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26.05.2004 · IWW-Abrufnummer 041253

Amtsgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 16.12.2003 – 30 C 1875/03 - 20

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Frankfurt am Main

Urteil

Az: 30 C 1875/03 ? 20 verkündet am 16.12.2003

In dem Rechtsstreit: XXX

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richterin am Amtsgericht Nägele auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2003 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 16./17.3.2000 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Fiat Punto 60 SX mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Auf den Vertrag nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 6, 7, 31 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.3.2000 bestätigt die Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Lieferung des Leasingfahrzeugs. Das Schreiben enthält daneben folgende Erklärung: ?Wir bieten Ihnen nach Ablauf der Leasingdauer o.g. Fahrzeug zum Kauf an. Der Kaufpreis beträgt DM 1.844,-- zuzüglich Mehrwertsteuer.? Am 29.3.2000 lieferte die Beklagte den Wagen aus. Mit Schreiben vom 26.3.2003 erklärte die Klägerin der Beklagten, sie nehme das Angebot gemäß Schreiben vom 16.3.2000 an und teilte mit, dass sie den Kaufpreis in Höhe von 1.093,67 Euro an die Beklagte überwiesen habe.

Am 30.3.2003 blieb der Wagen infolge eines Defektes der Zylinderkopfdichtung liegen. Dies teilte die Klägerin der Beklagten am 31.3.2003 mit. Für die Reparatur wendete die Klägerin 784,48 Euro auf. Für einen weiteren von der Beklagten bestrittenen Schaden am Kombiinstrument des Fahrzeugs zahlte die Klägerin nach Reparatur Euro 409,45.

Beide Beträge verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten im Wege der Gewährleistung.

Sie ist der Ansicht, aus dem zwischen den Parteien durch das Angebot vom 16.3.2000 und die Annahme vom 26.3.2003 zustande gekommenen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug stünde ihr ein Gewährleistungsanspruch gegen die Beklagte zu. Bei den aufgetretenen Defekten handele es sich um Sachmängel. Ihr Nacherfüllungsverlangen sei abgelehnt worden, so dass sie Anspruch auf Schadensersatz habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.193,93 Euro
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 784,48 Euro ab dem
6.5.2003 und aus weiteren 409,45 Euro ab dem 15.9.2003 zu
zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, da die Beklagte vor dem Abschluss des Kaufvertrages keine Gelegenheit gehabt habe, das Fahrzeug zu überprüfen. Bezüglich des Defekts der Zylinderkopfdichtung scheide ein Gewährleistungsanspruch schon deshalb aus, weil der Kaufvertrag erst am Tage der Rechnungsstellung vom 22.4.2003 (Bl. 10 d.A.) zustande gekommen sei.

Schließlich scheide eine Haftung auch deshalb aus, weil kein Mangel vorliege, sondern weil es sich bei den aufgetretenen Defekten um reine Verschleißerscheinungen handele.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Reparaturkosten.

Ein möglicher Anspruch könnte im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Gesichtspunkt der kaufvertraglichen Sachmängelhaftung bestehen. Ein solcher Anspruch ist indes nicht gegeben.

Dabei kann sowohl dahinstehen, ob es sich bei den vorliegenden Defekten überhaupt um Mängel im Sinne von § 434 BGB handelt, als auch, ob der Kaufvertrag über das Fahrzeug am 26.3.2003 oder erst am 22.4.2003 zustande kam.
Denn die Beklagte haftet aus dem Kaufvertrag nicht für Sachmängel des Leasingfahrzeugs. Die Zubilligung einer mit Abschluss des Kaufvertrages über das Leasingfahrzeug zur Entstehung gelangenden vollen kaufvertraglichen Gewährleistung zugunsten des Leasingnehmers hält das Gericht für die Interessen der Beteiligten nicht angemessen. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:

Ohne Ausübung der Kaufoption durch die Leasingnehmerin ist das Leasingverhältnis bei Vertragsende so abzuwickeln, wie dies Ziffer XIV des Vertrages vorsieht. Insbesondere begründet Ziffer XIV Nr. 4 des Vertrages die Verpflichtung des Leasingnehmers, Ausgleich für einen eventuellen Minderwert des Leasingfahrzeugs zu leisten, falls dieses bei Rückgabe nicht in dem in Ziffer XIV Nr. 2 beschriebenen Zustand ist. Daraus folgt, dass der Leasingnehmer nach dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages das wirtschaftliche Risiko der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges trägt. Dieses Risiko wird lediglich durch die in Ziffer XV enthaltene Regelung abgemildert, durch die der Leasinggeber die Haftung für die in der dortigen Nr. 1 a) aufgeführten Reparaturen bzw. Dienstleistungen übernimmt.

Wenn nun ? wie im vorliegenden Fall ? von der für den Regelfall vorgesehenen Abwicklung des Vertrages Abstand genommen wird und stattdessen vereinbart wird, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug erwirbt, dann fehlt es zunächst an einer für diesen Fall geltenden Regelung der Gewährleistungsfrage. Dies ist auch konsequent. Denn Ziffer XIV Nr. 6 des Vertrages sieht für den Regelfall vor, dass ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen ist. Da die Parteien individualvertraglich von dieser Regelung abgewichen sind ist der Vertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung um eine Regelung hinsichtlich der Frage der Gewährleistung zu ergänzen.

Nimmt man die durch Ziffer XIV vorgenommene wirtschaftliche Interessenverteilung zum Ausgangspunkt, so erscheint es als sachgerecht, im Falle des Kaufs des Leasingfahrzeugs den Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nach Ziffer XIV Nr. 4 entfallen zu lassen, ihm dafür aber keine kaufvertragliche Gewährleistung aufzubürden. Dafür spricht, dass der Leasinggeber kein Interesse am Ausgleich eines Minderwerts hat, das nicht bereits durch die Kaufpreiszahlung abgegolten wäre. Der Leasinggeber begibt sich ja durch Vorauskalkulation des Kaufpreises für den Zeitpunkt des späteren Vertragsschlusses freiwillig der Möglichkeit, einen unter Umständen noch viel höheren als den im Kaufpreis mit einkalkulierten Wertverlust des Fahrzeuges dem Leasingnehmer gegenüber zu liquidieren. Erst recht will er natürlich für einen solchen nicht auch noch einstehen müssen.

Für den Leasingnehmer ist diese Lösung ebenfalls interessengerecht: Er muss keinen Ersatz für eine eventuelle Wertminderung leisten und wird durch die am durchschnittlichen Zeitwert orientierte Bemessung des Kaufpreises so gestellt, als habe er ein Fahrzeug in einem durchschnittlichen altersgemäßen Zustand gebraucht erworben, selbst wenn das Fahrzeug im Einzelfall etwa durch geringe Beanspruchung einen weit höheren Marktwert hätte. Da die wirtschaftliche Last der Erhaltung des Fahrzeuges im vertragsgemäßen Zustand nach Ziffer XV Nr. 1 a) der Leasinggeber trägt, hat der Leasingnehmer im übrigen die Möglichkeit, während der Leasingzeit eine optimale Vorsorge im Hinblick auf die Werterhaltung zu treffen. Unterlässt er dies, etwa indem regelmäßige Inspektionen und Wartungen unterbleiben, so hat er das Risiko des frühzeitigen Auftretens von Schäden zu tragen.

Insgesamt ergibt sich danach im Wege einer ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages, dass für den Fall des Fahrzeugkaufs nach Ende des Leasingvertrages eine kaufvertragliche Gewährleistung für nach Leasingende auftretende Schäden ausgeschlossen ist. Die Beklagte ist nicht durch § 444 BGB daran gehindert, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen, da keiner der in dieser Vorschrift genannten Fälle vorliegt.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

RechtsgebieteKfz-Handel, Kfz-LeasingVorschriften§§ 434, 444 BGB

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