäß §§ 249 Abs. 2, 251 Abs. 2 BGB zu erstatten. Nach diesen Vorschriften kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, wobei der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. So liegt der vorliegende Fall. Bei dem Pkw des Klägers ist ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, so dass gemäß § 251 Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Geld zu erfolgen hat. Der Kläger hat bei der Firma Daimler Chrysler AG ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 26.500 Euro erworben und damit die angefallene Mehrwertsteuer im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB bezahlt. Dabei kann dahinstehen, ob beim Gebrauchtwagenkauf die Mehrwertsteuer auf den gesamten Kaufpreis oder auf die Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis des Händlers angefallen ist, weil der Kläger diese auf jeden Fall mit der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs bezahlt hat. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB ist derjenige, dass der Geschädigte keine Mehrwertsteuer ersetzt bekommen soll, die nicht angefallen ist. Das Ingenieurbüro XXX hat bei dem Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 22.000 Euro ermittelt, wobei der Händlerverkaufspreis zugrunde gelegt wurde. Da ein Händler der Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG unterliegt, kann der Sachverständige auch nur diese Mehrwertsteuer bei der Bewertung des Fahrzeugs gemeint haben. Der Kläger hat ein teureres Ersatzfahrzeug angeschafft, so dass bei diesem Kauf eine höhere Umsatzsteuer angefallen ist, als sie vom Sachverständigen beim Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wurde.

Darüber hinaus ist bei der Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar, dass sie beim Restwert die Mehrwertsteuer nicht in Abzug gebracht hat, obwohl diese bei einer fiktiven Abrechnung auf Totalschadensbasis nicht anfällt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Wiederbeschaffungswert, UmsatzsteuererstattungVorschriften§§ 249, 251 BGB

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