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22.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030141

Vollstreckung effektiv 02/2003

Festsetzung der unmittelbaren Zwangshaft


An das

AG/LG

In der Zwangsvollstreckungssache

des ... – Gläubiger und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...


gegen

den ... – Schuldner und Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Az. ...

überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des ... vom ..., Az. ..., nebst Zustellbescheinigung.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich, gegen den Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren ... niedergelegten Verpflichtung, ..., Zwangshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Gläubiger betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem ... vom ..., Az. ... Der Schuldner wurde mit Schreiben vom ... unter Fristsetzung zum ... aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel nachzukommen.

Beweis: Schreiben vom ... in beglaubigter Abschrift als Anlage

Der Schuldner hat diese Aufforderung als auch die außergerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger unbeachtet gelassen und ist seiner Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen.

Durch die Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom ... und vom ... wurde gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von ... bzw. ... festgesetzt und beigetrieben.

Beweis: Pfändungsprotokoll vom ...; Zwangsgeldbeschlüsse vom ...

Der Schuldner hat sich hiervon unbeeindruckt gezeigt und die Verpflichtung zur Vornahme der unvertretbaren Handlung noch immer nicht erfüllt. Es ist daher angezeigt, gegen den Schuldner nunmehr Zwangshaft von bis zu sechs Monaten anzuordnen.

Nur aus anwaltlicher Fürsorge gegenüber dem Gläubiger und seinem Interesse an einer beschleunigten Zwangsvollstreckung wird darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Androhung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 2 ZPO weder geboten noch zulässig ist, so dass unmittelbar dem erkennenden Gericht die Zwangshaft in der für angemessen erachteten Höhe festgesetzt werden kann.

Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und dem Unterzeichner die mit der Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses sowie die Zustellbescheinigung zu übersenden. Gleichzeitig wird um Rückgabe der in der Anlage ebenfalls beigefügten Vollstreckungsunterlagen gebeten.

Rechtsanwalt

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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