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08.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042620

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.07.2004 – 1 U 35/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Zivilsenat

Urteil

Aktenzeichen: I-1 U 35/04

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche wegen des Unfalls vom 06.09.2001 in Hassum auf der Basis einer Haftungsquote von 40 : 60 zu Lasten des Klägers reguliert; auch die Bemessung des Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Dabei kann dahin stehen, ob die Feststellungen des Landgerichts zur Geschwindigkeit des Klägers auf seinem Rennrad ausreichend sind. Denn es hat jedenfalls beanstandungsfrei, nämlich auf der Grundlage der Einlassung des Klägers, festgestellt, dass dieser die ihm nebeneinander entgegen kommenden, damals erst 10 Jahre alten, Kinder auf ihren Fahrrädern nicht nur erkannt, sondern auch bemerkt hat, dass deren Aufmerksamkeit nicht auf ihn gelenkt war.

Bei dieser Sachlage hätte er keinesfalls ohne Weiteres auf dem nur 2,35 Meter breiten Radweg weiter fahren dürfen, ohne die Kinder etwa durch Zuruf oder Klingeln zu warnen und sich in besonderer Weise bremsbereit zu halten. Notfalls hätte er sein Rennrad bis zum Stillstand abbremsen müssen. Angesichts des Alters der Kinder musste er jederzeit damit rechnen, dass es bei diesen auch zu verkehrsunabhängigen, kindtypisch unüberlegten Reaktionen kommen konnte und sein Verhalten auf dem engen Radweg darauf einrichten.

Nicht ohne Grund bestimmt § 3 Nr. 2 a StVO explizit (für den Kraftfahrer), dass er sich durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten hat, dass die Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist und hebt damit deren besondere Schutzbedürftigkeit als Verkehrsteilnehmer hervor. Diese hat im Übrigen der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB weiter betont. Danach sind Kinder im Alter von 7 bis zu 10 Jahren - mit Ausnahme von Vorsatztaten - bei Verkehrsunfällen (mit einem Kraftfahrzeug) überhaupt nicht verantwortlich.

Gerade erwachsene Verkehrsteilnehmer sind daher gegenüber Kindern zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme aufgefordert. Daran hat es der Kläger im vorliegenden Fall aber fehlen lassen; das bloße Reduzieren seiner Geschwindigkeit genügte jedenfalls nicht.

Daher ist die von dem Landgericht gefundene Haftungsquote nicht zu beanstanden. Der Senat stimmt dessen Feststellung zu, dass der Kläger bei verständiger Einschätzung der Situation ohne Weiteres das Geschehen hätte steuern und den Unfall vermeiden können. Hingegen ist der fahrlässige Verkehrsverstoß der Beklagten wegen deren kindlichen Alters deutlich weniger schwerwiegend.

Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers von 60 % ist das von dem Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 2.000,-- EUR auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen unfallbedingten Körperschäden angemessen und ausreichend. Es entspricht dem, was auch der Senat unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen zuzusprechen pflegt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für den Berufungsrechtzug wird auf 7.363,21 EUR festgesetzt.

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