15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051070
Amtsgericht Tauberbischofsheim: Urteil vom 28.11.2003 – 1 C 434/03
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Tauberbischofsheim
1 C 434/03
verkündet am 28.11.2003
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen XXX
wegen Schadenersatz
hat das Amtsgericht Tauberbischofsheim durch Richterin XXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 28.11.2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120,00 Euro, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe vor Vollstreckung Sicherheit leisten.
Gründe:
I.
Zwischen dem Kläger als Fahrer des Pkw Nissan Primera Traveller SLX, amtliches Kennzeichen XXX, Baujahr 1994 und dem Beklagten Ziffer 2 kam es am 21.7.2003, gegen 17.00 Uhr auf der K 2877 an der Abzweigung Bobstadt zu einem Verkehrsunfall. Bei der Beklagten Ziffer 1 handelt es sich um die Halterin des Fahrzeugs, bei der Beklagten zu 3 um die Versicherung, bei der das Fahrzeug haftpflichtversichert war. Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden ist unstreitig.
Nach dem vom Kläger bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH eingeholten Sachverständigengutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert für den Pkw Nissan Primera Traveller SLX mit der vom Kläger angegebenen Laufleistung 2.850 Euro, der Restwert 200 Euro. Ein Ersatzfahrzeug hat der Kläger nicht erworben. Unter Abzug der Mehrwertsteuer von 16 % von dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert von 200 Euro leistete die Beklagte Ziffer 3 dem Kläger Schadensersatz.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des 2 % übersteigenden Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von 337,22 Euro. Hierzu vertritt er die Auffassung, dass die Beklagte Ziffer 3 nicht 16 % Mehrwertsteuer von dem Wiederbeschaffungswert, d.h. 393,10 Euro hätte in Abzug bringen dürfen, sondern lediglich 2 %, was einem Betrag von 55,88 Euro entspricht.
Die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges sei nach dem Klägervortrag im Regelfall mit Mehrwertsteuer von 16 % möglich. Lediglich in Einzelfällen sei es ohne Mehrwertsteuer zu erwerben, so dass im vorliegenden Fall von einem Regelfall und Zahlung der Mehrwertsteuer von 16 % auszugehen sei. Es sei der Steueranteil in Ansatz zu bringen, der im Normalfall beim Kauf von einem seriösen Händler im Wiederbeschaffungswert enthalten sei.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 337,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie tragen vor, dass dem Kläger lediglich der Nettowert des Fahrzeuges unter Bezugnahme auf die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (n. F.) zustünde. Desweiteren seien dem Fahrzeug des Klägers gleichwertige Fahrzeuge auf dem Markt mit Regelbesteuerung zu erwerben.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist bei der Beschädigung oder wie im vorliegenden Fall Zerstörung einer Sache (s. Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., § 249 Rn 42) in dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann eingeschlossen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dem Kläger ist ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, bei dem Schadensersatz ohne Mehrwertsteuer zu leisten ist, es sei denn, der Kläger trägt vor, dass er ein Ersatzfahrzeug beschafft und dafür Mehrwertsteuer gezahlt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat ein Ersatzfahrzeug nicht erworben und Mehrwertsteuer ist nicht angefallen. Die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf Ersatz der Mehrwertsteuer liegen demzufolge nicht vor.
Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist für den Kläger ebenso wenig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dass auch ein Ersatz entsprechend der Regelung des § 251 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass ein dem Kl äger entsprechendes Fahrzeug (zumindest in Einzelfällen) ohne Mehrwertsteuer erworben werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 337,22 Euro