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15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051072

Landgericht Frankenthal/Pfalz: Urteil vom 22.10.2003 – 2 S 281/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az: 2 S 281/03
3c C 85/03
Amtsgericht Frankenthal

Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Endurteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2003 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.6.2003 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 281,03 Euro neben 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.3.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Die Amtsrichterin geht zutreffend davon aus, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung findet.

Vom Ansatz her ergibt sich die Regulierung beschädigter Sachen aus § 249 BGB, während eine Entschädigung für zerstörte Sachen aus § 251 BGB gestützt werden kann. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung hinsichtlich gebrauchter Kraftfahrzeuge seit längeren anerkannt, dass als Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs und es sich auch insoweit um Naturalrestitution handelt (so BGHZ 115, 368; 115, 377; OLG Hamm in NJW 98, 3500).

Auch nach Änderung des § 249 Abs. 2 BGB zum 1.8.2002 folgt die Rechtsprechung grundsätzlich der bisherigen Auffassung, dass die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs ein Fall der Naturalrestitution ist (so LG Osnabrück in DAR 2003, 321; Palandt, 62. Aufl., Rdz. 21 zu § 249 BGB; AG Bielefeld NJW-RR 2003, 1337; Riedmeyer in DAR 2003, 159; AG Kaiserslautern in DAR 2003, 424; AG Brandenburg in DAR 2003, 423).

Beim wirtschaftlichen Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (so Becker-Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Aufl., 2002 Rdz. D 40). Mit der Neufassung des § 249 BGB sollte der Grundsatz der Naturalrestitution erhalten bleiben, die fiktive Abrechnung jedoch dahingehend eingeschränkt werden, dass die Umsatzsteuer nur noch erstattet wird, wenn sie tatsächlich anfällt. Bei der Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts ist daher beim Brutto-Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen. Beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs kann dagegen die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer als Schaden geltend gemacht werden.

Der Fehler in der Abrechnung der Beklagten liegt nun darin, dass in Fällen, in denen im Sachverständigengutachten der Wiederbeschaffungswert brutto angegeben ist ? wie hier ? nicht pauschal 16 % abzuziehen sind, vielmehr vermindert sich der Betrag nur um die Differenzsteuer gemäß § 25 a UStG. Nach dieser Vorschrift versteuert der Händler nur die Differenz zwischen Händlerverkaufspreis und Händlereinkaufspreis (so Becker-Böhme in Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Aufl., D 47). die Gerichte gehen zum Teil davon aus, dass die Gewinnspanne im Gebrauchtwagenmarkt unter Berücksichtigung der Daten nach DAT und Schwacke mit 15 % anzusetzen sei, so dass allein aus diesem Gewinnanteil die Steuerlast zu berechnen und nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen sei (so AG Brandenburg in DAR 2003, 423). Andere Gerichte schätzen die anfallende Differenzsteuer auf 2 bis 3 % des Kaufpreises (so LG Kaiserlautern in DAR 2003, 423). Legt man diese Auffassung hier zugrunde, so wäre der Wiederbeschaffungspreis netto, ausgehend von einem Bruttopreis von 7.250 Euro, bei einem Abzug von 3 % mit 7.032,50 Euro anzusetzen. Bei einer Schätzung von 15 % Gewinnanteil ergebe sich ein Betrag von 1.087,50 Euro, der bei 16 % Mehrwertsteuer einen Betrag von 174 Euro ergebe. Zieht man diesen Betrag von dem Brutto-Wiederbeschaffungspreis ab, so verbleibt ein Betrag von 7.076 Euro. Das bedeutet, dass der Netto-Wiederbeschaffungswert, gleichgültig welche Berechnungsart hier zugrunde gelegt wird, auf jeden Fall höher liegt, als der Netto-Verkaufspreis, den der Kläger in seiner Schadensberechnung mit 6.868,97 Euro geltend macht. Daraus ergibt sich, dass er seinen vollen Schaden ersetzt verlangen kann.

Auf die Berufung hin war daher das Urteil entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsgebiet§ 249 Abs. 2 BGBVorschriftenVerkehrsrecht, Schadenersatz, Wiederbeschaffungswert

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