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21.09.2004 · IWW-Abrufnummer 042288

Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 16.04.2004 – III 114/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT HAMBURG

Aktz: III 114/04

Entschdatum: 16.04.2004
Beschluss - Senat

Rechtskraft: -

Gründe

I.
Die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der mit den Klagen angefochtenen Bescheide folgt aus § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO sind erfüllt, nachdem der Antragsgegner (das beklagte Finanzamt -FA-) mit Schriftsatz vom 17. März 2004 die Vollstreckung angekündigt hat und der Liquidator der Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) heute Nachmittag telefonisch mitgeteilt hat, dass das FA bereits in das Bankkonto der Klägerin vollstreckt hat.

Der heute eingegangene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und - im Zusammenhang mit dem Telefonat - sinngemäß auch auf Aufhebung der Vollziehung gerichtete Antrag ist unter den gegenwärtigen Umständen begründet.

Die nach § 69 FGO vorausgesetzten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind im gegenwärtigen Stadium der Klageverfahren zu bejahen; ernstliche Zweifel liegen auch dann vor, wenn rechnerisch komplizierte Festsetzungen aus Zeitgründen oder wegen Verständnisschwierigkeiten noch nicht nachvollzogen werden konnten.

In beiden Klageverfahren sind eine Reihe von bindenden tatsächlichen Verständigungen getroffen worden und hat das FA hat zugesagt, diese Verständigungen in Änderungsbescheiden umzusetzen. Es hat erklärt, dass die vorbezeichneten Bescheide diese Umsetzungen enthalten.

Jedoch ist es dem FA weder mit seinem Schriftsatz vom 12. November 2003 (nebst tabellarischer Anlage) noch im Erörterungstermin vom 4. Dezember 2003 gelungen, dem Gericht und dem Kläger die Berechnungen in allgemein verständlicher Form verbal zu erklären.

Auch die nochmaligen Bemühungen des FA mit Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (nebst neuer tabellarischer Anlage) führen nicht dazu, dass die Umsetzungen der einzelnen Punkte der tatsächlichen Verständigungen und die sich daran anschließenden Berechnungen (einschließlich der ausgewiesenen Steuerrückstellungen) für den Leser ohne eine verbale Erläuterung verständlich sind.

Wegen dieser fortbestehenden Zweifel ist es dem FA zuzumuten, die bisherige Vollziehung aufzuheben und die weitere Vollziehung auszusetzen bis die Klageverfahren erledigt sind oder der Inhalt der Bescheide im Wege der am 22. April 2004 erneut anstehenden gerichtlichen Erörterung so nachvollziehbar geklärt werden kann, dass eine Änderung des vorliegenden Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO in Betracht kommt.

Im Übrigen wird - soweit es die vorliegenden Streitpunkte betrifft - auf die Stillhaltezusage des FA gemäß Protokoll III 347/01 vom 10. Juli 2001 Bezug genommen.

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Beschwerde liegen gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

Die Entscheidung ergeht - nach Rücksprache im Senat - der Dringlichkeit halber gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO durch den Vorsitzenden allein, nachdem dem FA heute (Freitag Nachmittag 16 Uhr) eine Abhilfebitte auch nicht mehr telefonisch übermittelt werden konnte.

RechtsgebietFGOVorschriften§ 69 Abs. 3 FGO

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