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17.12.2003 · IWW-Abrufnummer 032624

Amtsgericht Geislingen: Urteil vom 23.09.2002 – 3 C 600/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Geislingen

3 C 600/03

verkündet am 23.09.2003

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in Sachen XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Geislingen
durch den Richterin am Amtsgericht Axt
auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.03

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kostenn des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen des Kostenanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gebührenstreitwert: bis Euro 900,-

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Autokaufvertrag geltend.

Am 19.7.2002 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Typ Audi A4 Avant 1,9 TDl zum Gesamtpreis von Euro 11.600,--. Das am 10.6.1996 erstmal zugelassene Kfz hatte zu diesen Zeitpunkt eine Laufleistung von 132.000 km (schriftlicher Kaufvertrag Anlage KN Bl. 5 d. A.). Zusätzlich wurde eine Garantievereinbarung getroffen (Anlage zum Schriftsatz vom 28.8.2003, Bl. 38 d. A.). Anfang August 2002 traten bei dem Fahrzeug Knarrgeräusche auf, die von der Lenkung ausgingen. Das Autohaus Görlitz GmbH führte Reparaturarbeiten aus. Die Beklagte hat die Reparaturkosten übernommen. Im September 2002 traten erneut Knarrgeräusche auf. Das Autohaus Görlitz GmbH setzte den Reparaturaufwand auf Euro 575,74 fest. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.10.2002 erfolglos auf, die Kosten für die beabsichtigte Reparatur durch die Fa. Görlitz zu übernehmen (Anlage K 2 Bl. 7 d. A.). Der Kläger ließ die Lenkerarme des Fahrzeugs am 9.11.2002 ausbauen und sicherstellen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass an diesen Lenkerarmen ein Verschleiß an den sogenannten Selentbuchsen vorhanden ist, der letztlich zu den sporadischen Knarrgeräuschen geführt hat. Des weiteren vertritt er die Auffassung, dass es sich um einen konstruktionsbedingten Mangel handelt, der sich in zu früh beginnenden Verschleiß niederschlägt.

Darüber hinaus liege folgender weiterer Mangel vor:
Es seien Peripherieteile der Ansauglage des Kompressors defekt. Hiermit verbunden seien erhebliche Leistungsverminderung des Antriebsaggregates. Dies wiederum bedingte eine zusätzliche Belastung des Motors, wodurch schließlich ein Austausch der Zylinderkopfdichtung notwendig gewesen sei.

Mit der Klage wird die Erstattung folgender Reparaturkosten geltend gemacht:
bezüglich der Beseitigung der Knarrgeräusche Euro 597,92
bezüglich der Ansauganlage des Kompressors
ein Restbetrag in Höhe von Euro 269,20,
der von der Car-Garantie Vers. AG nicht übernommen worden ist (Anlage K7 zur Klagschrift Bl. 20 d. A.).

Der Kläger beantragt,

den Beklagte zu verurteilen an den Kläger Euro 867,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus Euro 597,92 seit 22.2.2003 sowie aus weiteren Euro 269,20 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor,
bei den Knarrgeräuschen handle es sich um normale Verschleißerscheinungen, die bei einem sechs Jahre alten Fahrzeug keinen Mangel darstellen würde. Die von der Fa. Görlitz im August 2002 durchgeführte Reparatur sei vom Kläger veranlasst worden, ohne der Beklagten vorher Gelegenheit zur Reparatur zu geben. Die Reparaturkosten seien nur kulanzhalber übernommen worden. In der Zeit zwischen Ausführung dieser Reparatur und der Meldung erneuter Knackgeräusche sei der Kläger 8.200 km gefahren. Solche Geräuschentwicklungen seien auf üblichen Verschleiß zurückzuführen.

Des weiteren werde bestritten, dass Peripherieteile des Kompressors zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs mangelhaft waren. Der Kläger sei mit dem Fahrzeug während 336 Tagen insgesamt 42.261 km gefahren, bevor der behauptete Mangel an der Zylinderkopfdichtung aufgetreten sei. Der behauptete Mangel sei auf die Benutzung und den damit zusammenhängenden Verschließ des Fahrzeugs zurückzuführen. Eventuell geleistete Zahlungen der Car-Garantie Vers. AG seien kulanzhalber, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, erfolgt.

Darüber hinaus werde die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 867,12 gemäß §§ 434, 437 Ziff. 3, 281 Abs. 1 BGB nicht zu.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist die erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (§§ 281 Abs. 1, 439 Absatz 1 BGB). Diese Voraussetzung ist bezüglich der behaupteten Knarrgeräusche an der Lenkung nicht gegeben. Mit klägerischem Schreiben vom 17.10.03 wurde die Beklagte nicht zur Mängelbeseitigung i. S. v. § 439 Abs. 1 BGB aufgefordert. Das Aufforderungsschreiben bezog sich nur auf die Übernahme der erforderlichen Kosten für die Reparatur die der Kläger ?im Autohaus Görlitz durchführen lasse? (Anl. K 2). Der Kläger hat dieses Autohaus im August 2002 mit der Reparatur des Fahrzeugs aufgrund der Knarrgeräusche beauftragt. Die hierdurch entstandenen Reparaturkosten wurden von der Beklagten übernommen. Ein Schuldanerkenntnis kann darin nicht gesehen werden. Nach dem Beklagtenvorgang sei die Kostenübernahme nur kulanzhalber erfolgt. Durch die Beauftragung des Autohauses Görlitz mit der Mängelbeseitigung ist ein Schadensersatzanspruch aufgrund der behaupteten Knarrgeräusche, die im September 2002 erneut aufgetreten seien, ausgeschlossen (s. o.).

Ein Schadensersatzanspruch wegen des darüber hinaus geltend gemachten Mangels betreffend Peripherieteile der Ansauganlage des Kompressors ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dem Klagvortrag liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorlag. Die gesetzliche Vermutung für die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang tritt im vorliegenden Fall nicht ein, weil es sich unter Berücksichtigung des hohen Fahrzeugalters und des hohen Kilometerstandes um einen verschleißbedingten Mangel handelt (§ 476 BGB; Palandt Ergänzungsband zur 61. Aufl. § 476 Rd.- Nr.10). Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der damit zusammenhängende Schaden an der Zylinderkopfdichtung erst aufgetreten ist.

Der Kläger kann die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch nicht aus der vorliegenden Garantievereinbarung herleiten.

Die Garantie umfasst nicht den vom Kläger behaupteten Konstruktionsfehler betreffend die Knarrgeräusche (§ 3 i der Garantiebedingungen, Bl. 39 d. A.). Bezüglich des darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten Mangels kann keine 100%ige Erstattung der Reparaturkosten verlangt werden (§ 6 Ziff. 2 der Garantiebedingungen, Bl. 39 d. A.). Nach § 6 Ziff. 2 der Garantiebedingungen sind bei einem Fahrzeug mit der vorliegenden Kilometerleistung nur 40 % der Reparaturkosten erstattungsfähig. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers wurde bereits ein Teil der Reparaturkosten erstattet. Mangels Spezifizierung der Reparaturkosten lässt sich ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht feststellen.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteBGB, KaufrechtVorschriften§§ 434, 437 Ziff. 3, 281 I BGB

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