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25.06.2003 · IWW-Abrufnummer 030899

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück: Urteil vom 28.11.2002 – 4 C 209/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


4 C 209/02

Verkündet am 28.11.2002

AMTSGERICHT RHEDA-WIEDENBRÜCK

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX
...

hat das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2002 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 950,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Gebrauchtfahrzeuges Typ VW Gold II, Fahrgestell-Nr. WVWZZZ1GZNT117173, letztes amtliches Kennzeichen: PB-AT 769.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 25.04.2002 von dem Beklagten dessen gebrauchten Pkw VW Gold II, Baujahr 1992 zu einem Kaufpreis von 950,00 Euro. Dieses Fahrzeug hatte der Beklagte am 24.04.2002 in der Zeitschrift ?OWL am Mittwoch? zu einem Preis von 1.150,00 Euro inseriert, wobei die Zeitungsanzeige noch den Vermerk ?ca. 145.000 km? enthielt.

Der Kläger hat mit der Klage den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung erklärt, dass der Pkw tatsächlich zum Zeitpunkt des Verkaufs eine Laufleistung von weit über 170.000 km aufgewiesen habe.

Der Kläger behauptet, schon der vierte Vorbesitzer habe das Fahrzeug am 09.06.2001 an seinen Rechtsvorgänger mit einem Kilometerstand von ca. 170.000 km verkauft. Sein Rechtsvorgänger habe das Fahrzeug dann noch von Juni 2001 bis zum 14.03.2002 genutzt.

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug weitere Mängel aufgewiesen habe. Die Heizung des Pkw sei defekt. Die Zylinderkopfdichtung des Motors sei undicht, was durch eine Motorwäsche kaschiert worden sei.

Der Kläger bestreitet, dass bzgl. des verkauften Pkws zu irgendeinem Zeitpunkt ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei.

Der Kläger beantragt,

wie aus dem Urteilstenor ersichtlich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er habe einen Kilometerstand von 145.000 nicht zugesichert. Er bestreitet, dass der Pkw tatsächlich eine höhere Laufleistung gehabt habe. Die tatsächliche Laufleistung sei ihm nicht bekannt gewesen und sei von ihm auch nicht zugesichert worden. Der Pkw sei zudem auch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft worden.

Der Beklagte bestreitet, dass der Pkw die behaupteten Mängel aufgewiesen habe. Diese begründen in Anbetracht des Alters des Pkw auch keine Mangeleigenschaft.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.10.2002 (Bl. 38 ? 40 d. A.) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Paderborn mit dem Aktenzeichen 171 Js 568/02 hat zu Informationszwecken vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auf § 29 ZPO, wobei der Erfüllungsort bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet (BGHZ 87, 104, 110). Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs besteht ein besonderes Feststellungsinteresse, da gleichzeitig eine Leistung Zug um Zug begehrt wird (BGH, NJW 2000, 263; Schilken, JZ 2002, 199).

Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist begründet aus § 346 Abs. 1 i. V. m. §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB.

Die Tatsache, dass die tatsächliche Laufleistung des Pkw mehr als 170.000 Kilometer beträgt, stellt einen Mangel dar, der den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Vorschrift des § 437 BGB gewährt ein Rücktrittsrecht bei Vorliegen eines Mangels, wobei zur Feststellung eines Mangels gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit zu berücksichtigen ist. Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist nur von Bedeutung, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Die Regelung des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die sich mit öffentlichen Äußerungen und Werbung befasst, bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf diese Eignung zur gewöhnlichen Verwendung. Auf die beiden letztgenannten Normen kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da schon ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Vereinbart war zwischen den Parteien, dass ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 145.000 Kilometern verkauft werden sollte, währen der Wagen tatsächlich jedenfalls mehr als 170.000 Kilometer gefahren ist.

Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge ... hat bezeugt, dass das Fahrzeug bereits am 09. Juni 2001 ? also ein Jahr vor dem Vertragsschluss zwischen den Parteien ? einen Kilometerstand von 170.036 Kilometern aufwies. Der Zeuge ... kann die Laufleistung so konkret beziffern, da er damals anlässlich des Verkaufs des Wagens den Kilometerstand abgelesen und schriftlich im Kaufvertrag festgehalten hat. Diese Aussage des Zeugen ..., der in keinerlei Beziehung zu den Parteien steht und auch kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, kein Glauben zu schenken ist, bestehen nicht. Auch kann der Zeuge den Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage hinsichtlich eines angeblichen Telefonats mit dem Beklagten plausibel erklären. Wenn der Kilometerstand im Jahr 2001 einen Wert von 170.036 Kilometer ? unabhängig davon, ob es sich dabei um die tatsächliche Laufleistung oder nur um die Tachoangabe handelte ? aufwies, dann kann die tatsächliche Laufleistung im Jahr 2002 jedenfalls nicht unter diesem Wert liegen.

Vereinbart war zwischen den Parteien jedoch eine tatsächliche Laufleistung von nicht mehr als 145.000 Kilometern. Dies ergibt sich bei Berücksichtigung der im Inserat genannten Daten, die Vertragsbestandteil geworden sind. Der Inhalt des Inserats ist abgesehen von dem Kaufpreis, der einvernehmlich geändert wurde ? in den am 25. April 2002 abgeschlossenen Kaufvertrag übernommen worden, da beide Parteien sich bei den Vertragsverhandlungen auf das Inserat bezogen haben. Die Angabe ?ca. 145 tkm? bezog sich dabei nicht lediglich auf den Tachostand, sondern auf die tatsächliche Laufleistung. Die Erklärung des Verkäufers ist wie jede Willenserklärung gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Der Vortrag des Beklagten, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Tachostand 145.000 Kilometer nicht überschritten habe, führt nicht dazu, dass nur dies Vertragsgegenstand geworden wäre, sondern berechtigt höchstens zur Anfechtung wegen eines Irrtums. Die Angabe eines Kilometerstandes in einem Kaufvertrag ist ? solange sich aus den Umständen und der Formulierung nicht anderes ergibt ? so zu verstehen, dass die tatsächliche Laufleistung dem angegeben Wert entspricht, unabhängig davon, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Händler oder eine Privatperson handelt. Der Verkäufer hat es in der Hand, durch eindeutige Formulierungen wie etwa ?Angabe laut Tacho? oder ?nach Auskunft des Voreigentümers? entsprechende Unklarheiten zu beseitigen. Gibt der Verkäufer ohne weitere Erklärungen eine Kilometerzahl an, muss ein durchschnittlicher Käufer unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes davon ausgehen, es handele sich bei dem Wert um die tatsächliche Laufleistung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 505, 506). Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall lediglich der Tachostand gemeint gewesen sein sollte, bestanden für den Käufer nicht. Der bloße Hinweis des Verkäufers, er habe den Wagen selbst erst kurz zuvor erworben, reicht dazu nicht aus. Auf die Rechtsprechung, die zur Zusicherung von bestimmten Laufleistungen gem. § 459 BGB a. F. durch Angabe eines Kilometerstandes ergangen ist, kann nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da keine Abgrenzung mehr zwischen Fehlern und zugesicherten Eigenschaften vorgesehen ist und an eine Beschaffenheitsvereinbarung nach neuem Recht geringere Anforderungen zu stellen sind als für eine Zusicherung nach altem Recht (für eine Zusicherung bereits nach altem Recht OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 1212, 12113; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 505, 506).

Der Rücktritt wegen der falschen Angabe der tatsächlichen Laufleistung ist auch nicht ausgeschlossen. Insbesondere liegt kein genereller Gewährleistungsausschluss vor. Ein (vollständiger) Gewährleistungsausschluss ist zwar zwischen Privatpersonen gem. § 444 BGB grundsätzlich möglich, der insoweit beweisbelastete Beklagte kann jedoch nicht beweisen, dass beide Parteien sich über einen Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche geeinigt haben. Der Zeuge ... hat bekundet, der Beklagte habe, als der Kläger vom Hof fahren wollte, gesagt, wenn er jetzt mit dem Fahrzeug den Hof verlasse, gebe er keine Garantie. Auf diesen Hinweis habe der Kläger nicht reagiert. Diese durchaus glaubhafte Schilderung des Zeugen lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass beide Parteien einvernehmlich eine Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Auch der Hinweis des Beklagten, er gebe keine Garantie, ist auslegungsbedürftig. Es ist nicht unüblich, dass Privatpersonen, die nicht über juristische Fachkenntnisse verfügen, von Garantie sprechen, aber Gewährleistungsansprüche meinen, da der Unterschied zwischen Gewährleistung gem. § 437 BGB und Garantie im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB nicht allgemein bekannt ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein objektiver Empfänger die Erklärung des Beklagten nicht so verstehen konnte, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sein sollten. Wegen der Tragweite und Bedeutung eines umfänglichen Gewährleistungsanspruchs ist für die Annahme einer solchen Regelung von hohen Voraussetzungen auszugehen, die im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Gerade der Hinweis, wenn der Käufer jetzt von Hof fahre, sei die Garantie ausgeschlossen, kann im Umkehrschluss bedeuten, dass die Gewährleistung nicht vollständig und unter allen Umständen ausgeschlossen werden sollte. Es ist auch möglich, die Aussage dahingehend zu verstehen, der Verkäufer übernehme keinerlei Verantwortung für die Folgen, wenn der Käufer mit einem nicht angemeldeten und zugelassenen Fahrzeug vom Hof fahre. Hätte der Verkäufer die Gewährleistung eindeutig ausschließen wollen, wäre dies ohne weiteres durch Benutzung der Formulierung ?gekauft wie gesehen? oder ähnliche Klauseln, die auch ohne juristische Vorbildung bekannt sind, möglich gewesen.

Weiter spricht die Tatsache, dass erst in dem Moment über die Garantie gesprochen wurde, als der Kläger bereits vom Hof fahren wollte, gegen die wirksame Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses. Damit der Gewährleistungsausschluss Vertragsbestandteil wird, muss er vor oder zumindest bei dem endgültigen Vertragsschluss vereinbart werden. Es genügt nicht, wenn der Verkäufer anschließend erklärt, er übernehme für den Wagen nach Verlassen des Grundstücks keine Garantie mehr. Zwar ist insoweit die nachträgliche Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss durch Parteivereinbarung möglich, allerdings fehlt es insoweit an einer zustimmenden Willenserklärung des Klägers, da dieser sich nicht ? zumindest nicht vorbehaltlos zustimmend ? zu dem ihm angetragenen Gewährleistungsausschluss geäußert hat.

Der Kläger muss sich nicht mit dem an sich vorrangigen Nacherfüllungsanspruch begnügen, sondern kann ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Für den Fall, dass eine Nacherfüllung gem. § 439 BGB nicht möglich ist, kann der Käufer unmittelbar die ihm nach § 437 Nr. 2 BGB zustehenden Ansprüche verfolgen. Beide Arten der Nacherfüllung, die Beseitigung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache sind nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Aus einem Fahrzeug mit einer tatsächlichen Laufleistung von mehr als 170.000 km kann durch Nachbesserung kein Fahrzeug mit einer geringeren Laufleistung werden und eine Ersatzlieferung kommt nicht in Betracht, weil es sich bei Gebrauchtwagen um eine nicht ersetzbare Stückschuld handelt.

Das Rücktrittsrecht ist auch nicht wegen der Geringfügigkeit des Mangels gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts bei unerheblichen Mängeln entspricht der Bagatellgrenze des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. Um einen solchen Bagatellmangel handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht, da die Abweichung zwischen tatsächlicher und angegebener Laufleistung mehr als 20 % beträgt.

Eine Nachfristsetzung zur Erfüllung, wie sie § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vor dem Rücktritt verlangt, ist entbehrlich, da ein Fall des § 326 Abs. 5 Satz 1 BGB vorliegt. Die Vorschrift sieht vor, dass ein Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung möglich ist, wenn der Schuldner, also im vorliegenden Fall der Beklagte, wegen Unmöglichkeit gem. § 275 BGB nicht leisten muss. Diese Voraussetzung ist gegeben: Der Beklagte kann die Verpflichtung, den beabsichtigten Gebrauchtwagen mit einer tatsächlichen Laufleistung von 145.000 Kilometer zu übereigenen, nicht erfüllen; insoweit liegt ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor.

Schließlich hat der Kläger in der Klageschrift vom 04. Juni 2002 auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist begründet aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB sowie aus § 291 BGB.

Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet, ist ebenfalls begründet. Es liegen die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug nach §§ 293, 295, 298 BGB vor. Der Annahmeverzug ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises nach dem Rücktritt des Klägers verweigert hat, während dieser Rückgabe des Gebrauchtwagens Zug um Zug angeboten hat. Das wörtliche Angebot des Klägers reichte gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB aus, da sich aus den außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen der Beklagten die Ablehnung der Rücknahme des Pkw jedenfalls Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises ergibt (vgl. BGH, NJW 2000, 581).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 346 I, 434 I 1, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB

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