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20.06.2003 · IWW-Abrufnummer 031376

Amtsgericht Offenbach: Urteil vom 15.01.2003 – 380 C 286/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az: 380 C 286/02
Lt. Protokoll verkündet am 15.01.2003

Amtsgericht Offenbach am Main
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit .....gegen..... hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch Richter am Amtsgericht ...... im schriftlichen Verfahren mit Erklärungsfrist für den Kläger bis zum 20. November 2002 und den Beklagten bis zum 11. Dezember 2002 für Recht erkannt:
1). Die Klage wird abgewiesen.
2). Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger erwarb gemäß schriftlichen Kaufvertrag vom 4. Februar 2002 von dem Beklagten einen Pkw Renault Clio zum Preis von 5.000,00 Euro. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses eine Gesamtfahrleistung von 107.731 km auf und war im Februar 1999 erstmals zugelassen worden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kaufvertrages wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen.

Am 8. Mai 2002 blieb der Kläger mit dem Fahrzeug, welches mittlerweile eine Laufleistung von 110.213 km aufwies, bei einer Fahrt auf dem Spessartring in Offenbach am Main liegen. Ursache hierfür war unstreitig, dass der Zahnriemen der Motorsteuerung gerissen war, wodurch es zu weiteren Motorschäden kam.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die kostenlose Reparatur der Motordefekte. Der Beklagte reparierte die Motorschäden zwar, stellte seine Leistungen jedoch mit Schreiben vom 13. Mai 2002 in Höhe von insgesamt 1.397,75 Euro in Rechnung. Der Beklagte machte die Herausgabe des Fahrzeuges an den Kläger von der Zahlung der Rechnungssumme abhängig. Der Kläger zahlte daraufhin den Betrag unter Vorbehalt an den Beklagten.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte zur kostenlosen Reparatur verpflichtet gewesen sei und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Reparaturkosten. Er meint, dass der vom Beklagten verkaufte Pkw Renault Clio zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei. Zum einen ergebe sich dies aus dem Umstand, dass der Zahnriemen vor Erreichen der vom Hersteller empfohlenen Austauschintervalle bezüglich des Zahnriemens (spätestens alle fünf Jahre bzw. alle 120.000 km) gerissen sei. Zum anderen ergebe sich aus dem Umstand, dass der Zahnriemen eine glatte Rissstelle aufweise, dass dieser infolge eines Materialfehlers gerissen sei.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.397,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Abriss des Zahnriemens auf einer im Rahmen des Üblichen liegenden Materialabnutzung beruhe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Beklagte die klägerseits geleisteten Reparaturkosten nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB zurückzuerstatten. Denn der Beklagte hat den der Höhe nach unstreitigen Werklohn mit Rechtsgrund erlangt (§§ 631, 632 BGB).

Der Beklagte war nicht verpflichtet die Reparaturarbeiten als kostenfrei Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen (§§ 437, 439 BGB) und schuldete insoweit auch keinen Schadensersatz. Denn der vom Kläger erworbene Pkw war mit keinem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet. Ein Sachmangel des Fahrzeugs ergibt sich insbesondere vorliegend nicht bereits aus dem Umstand, dass der Zahnriemen der Motorsteuerung bei einer Laufleistung von 110.213 km gerissen ist. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnriemen infolge einer gewöhnlichen Materialabnutzung gerissen ist. was nicht sachmangelbegründet ist. Wie auch der Kläger selbst zutreffend vorträgt, handelt es sich bei dem Zahnriemen um ein typisches Verschleißteil. Dass der Abriss des Zahnriemens auf einen Materialfehler zurückzuführen ist, kann nicht angenommen werden. Der Vortrag der Klägerseite ist insoweit unsubstantiiert. Die Behauptung, dass sich das Vorliegen eines Materialfehlers daraus herleiten lasse, dass der Zahnriemen eine glatte Rissstelle aufweise, erscheint gerade vor dem Hintergrund nicht plausibel, da sich der angebliche Materialfehler erst nach einer Laufleistung von 110.213 km realisiert haben soll.

Im Übrigen ist klägerseits nicht dargetan worden, wieso bei einem verschleißbedingten Abriss des Zahnriemens keine glatte Rissstelle gegeben sein kann. Nach den vorgelegten Wartungsempfehlungen des Herstellers ist der Zahnriemen ohnehin mindestens alle 120.000 km auszutauschen. Die empfohlenen Austauschintervalle stellen absolute Maximalwerte dar, die in keinem Fall, d.h. selbst bei geringer Beanspruchung, überschritten werden dürfen. Nach den Empfehlungen kann demgegenüber ein vorzeitiger Austausch erforderlich sein bei besonderer Beanspruchung des Fahrzeuges wie:
- Stop-and-go-Verkehr,
- überwiegenden Stadtverkehrbetrieb,
- Kurzstreckenverkehr,
- häufigen Kaltstarts,
- niedrigen Betriebstemperaturen usw.

Gerade bei Fahrzeugen, die in Ballungsräumen wie im Rhein-Main-Gebiet genutzt werden, ist häufiger Stop-and-go-Verkehr, häufiger Stadtverkehrsbetrieb etc. nichts Ungewöhnliches und stellt keine übermäßige bzw. ungewöhnliche Beanspruchung des Fahrzeuges dar.

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass das Klägerfahrzeug bei einem Alter von drei Jahren zum Übergabezeitpunkt eine Laufleistung von 107.731 km aufwies, nicht geschlossen werden, dass der Zahnriemen infolge eines außergewöhnlichen Verschleißes bzw. einer nicht zu erwartenden übermäßigen Beanspruchung gerissen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Richter am Amtsgericht

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 812 I, 631, 632 BGB §§ 434, 437 § 39 BGB

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