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02.03.2004 · IWW-Abrufnummer 040445

Landgericht Duisburg: Urteil vom 24.11.2003 – 2 O 196/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Duisburg

Urteil

Az: 2 O 196/03 Verkündet am 24. November 2003

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 03. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht .... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 29.04.2002 (Bl. 7 GA) kaufte der Kläger von der Beklagten, einem Opel Vertragshändler, einen Pkw Opel Astra Cabrio als Neuwagen zu einem Preis von 24.207,00 Euro. In den dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Neuwagenverkaufsbedingungen (Bl. 20 = 47) hieß es unter der Überschrift ?Sachmangel? unter anderem:
?Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten?.

Nach eigenen Angaben wandte sich der Kläger am 30.12.2002 wegen von innen beschlagener Scheinwerfer des Fahrzeugs an die Firma ...... und ......., einen anerkannten Betrieb im Sinne der genannten Klausel, die am 27.01.2003 die Scheinwerfer austauschte. Auch die neu eingebauten Scheinwerfer reklamierte der Kläger alsbald gegenüber der Firma ...... und ...... . Zu einem erneuten Auswechseln oder zu einer Reparatur der Scheinwerfer kam es in der Folgezeit nicht mehr. Vielmehr erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2003 (Bl. 8 ff. GA) gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr die Beklagte zum erstenmal davon, dass der Kläger Beanstandungen hinsichtlich der Scheinwerfer erhoben hatte.

Der Kläger, der mit der vorliegenden Klage aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts in erster Linie Kaufpreisrückzahlung verlangt, behauptet:
Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm erklärt, bei etwaigen Mängeln des Fahrzeugs könne er sich an jeden Opel-Händler wenden und brauche bei der Beklagten nicht Bescheid zu sagen. Wegen des Beschlagens der Scheinwerfer liege ein Mangel des Fahrzeugs vor, der dazu führe, dass die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt sei. Die Firma .... und ..... habe eine weitere Nachbesserung abgelehnt, da ein erneuter Austausch der Scheinwerfer nicht weiterführend sei.

Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.720,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Pkw Opel Astra Cabrio, Fahrgestell-Nr. WOLOTGF672B 016683 zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.03.2003 in Annahmeverzug befindet;
3. festzustellen, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr und die anteilig bis zur Rückabwicklung geleisteten Zinsen durch die Finanzierung bei der Opel Bank GmbH, Stahlstraße 34, 65428 Rüsselsheim ? Vertragsnummer 727/0 109552065 ? für den unter Ziff. 1 bezeichneten Pkw Opel Astra Cabrio sowie sämtliche weiteren Kosten, welche durch die vorzeitige Beendigung des Finanzierungsvertrages entstehen, zu ersetzen hat.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels und macht geltend, vor einem Rücktritt vom Vertrag hätte der Kläger ihr Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.11.2003 (Bl. 68 bis 78 GA).

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Rücktrittsrechts gemäß § 440 BGB liegen nicht vor, weil die Beklagte nicht die Nacherfüllung verweigert hat und auch nicht zwei ihr zuzurechnende erfolglose Nachbesserungsversuche stattgefunden haben.

Unabhängig davon, ob die Firma .... und ......, an die sich der Kläger gewandt hat, nach dem Austausch der Scheinwerfer eine weitere Nacherfüllung verweigert hat, kann der Kläger das Verhalten dieser Firma der Beklagten nicht entgegen halten. Aus dem Umstand, dass der Kläger nach den Neuwagenverkaufsbedingungen berechtigt war, sich wegen der Beseitigung etwaiger Mängel an jeden anerkannten Betrieb und damit auch an die Firma ..... und ...... zu wenden, folgt nicht, dass er bei einem Fehlschlagen oder einer Ablehnung der Mängelbeseitigung durch diese Firma ohne weiteres und ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten als seiner Vertragspartnerin vom Vertrag zurücktreten durfte. Zwar ist in den aktuellen, auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuwagenverkaufsbedingungen keine (ausdrückliche) Verpflichtung des Käufers enthalten, dann, wenn er Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei einem anderen Betrieb als demjenigen des Verkäufers geltend macht, letzteren davon unverzüglich zu unterrichten. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Käufer ohne für ihn nachteilige Folgen von jeglicher Unterrichtung des Verkäufers absehen kann oder eine solche Unterrichtung erst später, ggf. erst in einem Rechtsstreit mit dem Verkäufer, nachholen kann. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer zumindest vor einem Rücktritt vom Vertrag durch eine Unterrichtung die Möglichkeit geben, etwaige Mängel entweder selbst zu beseitigen oder auf den anderen Betrieb unterstützend einzuwirken. Anderenfalls würde nämlich die Verpflichtung des Käufer, den Verkäufer zu unterrichten, völlig leer laufen (a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 284).

Die Beklagte hat auch nicht auf eine Unterrichtung durch den Kläger verzichtet. Soweit der Kläger behauptet, bei einem Telefongespräch mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin ....., habe der Geschäftsführer der Beklagten auf eine Unterrichtung verzichtet, hat die Zeugin dies nicht bestätigt.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dann, wenn der Kläger sie von dem angeblichen Mangel unterrichtet hätte, eine weitere Nachbesserung abgelehnt hätte oder dass eine solche fehlgeschlagen wäre. Das schriftsätzliche Bestreiten eines Mangels durch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit kann nicht so ausgelegt werden, dass sie auch dann, wenn der Kläger vor der Erklärung des Rücktritts an sie herangetreten wäre, das Vorliegen eines Mangels in Abrede gestellt hätte. Grund für dieses Verhalten der Beklagten kann vielmehr sein, dass der Kläger gegen sie Klage erhoben hat und sie nunmehr Anlass sieht, sich dagegen zu verteidigen. In dem vorprozessualen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.03.2003 (Bl. 65 GA) hatte sie sich demgemäß noch nicht auf den Standpunkt gestellt, es liege kein Mangel vor, sondern hatte vielmehr eine Mängelbeseitigung angeboten. Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner informatorischen Befragung in der Sitzung vom 03.11.2003 auch nicht gesagt, dass die Probleme mit den Scheinwerfern keinen Mangel darstellen oder nicht zu beheben seine, sondern hat sich nur auf die ihm vorliegenden unvollständigen Informationen und auf Angaben der Firma ...... und ...... bezogen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein erneutes Auswechseln der Scheinwerfer oder sonstige Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt hätten. Nach den Angaben der Beklagten, die der zeuge .... bestätigt hat, gibt es bei Opel auch für die Scheinwerfer des Modells Opel Astra zwei verschiedene Lieferanten. Es erscheint daher möglich, dass Scheinwerfer des anderen Lieferanten nicht mehr beschlagen wären.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 25.220,44 Euro

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 440 BGB

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