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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    Checklisten: Finanzgerichtsverfahren ‒ was ist vom Berater zu beachten?

    von RA Alexandra Mack, FA StR und RA Anja Schüller, FA StR, Streck Mack Schwedhelm, Köln Berlin München

    | Finanzgerichtsverfahren sind für Berater fachlich „erfreuliche“ Verfahren: Es gibt relativ wenig Fristendruck, Finanzrichter sind ausgewiesene Steuerspezialisten, und auf der Gegenseite stehen Vertreter der Finanzverwaltung, steuerlich ausgebildet und nicht persönlich involviert. Das fördert eine sachliche Streitführung. Die meisten mündlichen Verhandlungen verdienen tatsächlich ihren Namen, es wird verhandelt. Die folgenden Checklisten orientieren sich am Ablauf des finanzgerichtlichen Klageverfahrens. Sie sollen dem Berater einen Leitfaden an die Hand geben, um Verfahrensabläufe und taktische Möglichkeiten optimal für seinen Mandanten zu nutzen und Klippen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. |

     

    Checkliste I / Klagen oder nicht klagen?

    • 1. Klagegründe

    Meist wird geklagt, weil der Kläger und sein Berater einen Steuerbescheid für falsch halten und die Steuern nach ihrer Ansicht zu hoch festgesetzt wurden. Wichtig ist, wie der Berater die Erfolgsaussichten einschätzt. Einen Steuerstreit ohne jede Aussicht auf zumindest einen Teilerfolg gibt es de facto nicht.

     

    Das Klagerisiko ist begrenzt: Im FG-Verfahren gilt ‒ anders als im Einspruchsverfahren (§ 367 Abs. 2 AO) ‒ das Verböserungsverbot (BFH 10.3.16, X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042). Allenfalls kann das FG bis zum Betrag der angefochtenen Steuerfestsetzung kompensieren, wenn ‒ zugunsten des Klägers ‒ unerkannte Fehler erkannt werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 35 f. (Oktober 2014)).

     

    Nach der offiziellen Statistik des Statistischen Bundesamtes für die Finanzgerichtsbarkeit (www.destatis.de, Publikationen, Fachserie 10, Reihe 2.5 ‒ 2017) hatten im Jahr 2017 bundesweit über 20 % der Klagen Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg. Hinzu kommen Klageverfahren, die ohne förmliche Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden, z.B. Erledigungen nach Abhilfen oder Teilabhilfen durch die Finanzbehörden.

     

    Klageverfahren werden immer wieder auch aus rein wirtschaftlicher Notwendigkeit geführt. Der Kläger kann nicht zahlen und braucht Zeit. Voraussetzung ist, dass das FA für die Zeit des Klageverfahrens Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt ‒ sei es von sich aus, auf Antrag oder über das gerichtliche Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO. Dies zu klären, gehört dann zu den Berateraufgaben im Vorfeld.

    • 2. Zinsaspekte

    Unabhängig vom aktuellen Niedrigzinsniveau belaufen sich Zinsen nach der AO auf einheitlich 6 % p.a. (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Zinshöhe seit 2015 ‒ BFH 25.4.18, IX B 21/18, PStR 18, 188; Mack/Gomes, DB 18, 2014 ff.). Steuern zu zahlen bedeutet daher im Zweifel eine gute Kapitalanlage: 6 % Prozesszinsen (§ 236 AO), falls der Streit gewonnen wird. AdV ist dagegen ‒ falls der Streit nicht gewonnen wird ‒ mit 6 % Aussetzungszinsen (§ 237 AO) ein teurer Kredit.

    • 3. Das gerichtliche Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO

    AdV ist zunächst stets beim FA zu beantragen. Erst wenn dort die AdV abgelehnt ist, kann das FG ‒ bzw. der BFH, wenn das Hauptsacheverfahren dort schon anhängig ist ‒ angerufen werden (§ 69 Abs. 3 FGO).

     

    Aussetzungsverfahren sind konzipiert als Eilverfahren (schriftliches Verfahren, keine mündliche Verhandlung, nur präsente Beweismittel). Nach gerichtsinternen Vorgaben soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden. In der Praxis ist dies allerdings nicht die Regel. Gerichtliche Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO werden häufig auch als kostengünstigere „Versuchsballons“ genutzt. Der Streitwert beläuft sich grundsätzlich nur auf 10 % der streitigen Steuer, und es entscheidet regelmäßig der gleiche Senat, der auch im Hauptsacheverfahren zuständig wäre.

    • 4. Gerichtskosten

    Mit Einreichung der Klage werden regelmäßig Gerichtskosten von 284 EUR fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG, § 63 Abs. 1 S. 3 GKG i.V. mit § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG): Sie werden ‒ allerdings nur vorläufig ‒ nach dem Mindeststreitwert von 1.500 EUR festgesetzt.

     

    Ausnahme: Aus der Klageschrift ist bereits ein konkreter höherer Streitwert ersichtlich. Die endgültige Festsetzung der Gerichtskosten erfolgt erst nach bestandskräftigem Abschluss des Klageverfahrens.

     

    Checkliste II / Prozessuale Grundsätze und Eckdaten des Steuerprozesses

    • 1. Verfahrensordnung FGO

    Maßgeblich sind die Regeln der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zuständig sind in erster Instanz die FG. Eine Berufungsinstanz gibt es nicht. In Ausnahmefällen kann der BFH in München angerufen werden. Regelmäßig ist damit das FG-Verfahren die erste und auch die letzte Station des gerichtlichen Steuerstreits.

    • 2. Amtsermittlungsgrundsatz

    Nach dem Gesetz gilt im Steuerprozess (anders als im Zivilprozess) der Amtsermittlungsgrundsatz: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen“ (§ 76 Abs. 1 FGO).

     

    Die Prozesswirklichkeit sieht anders aus: Angesichts einer von der Rechtsprechung entwickelten Vielzahl von Mitwirkungspflichten des Klägers (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 76 FGO, Rn. 57 ff. (Februar 2018)) kann sich kein Kläger und kein Berater auf eigenständige oder bei Unterlassen sanktionierte Amtsermittlung durch das FG verlassen. Steuerstreite müssen insbesondere in puncto Sachverhaltsdarstellung, Beweisantritt etc. geführt werden wie Zivilverfahren, also als ob es keine Amtsaufklärungspflicht der FG gäbe.

    • 3. Verfahrensdauer

    FG-Verfahren dauern lange. Im Bundesdurchschnitt zwischen 14 und 20 Monaten (die offizielle Finanzgerichtsstatistik 2017 des Statistischen Bundesamts, www.destatis.de, Publikationen, Fachserie 10, Reihe 2.5 ‒ 2017), in komplizierten Fällen auch wesentlich länger.

    • 4. Kein Vertretungszwang

    Bei den FG besteht ‒ anders als beim BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) ‒ kein Vertretungszwang. Den Kreis der zur Vertretung Berechtigten definiert § 62 Abs. 2 FGO („Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.“).

     

    Insbesondere bei Rechtsanwälten ist das FG zu einer Anforderung einer schriftlichen Vollmacht nur berechtigt und verpflichtet, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO, Rn. 53 f. (Juli 2016)). Dann kann auch eine Frist für die Vorlage der Vollmacht gesetzt werden (§ 62 Abs. 6 S. 2 FGO), allerdings keine Ausschlussfrist.

    • 5. Gerichtsbesetzung

    Bei den FG sind Senate gebildet (3 Richter und 2 ehrenamtliche Richter, § 5 Abs. 3 FGO). Zuständig für die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich der ganze Senat. Unabhängig davon kann der Vorsitzende einen Berichterstatter bestimmen. Der Berichterstatter ist Richter des Senats, der den Prozess vorbereitet. Entscheidungsgremium bleibt aber der Senat.

     

    Unter den Voraussetzungen des § 6 FGO kann der Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen werden. Geschieht dies, tritt der Einzelrichter an die Stelle des Senats. Häufig erfolgt vor einer derartigen Übertragung eine Anfrage bei den Parteien.

    • 6. Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung

    Grundsätzlich entscheidet das FG aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO). Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht allerdings auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Vor diesem Hintergrund werden die Beteiligten im Laufe des Verfahrens häufig dazu befragt, ob sie auf mündliche Verhandlung verzichten. Aus der Sicht des Klägers empfiehlt sich ein derartiger Verzicht so gut wie nie: Im Steuerverfahren sind die Stufen des Rechtsschutzes beschränkt. Hinzu tritt, dass die mündliche Verhandlung im Regelfall eine echte Möglichkeit bietet, den Streit zu erörtern. Diese Möglichkeit nimmt sich, wer auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Ist einmal der Verzicht ausgesprochen, lässt er sich nur selten rückgängig machen.

     

    Will das FG trotz fehlenden Verzichts auf die mündliche Verhandlung durch die Prozessparteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden, kann es ausweichen auf die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 90a FGO. Besonderheit ist hier: Wollen die Parteien die Entscheidung nicht akzeptieren, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Geschieht dies, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; die mündliche Verhandlung findet statt. Anderenfalls gilt der Gerichtsbescheid als Urteil (§ 90a Abs. 3 FGO). Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, empfiehlt es sich, sich vorab schriftsatzmäßig mit der Begründung des Gerichtsbescheids kritisch auseinanderzusetzen.

          

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