Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

11.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050659

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 20.12.2004 – 2 Ss OWi 808/04

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und darf nicht - ohne weiteres - nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden.


Beschluss

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 27. September 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 23. September 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 12. 2004 durch den Richter am Amtsgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat eine fahrlässige Überschreitung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit ( 50 km/h) um 40 km/h (nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h) festgestellt und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 35,- ¤ verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Verwaltungsbehörde den zunächst auf eine Geldbuße von 100,-¤ sowie ein einmonatiges Fahrverbot lautenden Bußgeldbescheid aufgehoben und sodann im Hinblick auf die von dem Betroffenen geltend gemachte Notstandssituation eine Geldbuße von 35,-¤ festgesetzt. Das Amtsgericht hat unter Verneinung einer Notstandssituation eine Geldbuße in gleicher Höhe festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Bei der Festsetzung einer Geldbuße von nicht mehr als 100,-¤ ist die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ( § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt überdies vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt.

Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen ( zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung vielmehr hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund eines Notstandes im Sinne des § 16 OWiG gerechtfertigt ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1995 in 2 Ss OWi 1097/95; sowie Beschluss des 1. Senats vom 30. Oktober 2001 in 1 Ss OWi 824/01 sowie des 3. Senats vom 20. Januar 1998 in 3 Ss OWi 1555/97; vgl. auch Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 16 Rn. 8a ff. m.w.N.; KK-Rengier; OWiG 1989, § 16 Rn. 20ff., 32ff m.w.N.).

Danach kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1995 in 2 Ss OWi 1097/95 = NZV 1996, 205 = ZAP EN-Nr. 11/96 = zfs 1996, 77 =NStZ 1996, 344 = NJW 1996, 2437 = VRS 91, 125). Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und nicht - ohne weiteres- nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden. Weiter ist zu prüfen, ob bei Abwägung der widerstreitenden Interessen Leben und Gesundheit des Fahrgastes einerseits und die Verkehrssicherheit bzw. die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer anderseits unter den konkreten Umständen die Fortsetzung bzw. Aufnahme der Fahrt das zur Gefahrenabwehr geeignete Mittel war (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Insoweit hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zu Gefahrenabwehr war, wenn diese im konkreten Fall nur einen geringen Zeitgewinn bewirkt hat (vgl. insoweit OLG Düsseldorf VRS 88, 454 (455); KG VRS 53, 60; KK-Rengier a.a.O. Rn. 17; vgl. auch BayObLG NJW 2000, 888, das im Falle eines Arztes nach den konkreten Umständen eine akute Gefahr verneint hat, die ggf. auch bei nur geringem Zeitgewinn eine andere Bewertung ermöglicht. ). Außerdem kann selbst im Falle einer dringenden Behandlungsbedürftigkeit eines akut erkrankten Patienten die Geschwindigkeitsüberschreitung unzulässig sein, wenn auf der Fahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder die Fahrweise des Arztes eine solche Gefährdung auch nur befürchten lässt (vgl. BayObLG NZV 1991, 82; vgl. andererseits, wenn eine Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer nahezu ausgeschlossen werden kann OLG Hamm NJW 1977, 1892). Es kommt daher entscheidend darauf an, welche Gefahren mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verbunden waren, ferner darauf, wie die allgemeine Verkehrslage und Verkehrsdichte zur Tatzeit war (vgl. BayObLG a.a.O.).

Hinreichend geklärt ist insbesondere auch die Frage, dass verkehrswidrige Rettungsfahrten nicht notwendig sind, wenn der erstrebte Zweck ebenso gut durch den Einsatz eines Krankenwagen oder anderweitig durch telefonisch erreichbare ärztliche Hilfe zu erlangen ist, wenngleich es wiederum auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, die die Inanspruchnahme eines bestimmten Arztes erfordern können (vgl. KK-Rengier a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).

Inwieweit nach diesen Vorgaben im vorliegenden Fall eine Notstandssituation im Sinne des § 16 OWiG gegeben war, hängt von den konkreten Umständen ab.

Immerhin hätte es u.a. einer näheren Überprüfung anhand der konkreten Umstände bedurft, ob die vorliegende verkehrswidrige Fahrt zu einem Heilpraktiker, der nach den Urteilsfeststellungen in einer Bescheinigung festgehalten hat, dass die Patientin "im Taxi einen Kreislaufkollaps" erlitten habe, das geeignete Mittel war, um einer Gefahr im Sinne des § 16 OWiG zu begegnen.

Wenn bei dem Fahrgast aufgrund von Kreislaufbeschwerden eine erhebliche Gesundheitsgefahr oder gar eine Lebensgefahr bestand, dürfte bei einem entsprechend akuten Zustand, der allein eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfordern kann, regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe in Betracht kommen. (Soweit mit der Rechtsbeschwerde insoweit abweichend von den Feststellungen vorgetragen wird, der Betroffene habe das Ärztehaus in Bochum-Langendreer angefahren, um dem Fahrgast ärztliche Hilfe zuteil werden zu lassen, handelt es sich um neues urteilsfremdes Vorbringen, das -unbeschadet seiner eventuellen Richtigkeit- im Rahmen der Prüfung aufgrund der Sachrüge unberücksichtigt bleiben muss. Die Urteilsfeststellungen sowie das Beschwerdevorbringen ergeben insoweit nicht, dass der Fahrgast eine ärztliche Behandlung erfahren hat.)

Ob die konkreten Umstände vorliegend ausnahmsweise auch die Fahrt zu einem Heilpraktiker erlaubten, kann letztlich dahinstehen.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach all dem keine Rechtsfrage erkennen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet, sodass es offen bleiben kann, ob der Tatrichter vorliegend eine Notstandssituation im Einzelfall zu Recht verneint hat.

Da eine Versagung des rechtlichen Gehörs vom Betroffenen selbst nicht behauptet wird, war demgemäss der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

RechtsgebietOWiGVorschriftenOWiG § 16

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr