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  • 12.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122819

    Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: Beschluss vom 23.03.2012 – 7 ME 16/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
    Az.: 7 ME 16/12
    7 B 2741/11
    BESCHLUSS
    In der Verwaltungsrechtssache XXX
    Streitgegenstand: Erteilung einer Taxilizenz
    - Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes -
    hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - am 23. März 2012
    beschlossen:
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 4. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
    Gründe
    I.
    Die Antragstellerin beantragte am 13. August 2011 (Bl. 1 und 22 ff. der Beiakte - BA - A) die Erteilung zweier Genehmigungen für den Taxenverkehr in der Stadt B.. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. November 2011 (Bl. 39 ff. BA A) ab, den sie unter dem 23. November 2011 berichtigte (Bl. 46 BA A). Sie berief sich zur Begründung der Ablehnung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG und prognostizierte auf der Grundlage eines Gutachtens der Firma C. vom Mai 2009 (BA B) eine "erhebliche Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs bei einer deutlich über vierzehn Taxen hinausgehenden Anzahl" von Taxigenehmigungen in der Stadt B.. Laut Gutachten liege nicht nur eine angespannte Wettbewerbssituation im Landkreis Cloppenburg vor. Insbesondere im Bereich der Stadt B. bestehe eine dramatische Taxi- und Mietwagendichte [gemessen in Taxen und Mietwagen pro 1.000 Einwohner - vgl. S. 31 BA B] von 1,90 (bei einer hierzu vergleichsweise geringeren Taxi- und Mietwagendichte im Landkreis Cloppenburg von 1,25) sowie eine hohe Taxidichte von 0,68 (bei einer hierzu vergleichsweise geringeren Taxidichte im Landkreis Cloppenburg von 0,48 und im Landesdurchschnitt von 0,49). Nach dem aus der Einwohnerzahl errechneten Verteilerschlüssel ergebe sich für die Stadt B. eine Anzahl von 12 Taxen. Die heutige Anzahl der Taxen und Mietwagen sowie die Einwohnerzahl der Stadt B. seien nahezu identisch mit den im Gutachten berücksichtigten Zahlen. Eine Erhöhung der Taxenzahl verstärke die schon bestehende dramatische Wettbewerbssituation mit derzeit 14 Taxen.
    Während zwei der vierzehn für B. vorhandenen Taxigenehmigungen auf einem Bescheid vom 22. Oktober 2009 beruhen, hatte die Antragsgegnerin die übrigen zwölf Taxikonzessionen erst durch drei Bescheide vom 24. Oktober und 8. November 2011 an verschiedene Konkurrenten der Klägerin vergeben (Bl. 49 f. BA A).
    Am 22. November 2011 (Bl. 43 ff. BA A) erhob die Antragstellerin - der unrichtigen (vgl. § 8a Abs. 1 und 2 AG VwGO) Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides folgend - einen bislang unbeschiedenen Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2011. Mit diesem Widerspruch wandte sie sich u. a. dagegen, dass bei der Verteilung der Taxikonzessionen ausschließlich Altbewerber berücksichtigt worden seien.
    Am 5. Dezember 2011 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,
    ihr mindestens eine Lizenz für den Taxenverkehr in der Stadt B. zu erteilen bzw. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit der Entscheidung über die Verteilung der letzten Lizenzen für den Taxenverkehr in der Stadt B. bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch ggf. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu warten.
    Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt des Hauptantrags der Antragstellerin würde die Hauptsache vorwegnehmen, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Der Antragstellerin stehe bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr in B. nach § 13 PBefG nicht zu. Nach Überzeugung des Gerichts würde die Erteilung einer weiteren Genehmigung oberhalb der für das Jahr 2012 vorgesehenen Anzahl von 14 Taxen das örtliche Taxengewerbe B.s in seiner Funktionsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 4 PBefG bedrohen. Die Festsetzung der Zahl von Taxengenehmigungen, bis zu der das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit nicht bedroht sei, setze eine Prognose der zuständigen Behörde voraus. Diese sei gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt habe. Die Prognose dürfe nicht allein auf die Auswirkungen einer einzelnen Genehmigung abstellen. Vielmehr sei eine einheitliche Betrachtung der Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der Auswirkungen weiterer Genehmigungen geboten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für die Stadt B. (nur) 14 Taxengenehmigungen erteilen wolle. Als einzige Beurteilungsgrundlage komme hierfür das Gutachten vom Mai 2009 in Betracht, das nach Überzeugung des Gerichts auch für die gegenwärtige Situation in B. noch aussagekräftig sei. Zwar habe sich die Zahl der Mietwagen in B. gegenüber der Erhebung für das Gutachten von 25 auf 16 verringert. Gleichwohl sei es im Hinblick auf die Anforderungen von § 13 Abs. 4 PBefG höchstwahrscheinlich nicht zu verantworten, eine weitere Genehmigung für den Taxenverkehr für die Stadt B. zu erteilen. Die Taxi-Mietwagendichte betrage zwar (nur) noch 1,50. Gleichwohl gälten die Feststellungen aus dem Gutachten im Kern wohl weiterhin. Es scheine nicht vertretbar, der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die "Planzahl" von 14 Genehmigungen für den Taxenverkehr in B. hinaus eine weitere "außerplanmäßige" Genehmigung für den Taxenverkehr zu erteilen. Diese würde höchstwahrscheinlich die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Sinne von § 13 Abs. 4 PBefG gefährden.
    Zum anderen könnten die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dahinstehen, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr durch die Nichterteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr in B. unzumutbare Nachteile entstehen könnten. Sie habe sich bisher jeden Vortrags zur Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung enthalten.
    Das Gericht habe indes Anlass darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin höchstwahrscheinlich eine von 14 "planmäßigen" Genehmigungen für den Taxenverkehr in B. hätte erteilen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners, wonach § 13 Abs. 5 PBefG bei der Wiedererteilung von Taxilizenzen nicht anzuwenden sei, lasse sich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 Satz 1 PBefG nicht vereinbaren. Diese Erwägung sei indes für den Anspruch der Antragstellerin in diesem Verfahren unerheblich, da zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die 14 "planmäßigen" Genehmigungen erteilt seien. Bei dieser Sachlage könne auch der "Hilfsantrag" der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner habe auch die "letzte" der 14 planmäßigen Lizenzen für den Taxenverkehr in der Stadt B. vor der Anrufung des Gerichts durch die Antragstellerin verteilt gehabt.
    Gegen diese ablehnende und ihr am 11. Januar 2012 (Bl. 94 der Gerichtsakte - GA -) zugestellte gerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20. Januar 2012 eingelegten Beschwerde, die sie am 10. Februar 2012 begründet hat und mit den Anträgen führt,
    1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. Januar 2012 - 7 B 2741/11 - aufzuheben und
    2. ihr mindestens eine Lizenz für den Taxenverkehr in der Stadt B. vorläufig zu erteilen bzw. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mit der Entscheidung über die Verteilung der letzten Lizenzen für den Taxenverkehr in der Stadt B. bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch ggf. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu warten.
    II.
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. Januar 2012 hat keinen Erfolg. Denn die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, welche die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2012 vertieft hat und die grundsätzlich allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder in der begehrten Weise abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
    1. Die mit dem Rechtsmittelantrag der Antragstellerin begehrte "Aufhebung" des angefochtenen Beschlusses scheidet schon deshalb aus, weil eine solche Aufhebung lediglich in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO, und d. h. zusammen mit einer Zurückverweisung, in Betracht käme, deren Voraussetzungen in einem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO indessen in aller Regel (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 130 Rn. 1) - und so auch hier - nicht vorliegen.
    2. Die mit dem Sachantrag der Antragstellerin inhaltlich erstrebte Änderung des angefochtenen Beschlusses ist ebenfalls nicht vorzunehmen.
    Indem die Antragstellerin als Reaktion auf die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebe, ihren erstinstanzlichen Antrag dahin modifiziert hat, ihr mindestens eine Taxilizenz "vorläufig" zu erteilen, verkennt sie, dass nach § 15 Abs. 4 PBefG die vorläufige Erteilung einer der erstrebten Genehmigungen rechtlich ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Auch im Wege einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) könnte der Antragsgegner daher zu einer solchen Erteilung nicht verpflichtete werden. Mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 3. 11. 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris, Langtext Rn. 6) hält es der Senat jedoch für richtig, § 15 Abs. 4 PBefG verfassungskonform auszulegen und vor dem Hintergrund dieser Auslegung das hier im zweiten Rechtszug verfolgte Antragsbegehren dahin zu verstehen, dass die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine zeitlich begrenzte endgültige Genehmigung zu erteilen. Dabei mag dahinstehen, ob § 13 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 1 PBefG der Annahme entgegensteht, dass die Laufzeit einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzusprechenden Genehmigung bei Neubewerbern unter zwei Jahren liegen kann. Denn das Begehren der Antragstellerin zielt in jedem Falle auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache ab, sodass sein Erfolg voraussetzen würde, dass die Antragstellerin die Genehmigungsvoraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (vgl. Hbg OVG, a. a. O).
    a) Einen Anordnungsanspruch, der seine Grundlage in einer hohen Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen findet, hat die Antragstellerin indessen auch unter Berücksichtigung ihrer Beschwerdegründe nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO).
    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 31. 1. 2008 - BVerwG 3 B 77.07 -, juris, Langtext Rn. 7 und Rn. 10) ist davon auszugehen, dass eine auf § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG gestützte Versagung der Genehmigung für den Verkehr mit Taxen eine prognostische Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen erfordert, also eine Prognose dazu, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein. Die Annahme einer solchen die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigenden Bedrohung setzt voraus, dass die Behörde die von ihr prognostizierte Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes anhand der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, von denen in § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 PBefG einige beispielhaft aufgeführt sind, konkret belegt. Ein Bewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, kann deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung haben, wenn es an einer ordnungsgemäßen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen fehlt, eine solche Gefahr nicht offenkundig ist und die Behörde nicht substantiiert Umstände darlegt, die es in hohem Maße zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber bei Beachtung der Vormerkliste zum Zug kommen kann.
    Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner zwar prognostiziert, dass die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen in B. bei vierzehn liege. Er hat diese Prognose aber in dem angefochtenen Bescheid vom 14. November 2011 unter Heranziehung des Gutachtens vom Mai 2009 auf die offensichtlich fehlerhafte Einschätzung gestützt, dass die heutige Anzahl der Taxen und Mietwagen "nahezu identisch" mit der in diesem Gutachten berücksichtigten Zahl sei. Diese Einschätzung ist deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil sich - wie die Antragstellerin unter IV. ihrer Beschwerdebegründungsschrift zu Recht geltend macht - die Zahl der genehmigten Mietwagen in B. unstreitig (Bl. 48 und 114 GA) seit der Erstellung des Gutachtens von ehedem 25 auf 16 reduziert hat. Damit ist indessen auch die Summe der Taxen und Mietwagen in B. von ehedem (vgl. S. 33 BA B) 39 um rund 23% auf 30 gesunken. Unter Zugrundelegung der Zahl von 20.696 Einwohnern B.s am 30. Juni 2011 (Bl. 114 GA) ergibt sich somit eine gegenüber dem Gutachten vom Mai 2009 veränderte Kennzahl der Taxi-Mietwagendichte von derzeit 1,45 statt zuvor 1,90. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die heutige Anzahl der Taxen und Mietwagen "nahezu identisch" mit der im Gutachten berücksichtigten Zahl sei. Gleichwohl ist der Antragsgegner bislang von dieser offensichtlich falschen Einschätzung, mit der er seine Prognose begründet hat, nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit abgerückt, sondern hat noch in seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 auf seine "Ausführungen im Bescheid vom 14. November 2011" verwiesen. Seine Auffassung, dass sich die Anzahl der Taxikonzessionen nach der Einwohnerzahl der Gemeinde richte und sich hiernach eine Anzahl von zwölf Konzessionen ergebe, reicht für sich genommen nicht aus, um nachvollziehbar die Prognose zu belegen, dass das örtliche Taxengewerbe nicht mehr als vierzehn Genehmigungen "verträgt", ohne in seiner vom öffentlichen Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein. Deshalb ist mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass es derzeit an einer tragfähigen behördlichen Prognose über die Zahl der ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes höchstens zuzulassenden Taxen fehlt.
    Dies führt indessen noch nicht zu einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Denn es ist der Beschwerde nicht darin zu folgen, dass das Gutachten vom Mai 2009 keine hinreichend aussagekräftige Grundlage mehr dafür darstellen könne, Gefahren für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG zu prognostizieren, und daher die Annahme der Vorinstanz nicht stütze, dass solche Gefahren im Falle der Ausübung des von ihr beantragten Verkehrs bestünden. Vielmehr ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass solche Gefahren anzunehmen sind.
    In dem Gutachten wird eine erneute Untersuchung des Taxi- und Mietwagenmarktes im Landkreis Cloppenburg erst nach einer angemessenen Frist von 3 bis 4 Jahren für angezeigt gehalten (S. 85 BA B), die noch nicht verstrichen ist. Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die generellen Aussagen der Gutachter derzeit nicht mehr zuträfen. Soweit sie § 13 Abs. 4 Satz 4 PBefG entnimmt, dass ein eingeholtes Gutachten nach Ablauf eines Jahres unverwertbar sei, ist ihr nicht zu folgen. Ihre Behauptung, dass tatsächlich in der Woche während der Nachtzeit oder der Abendstunden kein Taxi zu erreichen sei und daher ein offensichtlicher Bedarf bestehe, hat sie im Rahmen der Darlegung ihrer Beschwerdegründe nicht substantiiert und zudem nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht.
    Mit dem Gutachten vom Mai 2009 ist insbesondere weiter davon auszugehen, dass Kleinstädte, die B. vergleichbar sind, im Durchschnitt lediglich auf Kennzahlen der Taxidichte von 0,61 und der Taxi-Mietwagendichte von 1,00 gelangen (S. 34 BA B). Im Falle der Erteilung der im vorliegenden Verfahren (zumindest) begehrten einen weiteren Genehmigung stiege die Taxidichte in B. von bislang 0,68 auf 0,72 und die Taxi- und Mietwagendichte von zuletzt 1,45 auf 1,50. Die Kennzahl für die Taxidichte läge damit um 18%, diejenige der Taxi- und Mietwagendichte um 50% über dem Durchschnittswert vergleichbarer Kleinstädte. Vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin nicht darin zugestimmt werden, dass mit der seit 2009 eingetretenen Reduktion der Mietwagengenehmigungen die von den Gutachtern konstatierte (S. 78 BA B) unmittelbare Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses bereits einer Situation gewichen sei, die erst aufgrund der Erhebung neuer Zahlen zur Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 PBefG) eine Beurteilung der Frage erlaube, ob durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werde. Vielmehr hat sich die nach dem Gutachten (S. 78 BA B) ehedem "nahezu groteske" Taxi-Mietwagendichte noch nicht so reduziert, dass sie sich durchschnittlichen Verhältnisses auch nur annähert und deshalb den Schluss darauf zulässt, es könnte bereits eine nachhaltige und ausreichende Verbesserung in der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeiten eingetreten sein. Es gibt noch immer weit überdurchschnittlich viele Genehmigungen für den Taxenverkehr in B., sodass schon von daher die Erteilung einer weiteren Genehmigung tendenziell ein Schritt in die falsche Richtung wäre. Entscheidend aber bleibt, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens Überwiegendes dafür spricht, dass es vor dem Hintergrund der größtenteils noch nicht überholten Feststellungen des Gutachtens vom Mai 2009 offenkundig ist, dass eine Taxi- und Mietwagendichte, die nach der Genehmigung des hier in Rede stehenden Verkehrs um 50% über dem Durchschnitt vergleichbarer Kleinstädte läge, die Gefahr einer Wettbewerbssituation schafft, die ruinös wäre und das örtliche Taxengewerbe daher in seiner Funktionsfähigkeit bedroht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Gutachtens (S. 31 BA B) gerade im Landkreis Cloppenburg das Taxi- und Mietwagengewerbe ein einheitliches Marktgeschehen bildet.
    Hiernach kann die mit dem Hilfsantrag der Beschwerde erstrebte Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht ergehen. Denn da nach Vergabe der vierzehn bereits erteilten Genehmigungen keine weiteren "letzten" Lizenzen ersichtlich sind, über deren Verteilung in näherer Zeit rechtmäßig entschieden werden könnte, ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht erkennbar.
    Die Antragstellerin macht zwar unter I. ihrer Beschwerdebegründung geltend, ein Anspruch ergebe sich bereits daraus, dass das Verwaltungsgericht [im zweiten Absatz] auf der Seite 6 der Gründe seines Beschlusses feststelle, der Antragsgegner hätte ihr "höchst wahrscheinlich" mindestens eine der vierzehn ["planmäßigen"] Genehmigungen für den Taxenverkehr in B. erteilen müssen. Diese Darlegungen lassen aber bereits die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen. Denn letzterer kann (im dritten Absatz auf der Seite 6) entnommen werden, weshalb das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anordnungsanspruch weder in Bezug auf den Haupt- noch den Hilfsantrag bejaht hat. Darauf geht die Antragstellerin nicht hinreichend ein.
    b) Es bedarf keiner tieferen obergerichtlichen Auseinandersetzung mit den Beschwerdegründen unter II. der Begründungsschrift der Antragstellerin. Denn selbst wenn die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätte, schiede es aus, die erstinstanzliche Entscheidung in der begehrten Weise zu ändern, weil es - wie oben unter 2. a) ausgeführt - an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs fehlt.
    c) Die Darlegungen der Antragstellerin unter III. ihrer Beschwerdebegründungschrift genügen bereits nicht den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn es ist weder offensichtlich noch zeigt es die Antragstellerin mit ihren Darlegungen auf, weshalb es allein die geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rechtfertigen sollte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihrem Sachantrag zu entsprechen. Im Übrigen berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ergibt, dass auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist, und es schon deshalb gegenüber einem fachanwaltlich vertretenen Beteiligten keines gerichtlichen Hinweises bedarf, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung (auch) unter dem Blickwinkel der mangelnden Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt werden kann. Soweit ein Beteiligter aus Aufklärungsverfügungen eines Berichterstatters, die den Anordnungsanspruch betreffen, sich aber zur Frage des Anordnungsgrundes verschweigen, die Schlussfolgerung zieht, dass der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als gegeben erachtet werde, entbehrt das der Berechtigung. Es ist einem Berichterstatter nicht verwehrt, den Sachverhalt in Bezug auf Gesichtspunkte aufzuklären, die sich später aus der Perspektive des Spruchkörpers nicht als allein entscheidungserheblich darstellen mögen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
    Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht dem Vorschlag unter Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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