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15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051067

Amtsgericht Aachen: Urteil vom 05.12.2003 – 10 C 315/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


10 C 315/03

Amtsgericht Aachen
Im Namen des Volkes
Urteil

Im Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 10, im vereinfachten schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO) mit Schriftsatzfrist bis zum 18.11.2003 am 5.12.2003 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Quarch für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 30.4.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 3 PflichtVG, 6 AuslPfllichtVG, 249 BGB noch die Zahlung eines weiteren Betrages von 170,90 Euro verlangen.

Das Gericht schätzt den erstattungsfähigen Unfallsachschaden des Klägers gemäß § 287 ZPO auf 1.464 Euro, worauf der Beklagte erst 1.293,10 Euro geleistet hat. Als Schätzungsgrundlage dient insoweit das von seinem Inhalt her auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellte Gutachten der DEKRA vom 6.1.2003. Der DEKRA-Sachverständige hat hierin bezüglich des klägerischen Pkws einen Wiederbeschaffungswert von 1.500 Euro ?inkl. MWSt.? bzw. ?bei Regelbesteuerung ohne MWSt. von 1.293,10 Euro? ermittelt. Die Ausführungen des Gutachters sind mangels abweichender Anhaltspunkte dahin zu verstehen, dass der Bruttowiederbeschaffungswert von 1.500 Euro unter Zugrundelegung der sog. ?Differenzbesteuerung? (§ 25a UStG) ermittelt worden ist (vgl. für ein nahezu wortgleiches DEKRA-Gutachten zutreffend und überzeugend AG Essen NZV 2003, 535 [536] sowie AG Brandenburg NZV 2003, 389; vgl. auch AG Erkelenz NJW 2003, 2617; AG Papenburg NJW 2003, 2617). Deshalb beläuft sich der Umsatzsteueranteil in dem von dem Gutachter ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert auf 16 % der tatsächlichen Handelsspanne eines seriösen Gebrauchtwagenhändlers, welche das Gericht mit den Amtsgerichten Essen und Brandenburg (a. a. O.) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. (BT-Drucksache 742/01, S. 57; vgl. hierzu AG Essen a. a. O.) sowie den Veröffentlichungen der Informationsdienste DAT und Schwacke (vgl. hierzu AG Brandenburg a. a. O.) auf 15 % schätzt. Auf den gesamten Bruttowiederbeschaffungswert bezogen ergibt dies einen tatsächlichen Umsatzsteueranteil von 2,4 % (15 % x 0,16). Da der Kläger, welcher unstreitig bislang kein Ersatzfahrzeug erworben hat, gemäß § 249 Abs. 2 Satz n. F. BGB keinen Anspruch auf Erstattung der für den Ankauf einer Ersatzsache aufzuwendenden Umsatzsteuer hat, ist deshalb aus dem von dem DEKRA-Gutachter ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ein Umsatzsteueranteil von 2,4 % herauszurechnen. Hieraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Schadensbetrag in dem oben dargelegten Umfang, woraus sich wiederum nach Abzug der bereits erfolgten Regulierung die titulierte Rechtsforderung errechnet (vgl. zur Problematik jetzt auch Notthoff NZV 2003, 509 [516]; Lemcke r+s 2003, 441 [443]; jw. m w. N.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 206,90 Euro

RechtsgebietSchuldrechtVorschriften§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB

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