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22.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030140

Vollstreckung effektiv 02/2003

Festsetzung von Zwangsgeld/-haft


An das AG/LG

In der Zwangsvollstreckungssache

des ... – Gläubigers und Antragstellers –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

den ... – Schuldner und Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Az. ...

überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des ... vom ..., Az. ..., nebst Zustellbescheinigung.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich, gegen den Schuldner zur Erzwingung der im vollstreckbaren ... niedergelegten Verpflichtung, ... ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Gläubiger betreibt wegen einer unvertretbaren Handlung gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem ... vom ... Az. ...



Der Schuldner wurde mit Schreiben vom ... unter Fristsetzung zum ... aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel nachzukommen.

Beweis: Schreiben vom ... in beglaubigter Abschrift als Anlage

Der Schuldner hat die Aufforderung, sowie die außergerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger unbeachtet gelassen und ist seiner Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen. Somit ist die Festsetzung eines Zwangsgelds bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft erforderlich.

Nur aus anwaltlicher Fürsorge gegenüber dem Gläubiger und seinem Interesse an einer beschleunigten Zwangsvollstreckung wird darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Androhung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 2 ZPO weder geboten noch zulässig ist, so dass

unmittelbar das von dem erkennenden Gericht für angemessen erachtete Zwangsmittel festgesetzt werden kann.

Es wird gebeten antragsgemäß zu entscheiden und dem Unterzeichner die mit der Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses sowie die Zustellbescheinigung zu übersenden. Gleichzeitig wird um Rückgabe der in der Anlage ebenfalls beigefügten Vollstreckungsunterlagen gebeten.

Rechtsanwalt

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.


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