Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

09.03.2005 · IWW-Abrufnummer 050563

Oberfinanzdirektion Münster: Kurzinformation vom 21.01.2005 – 5/2005


Rückstellung für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen - Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG


OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 5/2005 vom 21.1.2005

Der BFH hat mit Urteil vom 19.8.2002, VIII R 30/01 (BStBl. II 2003 S. 131 = DB 2002 S. 2563) entschieden, dass für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von bereits entstandenen Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen nach § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich zwingend eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist.

Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen. Dies gilt auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, d. h. für nach dem 31.12.1989 endende Wirtschaftsjahre.

Die in Rede stehende Rückstellung betrifft eine Sachleitungsverpflichtung (BFH vom 19.8.2002, a.a.O., unter 3.). Für ihre Abzinsung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG der Zeitraum von der erstmaligen Bildung der Rückstellung bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. Da aber die Aufbewahrungsverpflichtung der in § 257 HGB und § 147 AO genannten Geschäftsunterlagen mit dem Entstehen dieser Unterlagen beginnt, ergibt sich von vornherein kein Zeitraum, für den eine Abzinsung vorzunehmen wäre.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr