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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050747

Landgericht Köln: Urteil vom 24.06.1987 – 26 S 389/86

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln

Urteil

26 S 389/86
137 C 666/85 AG Köln

verkündet am 24.6.1987

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6.5.1987 durch XXX für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.9.1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln ? 137 C 666/85 ? wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

(Von der Darstellung des Urteilstatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.200 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß den §§ 462, 459 Abs. 1, 460, 467 BGB in Verbindung mit den §§ 346 Satz 1 348 BGB verurteilt. Dem Kläger steht ein Wandlungsanspruch bezüglich des Gebrauchtwagenkaufvertrages vom 28.4.1985 zu, weil der Unterboden des Fahrzeugs bereits im Zeitpunkt der Übergabe völlig durchgerostet war. Diese Durchrostung hat das Amtsgericht zu Recht als unstreitig angesehen, weil das bloße Bestreiten mit Nichtwissen durch den Beklagten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig war; denn dieser Umstand war Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Beklagten. Es reicht insoweit die Wahrnehmungsmöglichkeit aus (vgl. Baumbach-Hartmann § 138 ZPO Anm. 5 B).

Der Gewährleistungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 460 BGB ausgeschlossen, weil dem Kläger nicht infolge grober Fahrlässigkeit die Durchrostung des Fahrzeuges unbekannt geblieben ist. Unabhängig davon, warum bei Abschluss des Gebrauchtwagenkaufvertrages eine Probefahrt unterblieben ist, wäre eine solche nicht dazu geeignet gewesen, die Durchrostung des Unterbodens festzustellen. Diese hätte letztlich nur durch ein Aufbocken des Fahrzeuges erkannt werden können, was aber, da der Wagen sich nicht in einer Werkstatt befand, nicht möglich war.

Einen Nutzungsvorteil für die Zeit vom 28.4. bis Ende Mai 1985, in der dem Kläger das Fahrzeug unstreitig zur Verfügung stand, braucht sich dieser nicht anrechnen zu lassen, weil er zu dieser Zeit noch keine Kenntnis von dem Mangel, also von seinem Wandlungsrecht hatte; von seinem Wandlungsrecht erhielt er erst im Mai bei Stillegung das Fahrzeuges Kenntnis. Gemäß § 347 BGB komm deshalb keine Anrechung eines Nutzungsvorteils in Betracht (vgl. Palandt-Heinrichs § 347 BGB Anm. 3; BGHZ 53, 148; OLG Hamburg VersR 81, 138); für einen Bereicherungsanspruch hat der Beklagte insoweit nichts dargetan.

Sofern sich der Beklagte in zweiter Instanz erstmals auf eine Verwirkung des Wandlungsrechts des Klägers gemäß § 351 BGB beruft, kann er damit nicht durchdringen; denn dem Kläger ist hinsichtlich der Unterstellung des Wagens keine große Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Gemäß § 300 BGB ist nämlich die Haftung des Klägers auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt worden, da der Beklagte bezüglich der Rücknahme des Fahrzeuges durch das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 14.6.1985 mit Fristsetzung zum 20.6.1985 (Bl. 6,7 d.A.) in Annahmeverzug gesetzt worden ist. Insoweit bedurfte es nämlich nicht eines wirksamen Wandlungsvollzuges gemäß § 465 BGB, so dass es auf die Streitfrage, wann es zum Wandlungsvollzug gekommen ist, nicht ankommt. Denn um Annahmeverzug zu begründen, reicht ein berechtigtes Wandlungsbegehren aus, wenn der Wandlungsverpflichtete die entsprechend angebotene Sache nicht zurücknimmt (vgl. Palandt-Putzo § 465 Anm. 2 e). Hinsichtlich der Unterstellung des Fahrzeuges und der dadurch möglicherweise entstandenen Schäden kann dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Denn der Beklagte räumt auf Seite 1 seines Schriftsatzes vom 7.5.1987 (Bl. 88 d.A.) selbst ein, dass das Grundstück, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, als der Beklagte das Fahrzeug abholte, umzäumt war; wenn auch der Zaun an mehreren Stellen unterbrochen war, so ist es jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn der Kläger, wie er unstreitig vorgetragen hat, auf Anraten eines Bekannten dort das Fahrzeug abgestellt hat, weil er dadurch weitere Kosten sparen wollte.

Die Frage, ob der Kläger sich im Rahmen des § 351 BGB eine etwaige grobe Fahrlässigkeit seines Bekannten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, kann dahinstehen, da auch dem Bekannten, dem Zeugen Stübben, insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, weil das Gelände jedenfalls nicht ohne weiteres zugänglich war, da es ? wenn auch an mehreren Stellen unterbrochen ? umzäunt war. Im übrigen kann auch mit Rücksicht auf den desolaten Allgemeinzustand des bei Übergabe an den Kläger bereits völlig durchgerosteten Fahrzeuges nicht von einer seither eingetretenen wesentlichen Verschlechterung ? wie sie § 351 BGB voraussetzt ? ausgegangen werden.

Auch hat das Amtsgericht dem Kläger zu Recht die verlangten Unterstellkosten für die Zeit vom 20.6.1985 bis 30.4.1986 zugesprochen; da der Beklagte sich in Ausnahmeverzug befand, hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung des Fahrzeuges machen musste, § 304 BGB. Mit dem Vorbringen des Beklagten, der Platzbesitzer habe ihm gegenüber erklärt, er habe keine Stellkosten berechnet, vermag er das Entstehen der verlangten Unterstellkosten auf seiten des Klägers nicht zu bestreiten, da dieser vorgetragen hat, dass er das Fahrzeug zunächst auf dem Gelände der Firma Schröder untergestellt habe, wodurch ihm die Unterstellkosten entstanden seien, während er erst später das Fahrzeug auf ein Gelände gebracht habe, wodurch unstreitig keine Unterstellkosten verursacht worden sind.

Nach allem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.618 DM.

Rechtsgebiete§§ 347, 351, 460 BGBVorschriftenSchuldrecht, Autokauf

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