15.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146014
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 12.02.2014 – 8 K 881/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen
Urt. v. 12.02.2014
Az.: 8 K 881/13
In dem Finanzrechtsstreit
1. Herr K. K.,
2. Herr P. K.,
als Gesamtrechtsnachfolger nach M. und H. K.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r: Anwalts- und Steuerkanzlei W. & Kollegen,
gegen
Finanzamt , vertreten durch den Vorsteher,
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2007 bis 2009
hat der 8. Senat durch Richter am Finanzgericht als Einzelrichter auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12.02.2014
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 jeweils vom 21.07.2010 und der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 12.09.2011 alle in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 werden dahingehend geändert, dass bei den zugrunde gelegten Einkünften aus Leistungen anstelle der bisher berücksichtigten Werbungskosten solche in Höhe von einem Achtel der Einnahmen abgezogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 92 v.H. und der Beklagte zu 8 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist, ob erhaltene Geldbeträge aus einem Schenkkreissystem als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- zu versteuern sind und ob deren Nichterklärung durch die Rechtsvorgängerin der Kläger den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, so dass Hinterziehungszinsen festgesetzt werden konnten.
Auf Anregung des Klägers zu 1. beteiligten sich die Eltern und Rechtsvorgänger der Kläger am Unternehmerkreis B. - Unternehmerstammtisch -, einem Schenkkreissystem. Dabei wurden sog. "Charts" gebildet, an deren Spitze es die rote Position, auf deren zweiter Ebene es zwei blaue Positionen, auf deren dritter Ebene es vier Gelbe Positionen und auf deren vierter und unterster Ebene es acht grüne Positionen gab. Alle Positionen konnten von einer oder mehreren Personen besetzt werden. Sobald alle Positionen besetzt waren, schenkten die Mitglieder auf den grünen Positionen dem/den Mitglied(ern) auf der roten Position vereinbarte Geldbeträge von 10.000 EUR bzw. 20.000 EUR pro grüner Position bei Veranstaltungen, die in Be. und später in M. stattfanden. Die Schenkbeträge einer grünen Position von 10.000 EUR bzw. 20.000 EUR wurden von deren Mitgliedern in Teilbeträgen von 1.250 EUR, 2.500 EUR oder 5.000 EUR aufgebracht. Nach der Beschenkung schied(en) die Person(en) auf der roten Position aus und der Chart wurde geteilt, wobei alle Positionen jeweils eine Stufe nach oben rückten. Anschließend wurden für die nunmehr freien grünen Positionen neue Mitglieder geworben/aufgenommen.
Bei den Schenkungen wurden mit den Geldbeträgen vorformulierte Schenkungsurkunden übergeben, wonach die Schenkung an keinerlei Bedingungen gebunden sei. Die Übertragung des Betrages auf den Schenkungsempfänger sei keine Investition, es werde nichts verkauft und auch nichts erworben. Es gebe mit dem Schenkungsempfänger kein Abkommen. Für das Geschenk werde weder ein Profit noch irgendeine Möglichkeit der Rückvergütung erwartet. Das Geschenk diene nicht als Investition oder Bezahlung für irgendwelche Rechte oder Werte. Der Schenker habe keine Aufforderung oder Erlaubnis bekommen, andere Parteien für die Teilnahme an dieser Schenkungsaktivität anzuwerben. Der Schenker sei volljährig, vollkommen geschäftsfähig und in keiner Weise zu der Schenkung überredet oder verleitet worden. Die Urkunden wurden jeweils vom Schenker und einem Zeugen unterzeichnet.
Die von der Steuerfahndung bei einer Durchsuchung beim Kläger zu 1. vorgefundenen "Rahmenbedingungen UKB - 15.12.2007 M." wiesen zunächst unter der Überschrift "Rechtliche Rahmenbedingungen UKB" und dem Unterpunkt "Abgrenzung" darauf hin, dass es sich um "keine Lotterie, kein Gewinnspiel, kein Glücksspiel" handele, sondern um ein "aktives und gezieltes Beschenken durch Eigeninitiative aller Teilnehmer". Unter der nachfolgenden Überschrift "Gestalterische Regeln - UKB" und dem Unterpunkt "Teilnahmevoraussetzung" wird u.a. das "Einbringen/Einladen von zwei Nachfolgern zur Dynamisierung", also "grundsätzlich" eine "Multiplikation der eigenen Schenkung mit dem Faktor 2" gefordert. Sodann wird unter der Überschrift "Positionsaufgaben im Chart" das Einladen von Gästen und die Herbeiführung der Entscheidung zur Teilnahme ("Frage: Steigst du ein?") als Aufgabe der gelben Positionen beschrieben. Schließlich wird unter der Überschrift "Organisatorisches - Hinweise" dargestellt, dass auch ein Einstieg ohne Geld möglich sei. Wer dies wolle, müsse sich einen Partner als Geldgeber suchen, mit dem er fortan ein Team bilde. Die Kontakte zu neuen Mitgliedern müsse der Partner ohne Geld, der auch als Kontaktgeber bezeichnet werde, herstellen. Bei der Beschenkung solle allein der Kontaktgeber das Geld entgegennehmen, auch wenn zugunsten Beider Schenkungsurkunden ausgefüllt würden. Der Geldgeber solle vom Kontaktgeber jedoch lediglich seinen Einsatz zurückerhalten. Allerdings solle der Geldgeber berechtigt sein, den Kontaktgeber auszuwechseln, wenn dieser es nicht schaffe, in sechs bis acht Wochen seine Kontakte herzustellen. Teams könnten auch entstehen, wenn ein mit eigenem Geld eingestiegenes Mitglied seine Kontakte im besagten Zeitraum nicht herstellen könne. In diesem Fall könnten die Kontakte durch andere Personen im Chart hergestellt werden, die nach einer Beschenkung das Zweifache des Einsatzes des geldgebenden Teampartners erhielten. Fernerhin bestehe die Möglichkeit, im Falle eines Einstiegs mit Geld, das bei der Beschenkung aber nicht aufgebracht werden könne, sich dieses kurzfristig von einem anderen Chartmitglied auszuleihen. Die Rückzahlung solle nach acht Wochen, spätestens jedoch vor dem Verlassen der gelben Position erfolgen. Wenn dem Entleiher dies nicht gelinge, sei der Geldgeber berechtigt, den Platz in einen Teamplatz umzuwandeln. In Ausnahmefällen könnten Nachbeschenkungen, allerdings je Charthälfte höchstens in Höhe von 10.000 EUR, vom Gruppensprecher genehmigt werden.
Ferner wurden bei der Durchsuchung beim Kläger zu 1. sog. Schenkungsmatrixen aus dem Jahr 2006 vorgefunden, die der Veranschaulichung und Kontrolle des Systems und der Mitglieder auf den jeweiligen Positionen dienten.
Bei einer Durchsuchung bei den Rechtsvorgängern der Kläger wurde eine Vielzahl von Schenkungsurkunden zu deren Gunsten aus den Jahren 2007 und 2008 sowie handschriftlich von den Eltern geführte Listen mit den Namen der Schenker und den erhaltenen Geldbeträgen im Jahr 2007 aufgefunden. Nach den Listen erhielt der Vater der Kläger 160.000 EUR und die Mutter 115.000 EUR im Jahr 2007, wobei eine Schenkung der H. Mi. über 2.500 EUR vom 17.02.2007, die lt. Schenkungsurkunde zugunsten der Mutter der Kläger erfolgte, in der Eigenaufstellung zugunsten des Vaters erfasst war. Ferner war eine Schenkung durch G. zu 2.500 EUR am 14.04.2007 zugunsten des Vaters der Kläger aufgezeichnet, zu der keine Schenkungsurkunde aufgefunden wurde. Umgekehrt wurde in der Eigenaufstellung der Rechtsvorgänger der Kläger eine Schenkungsurkunde der D. zugunsten des Vaters der Kläger über eine Schenkung von 1.250 EUR vom 14.04.2007 nicht erfasst. Eine Schenkung des Mu. zugunsten des Vaters der Kläger am 14.04.2007 wurde in der Eigenaufstellung der Rechtsvorgänger der Kläger mit 1.250 EUR vermerkt, während die aufgefundene Schenkungsurkunde den Betrag von 2.500 EUR ausweist. Des weiteren zeichneten die Eltern zu Schenkungen am 14./15.12.2007 zugunsten des Vaters der Kläger nur zwei Beträge der Hl. und des Vy. in Höhe von jeweils 2.500 EUR auf, während zu diesem Beschenkungsvorgang weitere Schenkungsurkunden des Pt., der Nz., des B., des Kh. und des Lc. über jeweils 5.000 EUR sowie des Pf., des Mz., des Ks., des Lh., des Sl., des Se., des Ka., des Ti., des Bö., der Sd. und des Jsch. über jeweils 2.500 EUR, also insgesamt nicht tabellarisch erfasste Schenkungsurkunden über 52.500 EUR, vorhanden waren. Aus dem Jahr 2008 wurden bei den Rechtsvorgängern der Kläger Schenkungsurkunden zugunsten des Vaters der Kläger über Schenkungen am 07./08.2008 in Höhe von 35.000 EUR aufgefunden. Von den Schenkern gemäß der bei den Rechtsvorgängern der Kläger aufgefundenen Schenkungsurkunden aus den Jahren 2007 und 2008, die von der Steuerfahndung nur vereinzelt als Zeugen vernommen wurden, erklärte lediglich die geschiedene Ehefrau des Klägers zu 1., I. K., zwar von ihrem Exmann als Mitglied des Schenkungssystems geworben worden zu sein, die Urkunden auch unterschrieben zu haben, aber nie eigenes Geld verschenkt zu haben. Ob jemand anderes für sie das Geld eingezahlt/weitergereicht habe, sei ihr nicht bekannt. Die beurkundeten Schenkungen der I. K. vom 10.11.2007 in Höhe von jeweils 5.000 EUR an den Vater und die Mutter der Kläger finden sich in der tabellarischen Eigenaufstellung der Rechtsvorgänger der Kläger über die im Jahr 2007 erhaltenen Schenkungen. Beim Kläger zu 1. fand die Steuerfahndung zudem weitere Schenkungsurkunden zugunsten der Rechtsvorgänger der Kläger aus dem Jahr 2009, die, soweit die Schenkungen von den von der Steuerfahndung insoweit vollständig als Zeugen vernommenen Schenkern bestätigt wurden, Schenkungen an beide Eltern in Höhe von jeweils 25.000 EUR ergaben.
Am Rande der Durchsuchung am 15.07.2009 ließen sich die Eltern der Kläger dahingehend ein, dass den Schenkungen kein Schneeballsystem zugrunde liege und ein Rechtsanwalt alles auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft habe. Das sei bei den Veranstaltungen in Be. bzw. M. offiziell auf der Bühne gesagt worden. Zu diesen Veranstaltungen seien sie mit dem Kläger zu 1. gefahren. Er habe sie darüber informiert, wann sie beschenkt würden. Wenn sie Geld verschenkt hätten, habe ihr Sohn dieses für sie mitgenommen. Er habe die Schenkungsurkunden vorher komplett ausgefüllt und sie hätten zuhause unterschrieben. Der Schenker erhalte keine Urkunde oder Quittung über die verschenkten Beträge. Nur wenn man beschenkt werde, erhalte man eine solche Schenkungsurkunde, diese stecke mit dem Geld in einer Klarsichthülle und werde bei den Veranstaltungen auf der Bühne überreicht. Sie, die Rechtsvorgänger der Kläger, hätten selbst keine weiteren Teilnehmer geworben. Darum habe sich der Kläger zu 1. gekümmert, der sie auch beim ersten Mal angesprochen habe, ob sie mitmachen wollten. Er kümmere sich seitdem um alles, was diesen "Kreis des gegenseitigen Helfens unter Unternehmern" anlange. Der Kläger zu 1. sei auch beschenkt worden. Weitere Beschenkte würden sie nicht kennen. Sie selbst hätten bisher dreimal eingezahlt/verschenkt: 2006 jeder 2.500 EUR, 2007 jeder 5.000 EUR und 2009 jeder 2.500 EUR. Sie hätten nur mitgemacht, weil sie einen Ertrag in Form von eigenen Beschenkungen daraus erwartet hätten. Sie selbst hätten einmal 40.000 EUR und einmal 80.000 EUR geschenkt bekommen. Bei dem ersten Mal hätten sie ab der Einzahlung/Verschenkung jeweils nur ein halbes bis ein dreiviertel Jahr bis zur Beschenkung gewartet. Beim zweiten Mal habe es etwa eindreiviertel Jahre gedauert. Die n ächste Beschenkung solle lt. dem Kläger zu 1. ca. zwei Jahre nach der Verschenkung stattfinden.
Die am 01.11.2010 als Zeugin vernommene Schenkerin Mg., die den Eltern der Kläger am 28.03.2009 jeweils 2.500 EUR geschenkt hatte, erklärte das Schenkungssystem des Unternehmerstammtischs dahingehend, dass sich Gruppen von jeweils vier Personen bildeten und jeder 5.000 EUR verschenke. Die Schenkungen gingen immer an die oberste Position. Dazwischen befänden sich zwei Warteebenen. Somit erhalte die oberste Ebene insgesamt 160.000 EUR, egal wie viele Personen dazugehörten. In der untersten Position helfe man sich zum Teil auch gegenseitig, um den Chart am Laufen zu halten. Dies habe am Ende Auswirkungen bei der Verteilung in der obersten Position. Sie habe noch keine anderen Personen davon überzeugen können, Geld zu verschenken. Sie selbst sei vom Kläger zu 1. geworben worden. Die am 15.10.2010 als Zeugin vernommene Schenkerin Fr., ehemals N., erklärte, sie und ihr Sohn F. hätten entsprechend der vorliegenden Urkunden jeweils am 04.04.2009 beide Eltern der Kläger mit 2.500 EUR beschenkt. Sie selbst sei bisher nicht beschenkt worden, da sie nur ihren Sohn geworben habe. Es sei so, dass jeder Teilnehmer zwei Leute werben müsse, die dann auch tatsächlich einstiegen. Ihr Sohn habe noch niemanden geworben. Der Kläger zu 1. habe ihnen Übersichten über ihre Positionen im Chart gezeigt. Unterlagen hierzu lägen ihnen jedoch nicht vor. Direkte Leiterfunktionen im System gebe es nicht. Der Kläger zu 1. überwache allerdings den Chart Wd.. Die am 23.05.2011 als Zeugin vernommene Schenkerin I. M-T. erklärte zu acht Schenkungsurkunden von ihr und ihren drei Kindern vom 17.02.2007 über Geldbeträge von jeweils 5.000 EUR sowohl an den Vater als auch an die Mutter der Kläger, auf einer Veranstaltung mit der Bezeichnung "Unternehmerstammtisch" sei das System der Schenkung von Sl. erläutert worden. Man müsse zuerst schenken und zwei weitere Personen bringen, um anschließend selbst beschenkt zu werden. Die Suche nach weiteren Teilnehmern habe sich jedoch wider Erwarten als sehr schwierig erwiesen. Wt., von der sie selbst geworben worden sei, habe ihr zugesagt, sich darum zu kümmern und die Kontakte zu suchen, da sie selbst habe aussteigen wollen. Das von ihr und ihren Kindern verschenkte Geld sei vom Kläger zu 1. in Bl. für seine Eltern in Empfang genommen worden. Der Kläger zu 1. sei ihr bekannt gewesen. Er habe neben Sl. die Präsentationen gemacht und sei nach ihrem Empfinden neben Sl. der Kopf der Veranstaltung in Sachsen gewesen, der alles organisiert habe. Sie und ihr Ehemann seien in verschiedenen Charts gelistet gewesen. Die Kontakte, die sie gemacht hätten, seien ihre Kinder gewesen. Sie hätten dabei auch im Namen der Kinder geschenkt. Insgesamt habe die Familie fünf Schenkungen á 10.000 EUR vorgenommen. Ihr Ehemann, der nicht an die Familie K. geschenkt habe, sei einmal im Jahr 2007 mit einem Betrag von 60.000 EUR beschenkt worden. Sie hätten bei den Schenkungen festgestellt, dass nicht immer das Geld in Umschlägen enthalten gewesen sei, das eigentlich geschenkt werden sollte. Die Schenker hätten zum Teil das Geld nicht flüssig gehabt und es dann später nachgezahlt. Den o.g. Betrag von 60.000 EUR habe der Ehemann tatsächlich erhalten. Ihre Chartleiter seien Wt. und Se. gewesen. Es habe für die Schenkungen interne mündliche Regeln gegeben. Das Wichtigste sei die Freiwilligkeit gewesen. Man habe die geschenkten Beträge übrig haben müssen. Man habe mindestens zwei Mitstreiter finden müssen. Es habe ein Mindestbetrag von 5.000 EUR geschenkt werden müssen und es habe nichts nach Außen dringen dürfen, woran die Öffentlichkeit Anstoß nehmen könnte. Der Kläger zu 1. habe für seine Eltern auch von anderen Personen Schenkungen in Empfang genommen. Der am 03.12.2010 als Zeuge vernommene Schenker Ls. erklärte zu Schenkungen an die Eltern der Kläger im Jahr 2009, dass er noch hoffe, irgendwann in der Pyramide nach oben zu rücken und dann auch Schenkungen zu erhalten. Obwohl er keine Mitglieder geworben habe, könne er trotzdem nach oben rücken. Zumindest sei das in den Veranstaltungen so erklärt worden.
Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung beteiligte sich der Vater der Kläger in den Streitjahren an verschiedenen Gesellschaften und erbrachte in diesem Zusammenhang Einlagen in Höhe von insgesamt 182.870 EUR. Darüber hinaus gewährte er Darlehen in Höhe von 128.000 EUR. Ferner erfolgten Bareinzahlungen auf Bankkonten der Eltern in Höhe von 186.900 EUR.
Von der Steuerfahndung wurden die Schenkungen als sonstige Einkünfte der Eltern der Kläger im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG angesehen. In ihrem Exposé über die Fahndungsprüfung bei den Eltern der Kläger ermittelte die Steuerfahndungsstelle C. anhand der aufgefundenen Schenkungsurkunden für das Jahr 2007 Schenkungen an den Vater in Höhe von 211.250 EUR und an die Mutter in Höhe von 117.500 EUR und für das Jahr 2008 Schenkungen an den Vater in Höhe von 35.000 EUR. Als Werbungskosten wurden die nach den Angaben der Eltern verschenkten Barbeträge in Höhe von je 2.500 EUR im Jahr 2006 und je 5.000 EUR im Jahr 2007 aus Vereinfachungsgründen sämtlich im Jahr 2007 anerkannt. Im Bericht über die Fahndungsprüfung für 2009 vom 04.07.2011 wurden die durch die vollständig als Zeugen vernommenen Schenker bestätigten Schenkungen gemäß der beim Kläger zu 1. zugunsten der Eltern aufgefundenen Schenkungsurkunden in Höhe von jeweils 25.000 EUR als Einnahmen angesehen und davon geschätzte Werbungskosten in Höhe von jeweils 2.500 EUR abgesetzt.
Nachdem die Rechtsvorgänger die Kläger für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatten, erlies der Beklagte unter dem 21.07.2010 erstmalig Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 unter Berücksichtigung der Feststellungen der Steuerfahndung. Am 20.09.2010 reichten die Rechtsvorgänger der Kläger die Einkommensteuererklärung 2009 ohne die Erklärung sonstiger Einkünfte beim Finanzamt ein. Erklärungsgemäß wurde die Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 07.10.2010 unter Zugrundelegung der geringen Renteneinkünfte auf 0 EUR festgesetzt. Nach Vorliegen des Berichtes der Steuerfahndung vom 04.07.2011 für das Jahr 2009 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2009 unter dem 12.09.2011 unter Berücksichtigung der ermittelten sonstigen Einkünfte. Ferner setzte der Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2012 zur Einkommensteuer 2009 und zum Solidaritätszuschlag 2009 Hinterziehungszinsen in Höhe von 311 EUR gegen die Mutter der Kläger fest. Der Vater war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 wiese der Beklagte die Einsprüche vom 21.07.2010 bzw. 12.09.2011 bzw. 04.07.2012, nachdem auch die Mutter mittlerweile verstorben war, gegenüber den Klägern als unbegründet zurück.
Am 14.06.2013 haben die Kläger Klage erhoben.
Es werde bestritten, dass die beim Kläger zu 1. gefundenen Rahmenbedingungen UKB Grundlage für die Teilnahme der verstorbenen Eltern am Unternehmerkreis B. - Unternehmerstammtisch - gewesen seien. Diesen seien andere Teilnahmebedingungen bekannt gewesen, die die Kläger im Klageverfahren vorgelegt haben. Diese Bedingungen entsprechen im Wesentlichen den Ausführungen unter der Überschrift "Rechtliche Rahmenbedingungen UKB" in den "Rahmenbedingungen UKB - 15.12.2007 M.". Die weiteren Organisations- und Spielregeln sind hingegen darin nicht enthalten. Die Kläger führen dazu weiter aus, die beim Kläger zu 1. aufgefundenen Rahmenbedingungen UKB vom 15.12.2007 hätten nicht für die Sächsischen Charts gegolten. Man habe das System in B. vorgefunden und kennengelernt. Bei irgendeiner Veranstaltung seien dem Kläger zu 1. von einem Teilnehmer eines anderen Charts deren Bedingungen übergeben worden. Offensichtlich hätten die dortigen Teilnehmer über die Grundregeln hinaus Dinge fortentwickelt und ausgefeilt, weil sie sich dazu berufen gefühlt hätten. Das sei aber über die rechtlich geprüften Grundbedingungen hinausgegangen und in Sachsen nicht zur Anwendung gekommen. Die vorgefundenen Rahmenbedingungen UKB verstießen auch gegen den Inhalt der Schenkungsurkunden. Alle Charts seien für sich selbst verantwortlich gewesen. Es habe keine höhergestellte Person mit Leitungsfunktion gegeben, die habe vorschreiben können oder wollen, was innerhalb der einzelnen Charts passiere. Die verstorbenen Eltern hätten sich nie veranlasst gefühlt, zu werben und dies auch unstreitig nicht getan. Der Beklagte trage selbst vor, dass der Kläger zu 1. im Namen der Eltern gehandelt habe. Es seien Fälle aus dem Freistaat B. bekannt, in denen der Beschenkte als Nachweis für den Erhalt von Geld gleichlautende Schenkungsurkunden dem zuständigen Finanzamt vorgelegt habe, was dieses akzeptiert und für in Ordnung befunden habe. Im Übrigen würden die Einnahmen der Höhe nach bestritten. Die Steuerfestsetzung sei aufgrund von Urkunden erfolgt, die zwar technisch vorhanden und vollständig ausgefüllt gewesen seien, aus denen jedoch kein Geld geflossen sei. Vor ihrem Tod hätten die Eltern erklärt, dass dies Urkunden aus 2007 im Gesamtwert von ca. 80.000 EUR betreffe. Ferner hätten sie entgegen ihren ursprünglichen Angaben im Rahmen der Durchsuchung von ihrem gesparten Geld 2007 mindestens 40.000 EUR verschenkt. 2008 seien Beträge in Höhe von mindestens 7.500 EUR nicht geflossen und nicht berücksichtigte Schenkungen in Höhe von mindestens 5.000 EUR erfolgt.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 vom 21.07.2010, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 12.09.2011 und den Bescheid über Hinterziehungszinsen vom 04.07.2010, jeweils in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 aufzuheben und die Einkommensteuer 2007 bis 2009 ohne die Einbeziehung von sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG festzusetzen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Einnahmen der Eltern aus dem Unternehmerkreis B. seien Entgelte für das Anwerben neuer Teilnehmer für den Schenkkreis und zugleich für das Erbringen von Leistungen an andere Mitglieder. Der Kläger zu 1. habe im Namen der Eltern gehandelt, d.h., in ihrem Namen neue Teilnehmer geworben. Nach den vorliegenden Zeugenaussagen sei er werbend tätig gewesen und haben mehrere Mitglieder angesprochen. Er sei diesbezüglich "sehr aktiv" gewesen, habe darüber hinaus Präsentationen durchgeführt und sei neben einer weiteren Person der "Kopf" in Sachsen, der alles mit organisiert habe, gewesen. Der Kläger zu 1. habe nach den Feststellungen der Steuerfahndung (auch) im Namen seiner Eltern neue Teilnehmer geworben. Die Eltern hätten ihrem Sohn die Geldbeträge (Schenkungen) übergeben, die dieser wiederum an andere Mitglieder des Schenkkreises ausgehändigt habe. Es habe mit dem Sohn Einvernehmen darüber bestanden, dass die Gelder für die Teilnahme der Eltern am Schenkkreis gedacht gewesen seien und der Sohn das Anwerben neuer Teilnehmer (auch) für seine Eltern übernehmen solle. Die Eltern, namentlich der Vater, habe im Rahmen der Durchsuchung geäußert, dass er sich nie an etwas beteiligen würde, was keinen Profit verspreche. Durch die Übergabe der Schenkbeträge an den Kläger zu 1. und die Teilnahme an verschiedenen Treffen des Schenkkreises seien die Eltern in denselben einbezogen gewesen und hätten ihn (mit) aufrechterhalten. Dadurch hätten sich die Chancen anderer Mitglieder auf den Erhalt von Geschenken erhöht. Die Leistung der Eltern hätten eine Gegenleistung, nämlich den Erhalt von Schenkungen, ausgelöst. Ohne ihr Verhalten hätten die Eltern keine Schenkungen bekommen. Soweit die Kläger bestritten, dass die Rahmenbedingungen UKB vom 15.12.2007 Grundlage für die Teilnahme der Eltern an dem Schenkkreis gewesen seien, sei zu entgegnen, dass nach dem Kenntnisstand der Fahndungsprüferin diese Regeln den Teilnehmern nicht ausgehändigt, sondern nur erläutert bzw. zur Einsichtnahme vorgelegt worden seien. Gleichwohl seien sie Grundlage des Schenkkreises gewesen. Dem Sachvortrag, dass bei einigen Schenkungsurkunden kein Geld geflossen sei, könne für 2007 und 2008 nicht gefolgt werden. Soweit hierzu die Schenker als Zeugen vernommen worden seien, hätten diese bestätigt, den Eltern die in den Urkunden genannten Beträge zugewandt zu haben. Die Kläger hätten weder konkrete Schenkungsurkunden benannt, bei denen kein Geld geflossen sein solle, noch andere Nachweise für den Nichterhalt des Geldes vorgelegt. Zudem hätten die Eltern über entsprechendes Vermögen verfügt, wie sich aus den festgestellten Beteiligungen an den verschiedenen Gesellschaften sowie den Darlehenshingaben zugunsten derselben ergebe. Die ihrerseits getätigten Schenkungen hätten die Eltern im Rahmen der Durchsuchung selbst so angegeben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, soweit der Beklagte bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2007 bis 2009 bei den Einkünften aus Leistungen Werbungskosten in Höhe von weniger als einem Achtel der Einnahmen berücksichtigt hat. Insoweit sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung (§ 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) zu ändern. Im Übrigen sind die klagegegenständlichen Verwaltungsakte und die zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO).
Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die die im jeweiligen Veranlagungszeitraum hingegebenen Schenkungen betragsmäßig übersteigenden Beschenkungen der Rechtsvorgänger im Rahmen deren Teilnahme am Unternehmerkreis B. steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 EStG darstellen. Die Einnahmen sind Entgelte für das Anwerben neuer Teilnehmer für den Schenkkreis.
Eine Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwartet. Das Verhalten selbst kann zunächst steuerlich indifferent sein. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Leistungsempfänger und Zahlender müssen nicht identisch sein. Nicht steuerbar sind hingegen Einnahmen aus reinem Glücksspiel, weil sie kein Entgelt für eine Leistung des Spielers sind. Dieser setzt nur einen Geldbetrag ein und erhält dadurch eine Gewinnchance, was keine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt. Wird demgegenüber ein Entgelt für die Anwerbung neuer Interessenten zur Teilnahme an einer Veranstaltung gezahlt, liegt kein reines Glücksspiel, sondern eine steuerpflichtige Leistung vor (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.01.2010 5 K 1986/06 E m.w.N.).
Unstreitig waren die Eltern der Kläger Mitglieder des Schenkkreises Unternehmerkreis B.. Grundlage dieses Schenkkreissystems waren Regeln, wie sie in den beim Kläger zu 1. aufgefundenen Rahmenbedingungen UKB vom 15.12.2007 Niederschlag gefunden haben. Auch in den von den Klägern selbst als Grundlage der Teilnahme der Eltern vorgelegten verkürzten Bedingungen, die den "Rechtlichen Rahmenbedingungen" des vorgenannten ausführlicheren Regelungswerks entsprechen, wird bereits ausgeführt, dass es sich beim Schenksystems des Unternehmerkreises B. um "keine Lotterie, kein Gewinnspiel, kein Glücksspiel" handele. Vielmehr ging es danach um ein "aktives und gezieltes Beschenken" und um "Eigeninitiative der Teilnehmer". Dies wird sodann in den "Rahmenbedingungen UKB - 15.12.2007 M." unter der Überschrift "Gestalterische Regeln" konkretisiert. Danach gehört zu den "Teilnahmevoraussetzungen" das "Einbringen/Einladen von zwei Nachfolgern zur Dynamisierung" und damit "grundsätzlich" die "Multiplikation der eigenen Schenkung mit dem Faktor 2". Unabhängig davon, dass diese schriftlich konkretisierten "Rahmenbedingungen UKB - 15.12.2007 M." zu Beginn der Teilnahme der Rechtsvorgänger der Kläger am Schenkkreissystem noch nicht existierten und auch später den Eltern offenbar nicht vorlagen, wurden dort nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nur die bereits zuvor geltenden und den Eltern vom Kläger zu 1. auch erläuterten Schenkkreisregeln niedergelegt. So liegt es schon ohne jede nähere Erläuterung auf der Hand, dass die eigene Beschenkung davon abhängt, dass weitere Schenker gefunden werden. Im Rahmen der bei ihnen durchgeführten Durchsuchung haben die Eltern folgerichtig erklärt, dass sie zwar selbst keine weiteren Teilnehmer geworben hätten, sich wohl aber ihr Sohn K., der Kläger zu 1., darum kümmere. Ferner haben sie in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass sie sich aus den von ihnen vorgenommenen Schenkungen Ertrag in Form eigener Beschenkungen erwartet haben. Die Eltern haben mithin wohl verstanden, dass neue Teilnehmer geworben werden mussten und erwartet, dass der Kläger zu 1. dies für sie unternimmt. Auch allen anderen als Zeugen vernommenen Mitgliedern des Schenkkreissystems war ohne Aushändigung der Rahmenbedingungen UKB vom 15.12.2007 aufgrund mündlicher Erläuterungen klar, dass mindestens zwei weitere Teilnehmer geworben werden mussten. So hat die Zeugin Mü. am 01.11.2010 ausgesagt, sie sei leider noch nicht erfolgreich gewesen, andere Personen davon zu überzeugen, Geld zu verschenken. Die Zeugin Fr. hat am 15.10.2010 ausgesagt, sie sei noch nicht beschenkt worden, da sie nur ihren Sohn geworben habe. Es sei aber so, dass jeder Teilnehmer zwei neue Leute werben müsse, die dann auch tatsächlich einstiegen. Die Zeugin A. M-T. hat am 23.05.2011 erklärt, dass die Kontakte, die sie gebracht hätten, ihre drei Kinder gewesen sein, in deren Namen sie geschenkt hätten. Für die Schenkungen habe es interne mündliche Regeln gegeben. Dazu gehöre, dass man mindestens zwei weitere Mitstreiter finde.
Zwar war nach den im Schenkkreissystem geltenden Regeln auch eine Beschenkung ohne die eigene Anwerbung von mindestens zwei neuen Mitgliedern über die in den Rahmenbedingungen UKB vom 15.12.2007 niedergelegten "Teamplatz"-Regeln möglich. Auch diese waren den Teilnehmern bekannt, wie sich beispielshaft aus der Aussage des Ls.s vom 03.12.2010 ergibt. Dieser hat erklärt, er hoffe auch noch, irgendwann in der Pyramide nach oben zu rücken und dann eigene Schenkungen zu bekommen. Obwohl er keine Mitglieder geworben habe, könne er trotzdem nach oben rücken. Zumindest sei das auf den Veranstaltungen so erklärt worden. Die Zeugin Mü. hat am 01.11.2010 ausgesagt, dass man sich auf den untersten Positionen zum Teil auch gegenseitig helfe, um den Chart am Laufen zu halten. Dies habe am Ende Auswirkung bei der Verteilung in der obersten Position. Die Teamplatz-Regeln sprechen indessen nicht dagegen, dass die Anwerbung neuer Teilnehmer für den Schenkkreis im Zusammenhang mit der eigenen Beschenkung stand. Im Rahmen dieser Regeln wirkt lediglich ein Dritter, der sogenannte Kontaktgeber, als Werbender für den Schenker, den sogenannten Geldgeber. Insoweit verhält es sich ähnlich, wie im Falle der Eltern der Kläger, die das Anwerben der erforderlichen neuen Teilnehmer dem Kläger zu 1. überließen; allerdings mit dem Unterschied, dass ein fremder Dritter für das Anwerben neuer Mitglieder für einen anderen Geldgeber ein Entgelt in Höhe des doppelten des Einsatzes des Geldgebers erhielt, während der Kläger zu 1. als naher Angehöriger wohl unentgeltlich für seine Eltern werbend tätig war.
Soweit die Kläger behaupten, eine Reihe von Schenkungsurkunden auch aus den Jahren 2007 und 2008 seien nicht durch entsprechende Geldgeschenke unterlegt gewesen, ist dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts unzutreffend. Richtig ist, dass es sich hinsichtlich der Schenkungsurkunden zugunsten der Eltern aus dem Jahr 2009, die nicht bei Ihnen sondern beim Kläger zu 1. aufgefunden wurden, in Größenordnungen so verhielt. Insoweit haben verschiedene Zeugen bei ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung glaubhaft ausgesagt, die in Schenkungsurkunden dokumentierten Schenkungen tatsächlich nicht vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund hat die Steuerfahndung alle in Schenkungsurkunden zugunsten der Eltern der Kläger aus dem Jahr 2009 genannten Schenker als Zeugen vernommen und den Eltern nur die Beträge als Einnahmen aus dem Schenkkreissystem zugerechnet, deren Zuwendung von den Schenkern bestätigt wurde. Anders verhält es sich hinsichtlich der Vorjahre. Zwar wurden insofern nicht alle in den Urkunden aus diesen Jahren genannten Schenker als Zeugen vernommen. Die Urkunden aus 2007 und 2008 wurden jedoch bei den Klägern selbst aufgefunden. Die vorhandenen Aussagen machen deutliche, dass die Urkunden bei den Veranstaltungen in Be. und später in M. in Klarsichthüllen zusammen mit dem Schenkungsbetrag übergeben wurden. Da die Eltern selbst anders als der Kläger zu 1. keine organisatorischen Aufgaben im Schenkkreissystem übernommen hatten, ist auszuschließen, dass Urkunden, die nicht durch Schenkungen unterlegt waren, in ihre Hände gelangen konnten. Auch haben bis auf die geschiedene Ehefrau des Klägers zu 1. alle als Zeugen vernommenen Schenker der Jahre 2007 und 2008 die Zuwendung der in den bei den Eltern aufgefunden Urkunden genannten Beträge bestätigt. Da die beurkundeten Schenkungen der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu 1. an dessen Eltern im Jahr 2007 in den von den Eltern selbst geführten Aufzeichnungen über erhaltene Schenkungen aufgeführt sind, ist das erkennende Gericht davon überzeuge, dass insoweit entsprechend der Teamplatzregelung ein dritter Geldgeber eingesprungen ist und die Schenkungsurkunden daher gleichwohl durch Geldzuwendungen unterlegt sind . So hat I. K. bei ihrer Zeugenaussage am 01.02.2011 auch bestätigt, am Schenkkreissystem beteiligt gewesen zu sein. Ob jemand anderes für sie das Geld eingezahlt/weitergereicht habe, sei ihr nicht bekannt.
Allerdings sind die Einkommensteuerfestsetzungen 2007 bis 2009 insoweit rechtswidrig, als bei den sonstigen Einkünften Werbungskosten in zu geringer Höhe angesetzt wurden. Soweit die Steuerfahndung und ihr folgend der Beklagte die Werbungskosten lediglich in der von den Eltern bei der Durchsuchung am 15.07.2009 genannten Höhe berücksichtigt hat, greift das zu kurz. Die Eltern haben bei ihrer damaligen Befragung erkennbar die Einnahmen aus dem Schenkkreis heruntergespielt. Sie hätten einmal 40.000 EUR und einmal 80.000 EUR geschenkt bekommen. Das ist nachweislich falsch. Es liegt deshalb auch nahe, dass sie die selbst vorgenommenen Schenkungen/Einzahlungen nicht wahrheitsgemäß angegeben haben. Aus der Systematik des Schenkkreises Unternehmerkreis B. folgt grundsätzlich, dass eigene Schenkungen im Umfang eines Achtels der auf der obersten Position erzielbaren Schenkungen zuvor vorzunehmen sind. Zwar sind hiervon Ausnahmen aufgrund der Teamplatz-Regeln denkbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Kläger an Teamplätzen beteiligt waren, gibt es indessen nicht. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass zunächst Schenkungen im Umfang eines Achtels der späteren erhaltenen Beschenkungen vorgenommen wurden. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 162 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- von Werbungskosten in nämlicher Höhe sowie vereinfachend davon aus, dass diese im jeweiligen Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Beschenkungen abgeflossen sind.
Soweit sich die Kläger gegen die gegen die Mutter festgesetzten Hinterziehungszinsen wenden, hat die Klage keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der § 235, § 238 und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind gegeben. Die Mutter der Kläger hat ihre Einkünfte aus dem Schenkkreissystem Unternehmerkreis B. steuerlich nicht erklärt und dadurch Einkommensteuer verkürzt. Sie handelte dabei zumindest mit bedingtem Vorsatz. Dem steht nicht entgegne, dass im Schenkkreissystem darüber informiert wurde, dass sich die Schenkungen im Rahmen der für Dritte geltenden schenkungssteuerrechtlichen Freibeträge bewegten. In den von den Klägern vorgelegten verkürzten Regelungen, die den Eltern ausgehändigt worden waren, wird - wie dargelegt - deutlich gemacht, dass es sich bei dem Schenkkreis um "keine Lotterie, kein Gewinnspiel, kein Glücksspiel", sondern um "aktives und gezieltes Beschenkungen durch Eigeninitiative aller Teilnehmer" handelt. Aufgrund dieser Nachhaltigkeit und Zielstrebigkeit der Teilnahme und der im Falle der Eltern der Kläger gleichermaßen nachhaltig erzielten Einnahmen liegt die einkommensteuerrechtliche Relevanz auch für den steuerlichen Laien auf der Hand. Jedenfalls haben sich Unsicherheiten ergeben. Wenn die Mutter der Kläger vor diesem Hintergrund die Einnahmen nicht wenigstens zur Prüfung dem zuständigen Finanzamt offenbart hat, geht sie billigend davon aus, Steuern zu verkürzen.
Eine Korrektur der Höhe der festgesetzten Hinterziehungszinsen durch das Finanzgericht ist trotz der oben dargelegten Verminderung der sonstigen Einkünfte durch die Anerkennung höherer Werbungskosten nicht geboten. Der Zinsbescheid ist Folgebescheid der Einkommensteuerfestsetzung 2009. Nach Änderung dieses Grundlagenbescheides ist er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Amts wegen zu ändern. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Änderung der Zinsfestsetzung der Höhe nach besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO-. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.