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15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051075

Amtsgericht Eschweiler: Urteil vom 03.07.2003 – 5 C 592/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


(24) 5 C 592/02

verkündet am 3.7.2003

Amtsgericht Eschweiler

Urteil

In der Zivilprozesssache XXX

hat das Amtsgericht Eschweiler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2003 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 593,59 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Gründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist unstreitig dem Grunde nach verpflichtet, den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 7.8.2002 zu ersetzen.

Gemäß § 249 BGB ist hierbei der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei bei Kfz-Schäden entweder eine Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Betracht kommt. Unstreitig ist vorliegend die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges der zur Schadensbehebung der erforderliche Weg. Nach der vorliegenden geltenden Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB fließt bei der Beschädigung einer Sache in den nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Dass beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen der Differenzbesteuerung Umsatzsteuer in Höhe von 234 Euro zu Lasten des Klägers anfiel, ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, diesen Betrag hat die Beklagte ersetzt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs eine 16-%ige Umsatzsteuer nicht mindernd zu berücksichtigen. Auch bei der Bemessung dieses Betrags ist lediglich diejenige Umsatzsteuer anzusetzen, die nach den tatsächlichen Umständen unter Berücksichtigung der konkreten Fahrzeugdaten in den Betrag von 6.000 Euro eingeflossen ist. Aus der vom Sachverständigen XX X, der das Fahrzeug seinerzeit untersucht hat, erteilten Auskunft vom 24.4.2003 ergibt sich, dass ein derartiges Gebrauchtfahrzeug im seriösen Fachhandel nicht mit einem 16-%igen Umsatzsteuersatz erworben werden kann. Vielmehr kommt bei einem Erwerb im Fachhandel ebenfalls nur eine Differenzbesteuerung in Betracht, so dass in dem vom Sachverständigen angegebenen Wiederbeschaffungswert von 6.000 Euro auch lediglich ein solcher Umsatzsteueranteil ? wie zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig ? von 2,75 % - enthalten ist. Der von der Beklagten darüber hinaus vorgenommene Abzug bei der Schadensrechnung im Umfang einer 16-%igen Umsatzsteuer ist daher nicht gerechtfertigt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO kam nicht in Betracht. Diese kann erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache dann, wenn eine für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich oder ? bei nichtrevisiblem Recht ? durch das Berufungsgericht nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Bei der Frage, ob der Wiederbeschaffungswert die volle Mehrwertsteuer oder nur die Differenzbesteuerung enthält, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine rein tatsächliche Frage. Diese Frage ist nicht aus rechtlichen Gründen unterschiedlich zu beantworten, sondern auf tatsächlicher Basis unter Berücksichtigung der Schätzungsgrundlagen des Sachverständigen bezüglich des von ihm angegebenen Wiederbeschaffungswertes im Einzelfall zu ermitteln.

Auch eine Zulassung gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, da eine streitige Rechtslage nicht vorliegt.

Gegenstandswert: bis 600 Euro.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, ErsatzfahrzeugVorschriften§ 249 BGB

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