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15.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051063

Landgericht Frankfurt/Oder: Urteil vom 13.05.2004 – 15 S 309/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Urteil
In dem Rechtsstreit der ? Berufungsklägerin und Klägerin ?
Prozessbevollmächtigter: gegen die ? Berufungsbeklagte und Beklagte ?
Prozessbevollmächtigter:
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.04 durch für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.10.2003 ? 2.8 720/03 ? abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 231 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Die Berufung hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1,3 Abs. 1 PfIVG Ersatz für einen Nutzungsausfallschaden für Tage a 45 Euro beanspruchen.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beschränkt sich gemäß §§ 249, 251 BGB auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit; das Amtsgericht hat deshalb zu Recht ausgeführt, dass die von einem Gutachter geschätzte voraussichtliche Reparaturzeit nicht maßgebend ist.

Sie lange die Reparatur genau gedauert haben soll, trägt die Klägerin auch in zweiter Instanz nicht konkret vor. Das bedeutet indessen nicht, dass insoweit überhaupt kein Anspruch besteht. Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass bei Selbstreparatur Anspruch auf Nutzungsausfall nur bei tatsächlich nachgewiesenem Kfz-Ausfall besteht, dem hat sich auch das Amtsgericht angeschlossen. Der Fall liegt hier aber schon insoweit anders, als das Fahrzeug der Klägerin nach dem Unfall unstreitig nicht verkehrstüchtig war und damit ein tatsächlicher Nutzungsausfall jedenfalls dem Grunde nach feststeht.

Die notwendige (Mindest-)Dauer kann bei dieser Sachlage nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. In diesem Zusammenhang stellt die vom Gutachter angegebene voraussichtliche Dauer jedenfalls ein Indiz dar. Angesichts des Umfangs der unstreitig erforderlichen Arbeiten und des Umstandes, dass Ersatzteile beschafft und eingebaut wurden, sind 5 Tage reparaturbedingten Nutzungsausfalls plausibel. Zudem befand sich das nach dem Unfall nicht verkehrstüchtige Fahrzeug vom 09.09. bis 11.09.2002 beim Sachverständigen und konnte von der Klägerin jedenfalls während dieser Zeit nicht genutzt werden.

2.) Die Klägerin kann als Unfallkostenpauschale auch weitere 6 Euro, d.h. insgesamt 26 Euro ersetzt verlangen.

Das Amtsgericht hat unter Hinweis auf gesunkene Telekommunikationskosten lediglich 20 Euro für angemessen gehalten. Auch wenn es zutrifft, dass die Telefonkosten in der jüngeren Vergangenheit eher gesunken als gestiegen sind, ist die Unkostenpauschale nach Auffassung der Kammer bei pauschaler Berechnung regelmäßig mit 26 Euro angemessen bewertet. Die Pauschale soll neben Telefonkosten nämlich auch Porto- und Fahrtkosten sowie andere Auslagen abgelten, die im Rahmen der Schadensfeststellung und ?beseitigung typischerweise entstehen und im Einzelnen nicht belegt werden können. Im Hinblick auf die sonst allgemein gestiegenen Kosten sind jedenfalls angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugschadens 26 Euro angemessen.

3.) In Bezug auf die weiter geltend gemacht Umsatzsteuer auf Ersatzteile in Höhe von 464,59 Euro hat das Amtsgericht die Klage demgegenüber mit zutreffender Begründung abgewiesen, das Berufungsvorbringen ändert daran nichts.

Die Klägerin kann auch für den Erwerb von Ersatzteilen gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keine Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Es ist schon streitig, ob sie überhaupt Originalersatzteile erworben hat und die Beklagte bestreitet jedenfalls, dass beim Erwerb der Teile Umsatzsteuer angefallen ist. Letzteres ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nicht zwingend der Fall. Es wäre deshalb Sache der Klägerin gewesen, die entsprechenden Belege vorzulegen. Dass sie hierzu nach eigenen Angaben nicht in der Lage ist, geht zu ihren Lasten; anderweitigen Beweis hat sie nicht angetreten.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 285 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 695,59 Euro.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Nutzungsausfall, UmsatzsteuererstattungVorschriften§§ 249, 251, 823 Abs. 1 BGB

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