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17.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050744

Landgericht Trier: Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 87/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger ?

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

- Beklagter und Berufungsbeklagter ?

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

hat die 1. Zivilkammer des Landgericht Trier
durch den Präsidenten des Landgericht Krämer,
den Richter am Landgericht Hardt und die Richterin am Landgericht Luther auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2004

für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 12. Juni 2003 ? 4 C 224/03 ? wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.478,18 Euro, nachdem er mit Kaufvertrag vom 29. Juni 2002 von ihm einen Mercedes Benz, Modell A 170 CDI zum Preis von 9.400,-- Euro erworben hat, an dem am 31. Januar 2003 drei Injektoren ausgetauscht werden mussten. Bezüglich eines Injektors will der Kläger den Defekt bereits im September 2002 festgestellt haben, hat diesen jedoch dem Beklagten erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 angezeigt. Er ist der Auffassung, alle drei ausgetauschten Injektoren seien bereits bei Gefahrübergang am 29. Juni 2002 defekt gewesen, weshalb ihm Gewährleistungsansprüche zustünden. Auf den Gewährleistungsschluss könne der Beklagte sich nicht berufen, da er das Fahrzeug als Unternehmer und nicht als Verbraucher verkauft habe.

Das Amtsgericht Bernkastel-Kues hat die Klage abgewiesen, wobei wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird auf das angefochtene Urteil.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er ist der Auffassung, bei der Frage, ob es sich bei dem Pkw-Kauf zwischen den Parteien um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, könne es nicht auf die Kenntnis des Klägers von der Unternehmereigenschaft des Beklagten ankommen, sondern lediglich auf objektive Umstände. Diese sprächen hier jedoch dafür, dass der Beklagte, der das Auto unstreitig auch für betriebliche Zwecke im Zusammenhang mit seiner Apotheke benutzt hat, als Unternehmer und nicht als Verbraucher gehandelt habe. Daher werde hier gemäß § 476 BGB, der auch bei Gebrauchtwagen Anwendung finde, vermutet, dass die ausgetauschten Injektoren bereits bei der Übergabe defekt waren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da entsprechend der Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen sei. Im Übrigen hätte ein Defekt an den Injektoren bereits bei der Übergabe bemerkt werden müssen, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das mündlich erläutert wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dr. Ing. vom 01. April 2004 (Bl. 87 bis 94 der Akten) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.Mai 2004 (Bl. 107 bis 108 der Akten).

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zu.

Zwar geht die Berufungskammer anders als das Amtsgericht Bernkastel-Kues davon aus, dass der Pkw Mercedes Benz im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes veräußert wurde, mit der Folge, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Bei der Frage, ob der Beklagte, der den Pkw sowohl zu privaten als auch zu beruflichen Zwecken im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbständiger Apotheker benutzt hat, als Unternehmer der als Verbraucher tätig war, kann es nicht darauf ankommen, ob er seine Unternehmereigenschaft offenbart hat, da sonst die Möglichkeit bestünde, durch Verschleierung der Unternehmereigenschaft den Verbraucherschutz ins Leere laufen zu lassen. Lediglich auf objektive Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages kann es bei der Frage, ob der Beklagte als Unternehmer oder als Verbraucher handelte, ankommen. Diese objektiven Anhaltspunkte sprechen hier für seine Unternehmereigenschaft. Zwar macht er geltend das Fahrzeug zu 57 % privat und nur zu 43 % beruflich genutzt haben. Anderseits sind sämtliche übersandten Rechnungen im Zusammenhang mit dem Pkw an die Apotheke und nicht an den Beklagten persönlich gerichtet. Da die private Nutzung auch nicht wesentlich überwog, was jedoch erforderlich ist, um in Fällen der gemischten Nutzung von der Verbrauchereigenschaft und nicht der Unternehmereigenschaft des Beklagten ausgehen zu können (vgl. hierzu Soergel/Pfeiffer, BGB, Auflage 2002, § 13 Rdn. 38 sowie Pfeiffer in NJW 1999, 173), gilt hier, dass der Beklagte als Unternehmer handelte. Da es sich somit um einen Verbrauchsgüterkauf zwischen den Parteien handelte, ist der darin vereinbarte Gewährleistungsschluss gemäß § 475 Abs. 1 BGB unwirksam, weshalb grundsätzlich Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten bestehen können.

Da jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der gekaufte Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mangelhaft war, scheiden Gewährleistungsansprüche aus tatsächlichen Gründen aus.

Die Berufungskammer geht davon aus, dass die Vermutung des § 476 BGB, wonach bei Sachmängeln, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigen, die Mangelhaftigkeit bereits bei Gefahrübergang vermutet wird, auch bei Gebrauchtwagen gilt, solange es sich nicht um typische Verschleißteile handelt. Um ein solch typisches Verschleißteil handelt es sich bei den ausgetauschten Injektoren nicht, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und bei der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat. Die Lebensdauer der Injektoren ist in der Regel so hoch wie die des Motors selbst, weshalb diese nicht dem typischen Verschleiß unterliegen wie dies z. B. bei Bremsen, Keilriemen oder Zündkerzen der Fall ist. Die Vermutung des § 476 BGB wurde hier jedoch widerlegt, da nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Defekt an den Injektoren bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen haben kann. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass ein Injektorenschaden, sobald er erstanden ist, sich durch Rußausstoß und Leistungsabfall des Motors bemerkbar macht. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Symptome einer defekten Einspritzdüse wetter- oder temperaturabhängig auftreten, dies sei jedoch wenig wahrscheinlich. Spätestens nach Ablauf einer Laufzeit von 1.000 Kilometern, während der der Schaden entsteht, würden die Symptome so heftig, dass sie bemerkt werden müssen. War beim Kauf noch keines dieser Symptome festzustellen, sondern erst ca. drei Monate später, so sei davon auszugehen, dass der Defekt an den Injektoren erst nach dem Gefahrübergang eingetreten ist.

Aufgrund dieser in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem Gericht als zuverlässig und sachkundig bekannt ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Mangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorlag, weshalb dem Kläger keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zustehen, so dass das Amtsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Da der Kläger hier aus tatsächlichen Gründen unterlegen ist und Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht streitentscheidend sind, bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. Ebenso wenig sah sich die Berufungskammer dazu veranlasst, im Wege einer Vorabentscheidung das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen, denn letztlich war nicht die Auslegung von Gemeinschaftsrecht streitentscheidend, sondern lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.475,18 Euro festgesetzt.

RechtsgebieteSchuldrecht, AutokaufVorschriften§§ 475 Abs. 1, 476 BGB

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