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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Tabaksteuer: Die Einziehung des Erlangten

    von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender Lampe Lampe, Mönchengladbach

    | Nach § 73 StGB in der Fassung des Gesetzes zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.17 (BGBl I 17, 872, in Kraft getreten am 1.7.17) ist zwingend einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstands nicht möglich, so ist nach § 73c StGB die Einziehung des Geldbetrags anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der BGH befasst sich im Urteil 11.7.19 unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung mit der Frage, was der Täter beim Delikt der Steuerhinterziehung „erlangt“ hat. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte A veranlasste einen für ihn tätigen Fahrer dazu, mit einem Lkw von Lettland auf dem Seeweg nach L zu fahren, um geladene Ware von dort weiter in die Niederlande zu verbringen. Anders als in den Frachtpapieren angegeben, handelte es sich bei dem Transportgut um Kartons mit insgesamt 9.360.000 unversteuerten Zigaretten, deren Packungen mit dem Markenzeichen und dem Aufdruck „Duty free“ sowie englischen Warnhinweisen versehen waren. Der Zoll stellte die Zigaretten sicher und zog sie später ein. Dem A kam es darauf an, das mit seinem Auftraggeber für den Transport vereinbarte Entgelt von rund 1.000 EUR zu erhalten, was sein Auftraggeber ihm letztlich schuldig blieb.

     

    A hat sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO strafbar gemacht, weil er Zigaretten ohne Steuerzeichen ins Steuergebiet verbrachte und hierdurch die mit dem Verbringen der Zigaretten entstandene Tabaksteuer (§ 23 Abs. 1 S. 1 TabStG) verkürzt wurde (Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 392 m.w.N.). Für die Zigaretten wäre Tabaksteuer i.H. von 1.448.978 EUR zu entrichten gewesen. Das LG Lübeck (17.8.18, 6 KLs 6/18) hat neben der Verurteilung des A zu einer Freiheitsstrafe die Einziehung des Werts von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet.

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