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30.11.2004 · IWW-Abrufnummer 043049

Amtsgericht Stuttgart: Mahnverfahren vom 07.10.2004 – 04-0224816-06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Stuttgart
-Mahnabteilung-

Beschluss vom 7.10.2004

In der Mahnsache XXX

wird der als Erinnerung auszulegenden Beschwerde der Antragstellerin vom 30.9.04 gegen den Beschluss vom 7.9.04 ? zugestellt mit EB am 30.9.04 ? stattgegeben und die Rechtspflegerin angewiesen, den am 19.7.04 beantragten Mahnbescheid auch bezüglich der zurückgewiesenen sonstigen Nebenforderungen -Auslagen gem. § 118 - BRAGO zu erlassen.

G r ü n d e:

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Mahnbescheidantrages vom 16.7.04 hinsichtlich der dort geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Antragstellerin begehrte als Nebenforderung 59,37 Euro gem. § 118 BRAGO.
Die Rechtspflegerin des Mahngerichts begründet die Zurückweisung im wesentlichen damit, dass hier noch § 118 Abs. 2 BRAGO einschlägig sei und deshalb eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolge. Der Mandant habe ein sogenanntes ?Anrechnungsguthaben? erworben, welches ihm nunmehr durch das ab 1.7.04 geltende RVG nicht mehr genommen werden könne. Da für diese Anrechnungsfälle des § 118 Abs. 2 BRAGO eine Übergangsvorschrift fehle, bleibt es bei der Anwendung des § 118 Abs. 2 BRAGO.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.
1).
Das Rechtsmittel der Antragstellerin war als Erinnerung gem. § 11 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zu werten.
§ 691 Abs. 3 ZPO ist hier nicht einschlägig, da kein Fall des § 691 Abs. 1 ZPO vorliegt.

2.)
Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a). Dem Rechtspfleger steht im Mahnverfahren nur insoweit ein vollumfängliches Prüfungsrecht zu, als über den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen eines etwas abgewandelten, vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens entschieden wird (siehe hierzu auch LG Stuttgart, Rpfleger 88, 537).
Die geltend gemachten Auslagen nach § 118 BRAGO gehören aber nicht zu den Prozesskosten im Sinne von §§ 91, 103 ZPO.
Bei der hier geltend gemachten Geschäftsgebühr handelt es sich um einen Anspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen diese aufgrund vorprozessualer Beauftragung. Sie wird gegen den Antragsgegner als sonstige Nebenforderung und somit als Verzugsschaden und damit nicht als Verfahrenskosten, d.h. Prozesskosten (siehe hierzu auch Zöller-Vollkomen/Herget 24. Auflage vor § 91 RZ 1), sondern als materiellrechtlicher Kostenersatzanspruch geltend gemacht (siehe hierzu Gerold/Schmidt RVG 16. Auflage VV 2400-2403 RZ 226 m.w. Beispielen).
Ob die Verzugsvoraussetzungen vorliegen und insbesondere auch, ob die Klägerin ein Verzugsschaden entstanden ist, ist aber nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Der Rechtspflegerin stand daher bezüglich der geltend gemachten Nebenforderungen nicht die ihr im Kostenfestsetzungsverfahren zustehende volle Prüfungskompetenz zu.

b) Die geltend gemachte Nebenforderung ist auch nicht so offensichtlich unbegründet, dass davon auszugehen ist, die Antragstellerin wolle unter Missbrauch des Mahnverfahrens eine materiell unberechtigte Forderung titulieren lassen.

Der Rechtspflegerin ist insofern zuzustimmen, dass die hier geltend gemachte Forderung nach dem Vortrag der Antragstellerin ihre Wurzeln in § 118 BRAGO hat, wenn auch diese Vorschrift ? wie oben ausgeführt ? nur eine Forderung gegen den eigenen Mandanten, nicht gegen den Gegner begründet.
Richtig ist auch, dass § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren vorsieht. Die hier neben den Verfahrenskosten geltend gemachte Nebenforderung steht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin und damit dieser gegen den Antragsgegner also dann nicht zu, wenn davon ausgegangen wird, dass gem. § 118 II BRAGO diese Geschäftsgebühr auf die nach dem RVG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
Hierfür spricht vieles. Die §§ 60, 61 RVG enthalten diesbezüglich keine spezielle Übergangsvorschrift.
Diese Frage kann jedoch nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls derzeit noch unterschiedlich beurteilt werden, da eine obergerichtliche Rechtsprechung hierzu noch nicht vorliegt und sich auch aus den Geetzesmaterialien keine eindeutigen Hinweise für die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin ergeben. Die Frage, ob hier der Antragstellerin ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auch in Höhe der zurückgewiesenen Nebenforderung zusteht, unterlag daher nicht der insoweit eingeschränkten Prüfungskompetenz der Rechtspflegerin im Mahnverfahren, sodass der Mahnbescheid auch bezüglich der beanstandeten sonstigen Nebenforderungen zu erlassen ist.

RechtsgebietRVGVorschriften§ 118 Abs. 2 BRAGO, §§ 60, 61 RVG

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