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15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051073

Amtsgericht Waiblingen: Urteil vom 22.10.2003 – 9 C 1152/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Urteil in Sachen xxx ? Kläger ?
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmann u.a., Hummelbergstraße 7, 70195 Stuttgart, Gz.: 1441/02ML04
gegen - Beklagte ?
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Menzel und Kollegen, Moltkestraße 54, 74072 Heilbronn, Gz.: 01393/03

wegen Schadenersatz
hat das Amtsgericht Waiblingen durch Richter am Amtsgericht Luippold im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO auf die Schriftsatzfristen bis zum 17.10.2003 für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.).Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert: 1.945,00 Euro

Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.02.2002 in Winnenden ereignet hat.
Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges für den dem Kläger entstandenen Schaden zu 100 % eintrittspflichtig.
Der Kläger hat auf Totalschadensbasis abgerechnet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges brutto betrug nach einem eingeholten Sachverständigengutachten 14.100 Euro, der Restwert des Fahrzeuges betrug 3.800 Euro.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer.
Der Kläger hat von einem privaten Verkäufer am 27.10.2002 ein Ersatzfahrzeug zu einem Bruttopreis in Höhe von 6.800 Euro erworben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde auch die in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer.
Der Kläger hat von einem privaten Verkäufer am 27.10.2002 ein Ersatzfahrzeug zu einem Bruttopreis in Höhe von 6.800 Euro erworben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde auch die in dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer, da ein Fall der Kompensation nach § 251 BGB vorliege.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.944,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.12.2002 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, da der Kläger tatsächlich keine Mehrwertsteuer habe bezahlen müssen, schulde sie lediglich den Nettowert des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuge, diesen Schaden habe sie vorgerichtlich bereits reguliert.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB müsse lediglich der Nettoschaden erstattet werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 06.10.2003 wurde mit Zustimmung der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, die Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde bis 17.10.2003 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes, da der gesamte erstattungsfähige Schaden durch die Beklagte bereits ausgeglichen wurde.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer bei der Abrechnung auf Gutachtensbasis nur dann und nur soweit zu erstatten, wie sie tatsächlich angefallen ist. Die Berechnung des Schadens des Klägers richtet sich vorliegend auch nach § 249 BGB und nicht nach § 251 BGB, da die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache ohne weiteres möglich gewesen wäre und daher gerade kein Fall der Kompensation gem. § 251 BGB vorliegt (vgl. BGHZ 115, 364, Palandt, BGB, 62. Auflage, § 249 Rd.Nr. 15 m.w.N.). Die Mehrwertsteuer ist daher im Rahmen des Schadensersatzes vorliegend nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

In dem Sachverständigengutachten, das vom Kläger seiner Schadensberechnung zugrunde gelegt wurde, ist ein Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer ermittelt worden. Der Kläger hat jedoch ein Ersatzfahrzeug zu einem wesentlich niedrigeren Kaufpreis angeschafft. Allenfalls wäre daher die in dem Kaufpreis für das günstigere Ersatzfahrzeug enthaltene Mehrwertsteuer von der Beklagten zu erstatten gewesen, wenn dieses Kaufgeschäft umsatzsteuerpflichtig gewesen wäre.

Im Kaufvertrag für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges war jedoch die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verkäufer von dem erzielten Kaufpreis in Höhe von 6.800 Euro keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Nur soweit jedoch der Verkäufer des Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt, ist auch der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten diese Mehrwertsteuer zu ersetzen, was sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt.

Der Beklagte hat trotz des Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 29.08.2003 keine Angaben dazu gemacht, ob es sich bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft gehandelt hat oder nicht. Da er nicht von einem Kraftfahrzeughändler gekauft hat, wäre das Kaufgeschäft für den Verkäufer nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn es sich nicht um einen Privat-, sondern um einen geschäftlichen Verkauf gehandelt hätte. Hierfür wäre der Kläger darlegungs- und ggf. beweisbelastet gewesen. Der Kläger hat hierzu jedoch nichts vorgetragen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges kein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft war, weswegen für die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Bezahlung weiteren Schadensersatzes, da die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer bei der von ihm vorgenommenen Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht ? auch nicht teilweise ? angefallen ist.

Die Klage war aus diesen Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebieteSchuldrecht, Verkehrsrecht, Wiederbeschaffungswert, UmsatzsteuererstattungVorschriften§ 249 Abs. 2 BGB

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