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    <title>Praxis Internationale Steuerberatung</title>
    <description>Auslandsinvestitionen rechtssicher planen – Doppelbesteuerungen vermeiden</description>
    <pubDate>Fri, 26 Jun 2026 10:37:52 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sun, 28 Jun 2026 02:11:24 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Abkommensrecht und Gewerbesteuer | Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer</title>
      <description><![CDATA[Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die US-amerikanische Quellensteuer (non-resident withholding tax) nach Art. 23 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 DBA-USA unter entsprechender Anwendung des § 26 KStG auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die US-Quellensteuer im Verhältnis zur deutschen Gewerbesteuer eine gleichartige Steuer ist (FG Berlin-Brandenburg 14.1.26, 10 K 10106/23, DStR 26, 524; Rev. BFH I R 2/26).]]></description>
      <pubDate>Fri, 26 Jun 2026 10:37:52 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/abkommensrecht-und-gewerbesteuer-anrechnung-auslaendischer-quellensteuer-auf-inlaendische-gewerbesteuer-f174709</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die US-amerikanische Quellensteuer (non-resident withholding tax) nach Art. 23 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 DBA-USA unter entsprechender Anwendung des § 26 KStG auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die US-Quellensteuer im Verhältnis zur deutschen Gewerbesteuer eine gleichartige Steuer ist (FG Berlin-Brandenburg 14.1.26, 10 K 10106/23, DStR 26, 524; Rev. BFH I R 2/26).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Einkommensteuer | US-Invaliditätsentschädigung ist steuerfrei</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 23.4.2026, X R 29/22, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte wegen einer im Dienst erlittenen gesundheitlichen Schädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Der BFH stellt klar: Das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ in § 3 Nr. 6 S. 1 EStG ist nicht auf deutsche öffentliche Mittel beschränkt, sondern erfasst auch Leistungen ausländischer Staaten (BFH 23.4.26, X R 29/22, BB 26, 1301).]]></description>
      <pubDate>Fri, 26 Jun 2026 10:37:38 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/einkommensteuer-us-invaliditaetsentschaedigung-ist-steuerfrei-f174710</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte wegen einer im Dienst erlittenen gesundheitlichen Schädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Der BFH stellt klar: Das Tatbestandsmerkmal ?aus öffentlichen Mitteln? in § 3 Nr. 6 S. 1 EStG ist nicht auf deutsche öffentliche Mittel beschränkt, sondern erfasst auch Leistungen ausländischer Staaten (BFH 23.4.26, X R 29/22, BB 26, 1301).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Hinzurechnungsbesteuerung | Neue Vordrucke veröffentlicht und Prüfungsfragebogen eingeführt</title>
      <description><![CDATA[Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG überarbeitet und an die ab VZ 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung angepasst (BMF 27.3.26, IV B 5 - S 1369/00008/ 003/327).]]></description>
      <pubDate>Thu, 28 May 2026 11:11:53 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/hinzurechnungsbesteuerung-neue-vordrucke-veroeffentlicht-und-pruefungsfragebogen-eingefuehrt-f174203</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG überarbeitet und an die ab VZ 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung angepasst (BMF 27.3.26, IV B 5 - S 1369/00008/ 003/327).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | § 25 UStG: Nichtbeanstandungsregelung bei Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen nochmals verlängert</title>
      <description><![CDATA[Die Finanzverwaltung verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut – nun bis zum 31.12.29 (BMF 28.4.26, III C 2 - S 7419/00016/022/023).]]></description>
      <pubDate>Thu, 28 May 2026 11:11:47 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/umsatzsteuer--25-ustg-nichtbeanstandungsregelung-bei-reiseleistungen-von-drittlandsunternehmen-nochmals-verlaengert-f174202</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Finanzverwaltung verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut ? nun bis zum 31.12.29 (BMF 28.4.26, III C 2 - S 7419/00016/022/023).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Verfahrensrecht | Neue Anlage N-Gre: schnellere Bearbeitung von Grenzgängerfällen</title>
      <description><![CDATA[Ab VZ 2025 steht für Grenzgänger nach den DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz die neue Anlage N-Gre zur Verfügung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 30.3.26).]]></description>
      <pubDate>Thu, 28 May 2026 11:11:42 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/verfahrensrecht-neue-anlage-n-gre-schnellere-bearbeitung-von-grenzgaengerfaellen-f174201</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Ab VZ 2025 steht für Grenzgänger nach den DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz die neue Anlage N-Gre zur Verfügung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 30.3.26).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Erbschaftsteuer | Deutsch-amerikanische Erbschaftsteuerfälle: Systemunterschiede und typische Risiken</title>
      <description><![CDATA[Deutsch-amerikanische Erbfälle kommen in der Praxis häufig vor. Dabei treffen unterschiedliche Systeme aufeinander: Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in beiden Ländern nach verschiedenen Kriterien bestimmt. Zudem kann die US-Besteuerung im Einzelfall sehr hoch sein (bis zu 40 %), während gleichzeitig deutlich höhere Freibeträge gelten als in Deutschland. Das DBA-ErbSt/SchSt enthält hierzu eine Vielzahl spezieller Regelungen und Varianten. Diese sind in der Anwendung jedoch komplex. Im Folgenden werden ausgewählte Problemfelder aus der Praxis dargestellt und erläutert.]]></description>
      <pubDate>Thu, 28 May 2026 11:11:31 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/erbschaftsteuer-deutsch-amerikanische-erbschaftsteuerfaelle-systemunterschiede-und-typische-risiken-f174200</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Deutsch-amerikanische Erbfälle kommen in der Praxis häufig vor. Dabei treffen unterschiedliche Systeme aufeinander: Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in beiden Ländern nach verschiedenen Kriterien bestimmt. Zudem kann die US-Besteuerung im Einzelfall sehr hoch sein (bis zu 40 %), während gleichzeitig deutlich höhere Freibeträge gelten als in Deutschland. Das DBA-ErbSt/SchSt enthält hierzu eine Vielzahl spezieller Regelungen und Varianten. Diese sind in der Anwendung jedoch komplex. Im Folgenden werden ausgewählte Problemfelder aus der Praxis dargestellt und erläutert.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Aufdeckung stiller Reserven | BFH bestätigt passive Entstrickung bei DBA-Änderungen</title>
      <description><![CDATA[In einem bemerkenswerten Urteil (BFH 19.11.25, I R 41/22, DStR 26, 775) hat sich der Erste Senat des BFH erstmals dezidiert mit der passiven Entstrickung im Betriebsvermögen befasst. Im Falle einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund einer Änderung des DBA begründete der BFH seine Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG mit einer Klarheit, die in dieser Deutlichkeit zwar erhofft, aber nicht unbedingt zu erwarten war. Angesichts zahlreicher geplanter DBA-Änderungen ist die Bedeutung des Urteils hoch. Zugleich enthält es weitere für die Praxis wichtige Klarstellungen.]]></description>
      <pubDate>Thu, 28 May 2026 11:11:22 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/aufdeckung-stiller-reserven-bfh-bestaetigt-passive-entstrickung-bei-dba-aenderungen-f174199</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[In einem bemerkenswerten Urteil (BFH 19.11.25, I R 41/22, DStR 26, 775) hat sich der Erste Senat des BFH erstmals dezidiert mit der passiven Entstrickung im Betriebsvermögen befasst. Im Falle einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aufgrund einer Änderung des DBA begründete der BFH seine Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG mit einer Klarheit, die in dieser Deutlichkeit zwar erhofft, aber nicht unbedingt zu erwarten war. Angesichts zahlreicher geplanter DBA-Änderungen ist die Bedeutung des Urteils hoch. Zugleich enthält es weitere für die Praxis wichtige Klarstellungen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze | Betriebsstättenrisiken und Gestaltungen bei Employer-of-Record-Strukturen</title>
      <description><![CDATA[Fachkräftemangel, Digitalisierung, Eintritt in neue Märkte, Expansion ins Ausland – es gibt für Unternehmen viele gute Gründe, über das Modell Employer of Record (EoR) auf Fachkräfte im Ausland zuzugreifen. Dieser Beitrag analysiert die steuerrechtlichen Implikationen von EoR-Strukturen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsstättenbegründung nach dem OECD-MA. Dabei werden sowohl die Risiken der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte als auch einer Betriebsstätte durch feste Geschäftseinrichtung systematisch untersucht und Gestaltungsempfehlungen für die Praxis formuliert.]]></description>
      <pubDate>Thu, 28 May 2026 11:11:06 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/grenzueberschreitende-mitarbeitereinsaetze-betriebsstaettenrisiken-und-gestaltungen-beiemployer-of-record-strukturen-f174198</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Fachkräftemangel, Digitalisierung, Eintritt in neue Märkte, Expansion ins Ausland ? es gibt für Unternehmen viele gute Gründe, über das Modell Employer of Record (EoR) auf Fachkräfte im Ausland zuzugreifen. Dieser Beitrag analysiert die steuerrechtlichen Implikationen von EoR-Strukturen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsstättenbegründung nach dem OECD-MA. Dabei werden sowohl die Risiken der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte als auch einer Betriebsstätte durch feste Geschäftseinrichtung systematisch untersucht und Gestaltungsempfehlungen für die Praxis formuliert.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Vorsteuerabzug | Kein inländischer Leistungsort bei Werbeleistungen für ausländisches Stammhaus</title>
      <description><![CDATA[Der Ort einer Werbeleistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG liegt nicht im Inland, wenn die Leistung zwar von einem inländischen Verbindungsbüro eines Unternehmens mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland beauftragt wird, tatsächlich aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Büros bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Werbeleistung wirtschaftlich für das im Drittland ansässige Stammhaus erbracht und dort verwendet wird (BFH 5.12.25, V R 37/23, BB 26, 853).]]></description>
      <pubDate>Fri, 15 May 2026 08:47:00 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/vorsteuerabzug-kein-inlaendischer-leistungsort-bei-werbeleistungen-fuer-auslaendisches-stammhaus-f174011</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Der Ort einer Werbeleistung i.?S.?d. § 3a Abs. 2 UStG liegt nicht im Inland, wenn die Leistung zwar von einem inländischen Verbindungsbüro eines Unternehmens mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland beauftragt wird, tatsächlich aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Büros bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Werbeleistung wirtschaftlich für das im Drittland ansässige Stammhaus erbracht und dort verwendet wird (BFH 5.12.25, V R 37/23, BB 26, 853).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Einkünftequalifikation | Weisungsfreier Alleinverwalter im Ausland: gewerbliche Einkünfte statt Arbeitslohn</title>
      <description><![CDATA[Fehlt es an einer Arbeitnehmereigenschaft und an einer Betriebsstätte im Ausland, unterliegen Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Alleinverwalters ausländischer Gesellschaften als gewerbliche Einkünfte der deutschen Besteuerung. Art. 16 DBA-Italien greift nicht, wenn keine Überwachungsfunktion vorliegt (FG Düsseldorf 1.12.25, 14 K 1581/22 E,F, Rev. BFH VI R 4/26).]]></description>
      <pubDate>Wed, 13 May 2026 13:45:01 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/einkuenftequalifikation-weisungsfreier-alleinverwalter-im-ausland-gewerbliche-einkuenfte-statt-arbeitslohn-f174010</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[Fehlt es an einer Arbeitnehmereigenschaft und an einer Betriebsstätte im Ausland, unterliegen Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Alleinverwalters ausländischer Gesellschaften als gewerbliche Einkünfte der deutschen Besteuerung. Art. 16 DBA-Italien greift nicht, wenn keine Überwachungsfunktion vorliegt (FG Düsseldorf 1.12.25, 14 K 1581/22 E,F, Rev. BFH VI R 4/26).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Freistellungsbescheinigung | MURI-Meldungen grundsätzlich nicht mehr erforderlich</title>
      <description><![CDATA[www.iww.de/s15570 Das BZSt hat mit Allgemeinverfügung vom 30.3.26 die in Freistellungsbescheinigungen nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG regelmäßig enthaltene Auflage zur Abgabe von MURI-Meldungen aufgehoben (s.  www.iww.de/s15570 ).]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:10:59 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/freistellungsbescheinigung-muri-meldungen-grundsaetzlich-nicht-mehr-erforderlich-f173689</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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      <content:encoded><![CDATA[www.iww.de/s15570 Das BZSt hat mit Allgemeinverfügung vom 30.3.26 die in Freistellungsbescheinigungen nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG regelmäßig enthaltene Auflage zur Abgabe von MURI-Meldungen aufgehoben (s.  www.iww.de/s15570 ).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Doppelbesteuerung | Anrechnung von US-Quellensteuern auf die Gewerbesteuer</title>
      <description><![CDATA[Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass US-amerikanische Quellensteuer auf Dividenden, die eine inländische GmbH erhält, auf die Gewerbesteuer anzurechnen ist – obwohl das GewStG hierfür keine ausdrückliche Regelung enthält (FG Berlin-Brandenburg 14.1.26, 10 K 10106/23, Rev. BFH I R 2/26).]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:10:54 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/doppelbesteuerung-anrechnung-von-us-quellensteuern-auf-die-gewerbesteuer-f173688</link>
      <guid>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/doppelbesteuerung-anrechnung-von-us-quellensteuern-auf-die-gewerbesteuer-f173688</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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    </item>
    <item>
      <title>Verfahrensrecht | § 50d Abs. 9 S. 4 EStG: Aussetzung der Vollziehung scheitert an Saldierung</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: BFH 4.3.2026, VI B 44/25 (AdV), Beschluss -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kommt trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG nicht in Betracht, wenn eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist (BFH 4.3.26, VI B 44/25 [AdV], BB 26, 789).]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:10:49 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/verfahrensrecht-50d-abs9-s4-estg-aussetzung-der-vollziehung-scheitert-an-saldierung-f173687</link>
      <guid>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/verfahrensrecht-50d-abs9-s4-estg-aussetzung-der-vollziehung-scheitert-an-saldierung-f173687</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
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    </item>
    <item>
      <title>Der praktische Fall | Grenzüberschreitende Abfindungen: Besteuerung, Aufteilung und Erstattung</title>
      <description><![CDATA[Die Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungen ist in der Praxis komplex – insbesondere bei Tätigkeiten in mehreren Staaten (z. B. im Rahmen von Entsendungen). Zusätzliche Unsicherheiten entstehen derzeit dadurch, dass deutsche Arbeitgeber aus Haftungsgründen beim Lohnsteuerabzug vorsichtig agieren. Häufig verlangen sie von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern eine melderechtliche Registrierung in Deutschland sowie die 
Anmietung einer Unterkunft für eine gewisse Übergangszeit. Für die Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob und wie zu viel einbehaltene deutsche Lohnsteuer erstattet werden kann. Zu beachten ist insoweit das Urteil des FG Hamburg vom 22.4.25 (6 K 39/23, PIStB 25, 317, rk).]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:10:43 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/musterfaelle/der-praktische-fall-grenzueberschreitende-abfindungen-besteuerung-aufteilung-und-erstattung-f173692</link>
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      <content:encoded><![CDATA[Die Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungen ist in der Praxis komplex ? insbesondere bei Tätigkeiten in mehreren Staaten (z. B. im Rahmen von Entsendungen). Zusätzliche Unsicherheiten entstehen derzeit dadurch, dass deutsche Arbeitgeber aus Haftungsgründen beim Lohnsteuerabzug vorsichtig agieren. Häufig verlangen sie von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern eine melderechtliche Registrierung in Deutschland sowie die 
Anmietung einer Unterkunft für eine gewisse Übergangszeit. Für die Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, ob und wie zu viel einbehaltene deutsche Lohnsteuer erstattet werden kann. Zu beachten ist insoweit das Urteil des FG Hamburg vom 22.4.25 (6 K 39/23, PIStB 25, 317, rk).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Abkommensrecht | Neuer BMF-Erlass zur abkommensrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns ab 2025</title>
      <description><![CDATA[Bereits mit Schreiben vom 12.12.23 (IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, BStBl I 23, 2179) hatte das BMF den Erlass zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA grundlegend überarbeitet. Er enthielt zahlreiche Neuerungen. Diese reichen von der Ansässigkeitsbestimmung über die Zuordnung von Besteuerungsrechten bis hin zur Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Mit Schreiben vom 19.12.25 hat das BMF diesen Erlass punktuell angepasst. Die Änderungen sind zwar selektiv, aber für die Praxis bedeutsam. Sie betreffen insbesondere die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung sowie zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:10:36 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/abkommensrecht-neuer-bmf-erlass-zur-abkommensrechtlichen-behandlung-des-arbeitslohns-ab-2025-f173686</link>
      <guid>https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/abkommensrecht-neuer-bmf-erlass-zur-abkommensrechtlichen-behandlung-des-arbeitslohns-ab-2025-f173686</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Bereits mit Schreiben vom 12.12.23 (IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, BStBl I 23, 2179) hatte das BMF den Erlass zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA grundlegend überarbeitet. Er enthielt zahlreiche Neuerungen. Diese reichen von der Ansässigkeitsbestimmung über die Zuordnung von Besteuerungsrechten bis hin zur Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Mit Schreiben vom 19.12.25 hat das BMF diesen Erlass punktuell angepasst. Die Änderungen sind zwar selektiv, aber für die Praxis bedeutsam. Sie betreffen insbesondere die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung sowie zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei nachträglichem Rechnungseingang auf dem Prüfstand</title>
      <description><![CDATA[<!-- Urteil: EuG 11.2.2026, T-689/24, Urteil -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Das EuG hat entschieden, dass nationale Vorschriften den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Besteuerungszeitraum verschieben dürfen, weil die Rechnung erst im Besteuerungszeitraum nach dem Leistungsbezug eingeht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechnung dem Steuerpflichtigen spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum vorliegt (EuG 11.2.26, T-689/24). Allerdings ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat beschlossen, das EuG-Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zu überprüfen (EuGH 26.3.26, C-167/26 RX).]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:10:25 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-bei-nachtraeglichem-rechnungseingang-auf-dem-pruefstand-f173685</link>
      <guid>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/umsatzsteuer-vorsteuerabzug-bei-nachtraeglichem-rechnungseingang-auf-dem-pruefstand-f173685</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Das EuG hat entschieden, dass nationale Vorschriften den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Besteuerungszeitraum verschieben dürfen, weil die Rechnung erst im Besteuerungszeitraum nach dem Leistungsbezug eingeht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechnung dem Steuerpflichtigen spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum vorliegt (EuG 11.2.26, T-689/24). Allerdings ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat beschlossen, das EuG-Urteil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zu überprüfen (EuGH 26.3.26, C-167/26 RX).]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Grenzüberschreitende Altersvorsorge | Ausländische Pensionspläne und ihre deutsche Besteuerung – Teil 2</title>
      <description><![CDATA[Im ersten Teil (PIStB 26, 105) wurde dargestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu ausländischen Pensionsplänen in Deutschland steuerlich relevant sind. Im Mittelpunkt stand dabei die Einzahlungsphase. Dieser zweite Teil verlagert den Fokus auf die Auszahlungsphase. Entscheidend ist nun, wie Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeplänen steuerlich zu behandeln sind, wenn der Empfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Beitrag gibt hierfür einen praxisorientierten Überblick über die Einordnung und Besteuerung typischer Auszahlungsfälle.]]></description>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 14:10:19 +0200</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/grenzueberschreitende-altersvorsorge-auslaendische-pensionsplaene-und-ihre-deutsche-besteuerung-teil-2-f173684</link>
      <guid>https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/grenzueberschreitende-altersvorsorge-auslaendische-pensionsplaene-und-ihre-deutsche-besteuerung-teil-2-f173684</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Im ersten Teil (PIStB 26, 105) wurde dargestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu ausländischen Pensionsplänen in Deutschland steuerlich relevant sind. Im Mittelpunkt stand dabei die Einzahlungsphase. Dieser zweite Teil verlagert den Fokus auf die Auszahlungsphase. Entscheidend ist nun, wie Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeplänen steuerlich zu behandeln sind, wenn der Empfänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Beitrag gibt hierfür einen praxisorientierten Überblick über die Einordnung und Besteuerung typischer Auszahlungsfälle.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>28. Regime | Die EU Inc. – neue einheitliche Rechtsform in Europa geplant</title>
      <description><![CDATA[Die Europäische Kommission plant mit der EU Inc. eine einheitliche, digitale Gesellschaftsform für den gesamten Binnenmarkt. Ziel ist, Bürokratie abzubauen, grenzüberschreitendes Arbeiten zu erleichtern und insbesondere Start-ups sowie wachstumsorientierte Unternehmen zu stärken.]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:13:39 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/28-regime-die-eu-inc-neue-einheitliche-rechtsform-in-europa-geplant-f173042</link>
      <guid>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/28-regime-die-eu-inc-neue-einheitliche-rechtsform-in-europa-geplant-f173042</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die Europäische Kommission plant mit der EU Inc. eine einheitliche, digitale Gesellschaftsform für den gesamten Binnenmarkt. Ziel ist, Bürokratie abzubauen, grenzüberschreitendes Arbeiten zu erleichtern und insbesondere Start-ups sowie wachstumsorientierte Unternehmen zu stärken.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Polen | Die E-Rechnungs-Revolution in Polen</title>
      <description><![CDATA[Die elektronische Rechnungsstellung wird in der EU schrittweise eingeführt. Während das ViDA-Paket eine verpflichtende E-Rechnung für B2B-Umsätze erst ab dem 1.6.30 vorsieht, gehen einzelne Mitgliedstaaten bereits voran. Dazu zählt auch Polen mit dem Nationalen System der elektronischen Rechnungsstellung (KSeF). Nach mehreren Verschiebungen (s. PIStB 24, 130) ist die verpflichtende Nutzung zum 1.2.26 gestartet. Die neuen Regeln betreffen nicht nur polnische Unternehmen, sondern auch deutsche Unternehmen mit Tätigkeiten in Polen können zur Einhaltung verpflichtet sein.]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:13:31 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/schwerpunktthema/polen-die-e-rechnungs-revolution-in-polen-f173041</link>
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      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
      <content:encoded><![CDATA[Die elektronische Rechnungsstellung wird in der EU schrittweise eingeführt. Während das ViDA-Paket eine verpflichtende E-Rechnung für B2B-Umsätze erst ab dem 1.6.30 vorsieht, gehen einzelne Mitgliedstaaten bereits voran. Dazu zählt auch Polen mit dem Nationalen System der elektronischen Rechnungsstellung (KSeF). Nach mehreren Verschiebungen (s. PIStB 24, 130) ist die verpflichtende Nutzung zum 1.2.26 gestartet. Die neuen Regeln betreffen nicht nur polnische Unternehmen, sondern auch deutsche Unternehmen mit Tätigkeiten in Polen können zur Einhaltung verpflichtet sein.]]></content:encoded>
    </item>
    <item>
      <title>Sonderausgaben | Kein Spendenabzug bei Zuwendungen an eine Auslandsstiftung in der Schweiz</title>
      <description><![CDATA[Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung den Anforderungen des Mitgliedstaats des Spenders unterliegt. Mit anderen Worten: Auch bei Auslandsspenden prüft der 
Fiskus die Voraussetzungen nach deutschem Recht, ohne damit EU-Vorgaben zu verletzen (BFH 1.10.25, X R 20/22, BB 26, 277).]]></description>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:13:23 +0100</pubDate>
      <link>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/sonderausgaben-kein-spendenabzug-bei-zuwendungen-an-eine-auslandsstiftung-in-der-schweiz-f173040</link>
      <guid>https://www.iww.de/pistb/steuerrecht-aktuell/sonderausgaben-kein-spendenabzug-bei-zuwendungen-an-eine-auslandsstiftung-in-der-schweiz-f173040</guid>
      <author>info@iww.de (IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH)</author>
      <dc:creator>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</dc:creator>
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Fiskus die Voraussetzungen nach deutschem Recht, ohne damit EU-Vorgaben zu verletzen (BFH 1.10.25, X R 20/22, BB 26, 277).]]></content:encoded>
    </item>
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